Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Versicherungsmaklers beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Versicherungsmakler muss Rückfragen des Rechtsschutzversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden zutreffend beantworten; vor einer Antwort an den Rechtsschutzversicherer muss der Makler durch Rückfrage bei seinem Kunden ermitteln, ob Vorversicherungen bestanden.
2. Teilt der Versicherungsmakler dem Rechtsschutzversicherer mit, es habe keine Vorversicherungen gegeben, obwohl er für diese Mitteilung keine Grundlage hat, kann eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer in Betracht kommen, wenn der Versicherer später den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht, weil er in Kenntnis von Vorversicherungen mit einer großen Zahl von Rechtsschutzfällen den Versicherungsantrag nicht angenommen hätte.
3. Der Versicherungsmakler hat seinen Kunden in diesem Fall so zu stellen, wie er stünde, wenn der später angefochtene Versicherungsvertrag von vornherein nicht zustande gekommen wäre. Führt der Kunde - vor der Anfechtung durch den Versicherer - Prozesse im Vertrauen auf die Gewährung von Rechtsschutz, können die dafür aufgewendeten Kosten gegenüber dem Versicherungsmakler ersatzfähige Schadensposten sein.
Verfahrensgang
LG Offenburg (Beschluss vom 03.02.2014; Aktenzeichen 1 O 15/13) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Offenburg vom 3.2.2014 - 1 O 15/13 - aufgehoben. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt für die beabsichtigte Klage, soweit er Schadensersatzansprüche i.H.v. 6.411,40 EUR nebst Zinsen geltend macht. Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt R., K., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts. Der Antragsteller hat ab dem 1.8.2013 auf die Prozesskostenhilfe Raten i.H.v. 325 EUR pro Monat an die Landeskasse zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen.
3. Die weiter gehende sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
4. Eine Gerichtsgebühr wird im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht erhoben.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren vor dem LG Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen den Antragsgegner, der als Versicherungsmakler für den Antragsteller tätig war.
Im Jahr 2005 schloss der Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung bei der C. Rechtsschutzversicherungs-AG (im Folgenden abgekürzt: C.) ab. Der Versicherungsvertrag wurde vom Antragsgegner vermittelt. In späteren Jahren versuchte der Antragsteller, Haftungsansprüche gegen einen Anwalt (Rechtsanwalt H.) durchzusetzen, da dieser im Rahmen eines mit dem Antragsteller bestehenden Mandats pflichtwidrig die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen dritte Personen nicht verhindert habe. Unter anderem erwirkte der Antragsteller im Januar 2011 einen Mahnbescheid gegen Rechtsanwalt H. über einen Betrag von 200.000 EUR zzgl. Zinsen.
Der Antragsteller versuchte, von der C. eine Deckungszusage bzw. eine Erstattung von Kosten zu erlangen wegen seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen Rechtsanwalt H.. Die C. lehnte Leistungen im Rahmen des mit dem Antragsteller bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages ab. Mit Schreiben vom 22.7.2011 (Anlage K 12) erklärte die C., sie fechte den Versicherungsvertrag mit dem Antragsteller wegen arglistiger Täuschung an. Denn dieser habe sie im Jahr 2005 bei Vertragsschluss nicht über das Bestehen einer Vorversicherung unterrichtet. Bei zutreffender Beantwortung der damals an den Antragsteller gerichteten Fragen hätte sie Nachforschungen gehalten. Sie hätte dann erfahren, dass beim Vorversicherer Rechtsschutzfälle in erheblicher Zahl geltend gemacht worden seien. In Kenntnis dieser Umstände hätte sie den Versicherungsantrag des Antragstellers nicht angenommen, da mit einer entsprechenden Häufigkeit von Rechtsschutzfällen auch für die Zukunft zu rechnen gewesen sei. Der Antragsteller versuchte nach dieser Ablehnung, eine Rechtsschutzgewährung durch die C. gerichtlich durchzusetzen. Seine diesbezüglichen Klagen wurden rechtskräftig abgewiesen (Beschluss des OLG Celle - 8 U 253/12 - vom 14.2.2013, Anlage K 27, und Urteil des AG Hannover vom 14.6.2013 - 559 C 9956/11 -, Anlage K 28).
Der Antragsteller ist der Auffassung, für die erfolgreiche Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die C. sei der Antragsgegner verantwortlich. Denn dieser habe im Rahmen des Maklermandats der C. falsche Auskünfte hinsichtlich der Frage einer Vorversicherung erteilt, obwohl er vom Antragsteller über die maßgeblichen Umstände zutreffend informiert gewesen sei. Wenn der Antragsgegner damals die C. zutreffend informiert hätte, wäre der Versicherungsantrag von dieser sofort abgelehnt worden. Der Antragsteller hätte von Anfang an gewusst, dass er keine Aussichten auf Leistungen aus einer Rechtsschut...