Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 10.08.2006; Aktenzeichen 47 F 57/06) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Freiburg vom 10.8.2006 (47 F 57/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist der Umgang der Großmutter mit ihren beiden Enkeln.
Die Antragstellerin ist die Mutter der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat zwei Kinder, nämlich den am ... 1994 geborenen Sohn Jonas und den am ... 2001 geborenen Sohn Merlin. Die Kinder stammen von verschiedenen Vätern ab, mit keinem der beiden Väter war die Antragsgegnerin verheiratet. Ihr steht die elterliche Sorge für die Kinder alleine zu. Die Kinder leben in ihrem Haushalt.
Das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin war schon in der Vergangenheit seit vielen Jahren sehr schwierig, inzwischen ist es schwer zerrüttet. Die Spannungen zwischen Mutter und Großmutter beziehen sich vor allem auch auf die beiden Kinder. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung des FamGs Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin im November 2003 jeglichen weiteren Kontakt mit Jonas untersagt. Seitdem kam es lediglich noch zu sporadischen Begegnungen zwischen der Antragstellerin und ihren beiden Enkeln. Allerdings fanden auch diese wenigen Kontakte gegen den Willen der Mutter statt.
Nunmehr begehrt die Antragstellerin die gerichtliche Regelung ihres Umgangs mit ihren Enkelkindern Jonas und Merlin. Sie ist der Meinung, sie habe ein Recht auf Umgang, der Umgang mit ihr diene auch dem Wohle der Kinder. Sie sicherte zu, in die Erziehung der Antragsgegnerin nicht einzugreifen. Um der Antragsgegnerin diese Befürchtung zu nehmen, hat sie angeboten, dass die Umgangskontakte zunächst im Beisein Dritter stattfinden könnten. Sie habe ein sehr inniges und liebevolles Verhältnis zu ihren Enkelkindern. Wenn das Familiengefüge der Antragsgegnerin zusammengebrochen sei, hätten diese Schwierigkeiten nichts mit ihr zu tun. Im Übrigen bestreitet sie, sich in der Vergangenheit in die Erziehung der Kinder eingemischt oder Vorgaben der Mutter nicht beachtet zu haben. Sie wolle auch nicht über das Umgangsrecht mit den Enkeln Kontakt zu ihrer Tochter herstellen. Sie wolle lediglich mit ihren Enkeln spielen. Sie halte es nicht für gut, dass die engen Bindungen, die die Kinder zu ihr entwickelt hätten, einfach abgeschnitten worden seien.
Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt, ihr ein wöchentliches Umgangsrecht mit beiden Kindern jeweils samstags von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr einzuräumen.
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren der Antragstellerin entgegengetreten mit der Begründung, ein Umgang mit der Antragstellerin diene dem Wohl der Kinder nicht. Die Antragstellerin geriere sich vor den Kindern als die bessere Mutter, setze sich über klare Vorgaben der Antragsgegnerin in Fragen der Erziehung, Versorgung und Betreuungsdauer hinweg, reiße die Mutterrolle an sich und untergrabe systematisch die Autorität der Antragsgegnerin. Dem Kind Jonas habe sie vermittelt, dass es auf seine Mutter nicht zu hören brauche und habe versucht, das Kind als Verbündeten gegen die Mutter auf ihre Seite zu ziehen. Jonas sei dadurch zunehmend verhaltensauffällig geworden. Die Antragstellerin habe sich in alles eingemischt und alles zu kontrollieren versucht. Die Antragsgegnerin befürchtet, dass die Antragstellerin, sobald sie wieder unmittelbaren Zugriff auf die Kinder habe, auf diese wie bisher einwirken werde.
Das FamG hat einen Bericht des Jugendamtes eingeholt sowie die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Kinder angehört. Den Antrag auf Gewährung eines Umgangsrechts hat es mit der Begründung zurückgewiesen, die Kinder würden bei Ausübung des Umgangsrechts in einen schweren Loyalitätskonflikt geraten, was mit ihrem Wohl nicht zu vereinbaren sei.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, das FamG habe nicht oder nicht hinreichend die Bedeutung einer Beziehung zu Großeltern gewertet. Es habe auch das Recht der Antragstellerin auf Umgang mit ihren Enkelkindern nicht hinreichend gewichtet. Die Antragstellerin wolle den beiden Kindern eine zusätzliche feste und stabile Beziehung bieten neben der alleinerziehenden Antragsgegnerin. In der Vergangenheit sei sie für Jonas ein ruhender Pol gewesen. Sie sei lange Zeit intensiv in die Betreuung beider Kinder eingebunden gewesen. Sie ist der Meinung, Spannungen zwischen ihr und ihrer Tochter könnten von den Kindern ferngehalten werden.
Die Antragstellerin beantragt jetzt:
1. Der Beschluss des AG - FamG - Freiburg vom 10.8.2006 (47 F 57/06) wird aufgehoben.
2. Der Antragstellerin wird gestattet, mit Merlin Cordua, geb. am ... 2001 einmal wöchentlich für 4 Stunden zusammen zu sein.
3. Der Antragstellerin wird gestattet, mit Jonas Cordua, geb. am ... 1994 14-tätig einen Tag zusammen zu sein.
Die Antragsgegnerin...