Leitsatz (amtlich)
1. An dem nach für eine Hinterlegung nach § 372 Satz 1 BGB erforderlichen Annahmeverzug des Gläubigers fehlt es, wenn ein Beitragszahler der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt seinen Rundfunkbeitrag durch Barzahlung anbietet, obwohl nach deren Satzung dieser nur bargeldlos entrichtet werden kann (§ 294 BGB).
2. Dem Ausschluss der Annahme von Bargeld durch die Satzung der Rundfunkanstalt steht nicht die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 BBankG entgegen, nach der auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind.
3. Selbst wenn man der Regelung eine grundsätzliche Annahmepflicht von Euro-Banknoten und nicht nur eine Abgrenzung zu anderen Währungen und Euro-Münzen entnähme, wäre die Annahmepflicht in diesem Fall nach Treu und Glauben durch das Interesse der öffentlichen Hand am Ziel einer Verwaltungsvereinfachung bei Massenverfahren beschränkt. Entgegen der EuGH-Vorlage des Budesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.3.2019 - 6 C 6/18) setzt die Satzungsregelung des Ausschlusses einer Barzahlung durch die Rundfunkanstalt für ihre Wirksamkeit keine darüber hinausgehende Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus.
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 13.12.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts [X.] - Hinterlegungsstelle - vom 30.10.2019, in Gestalt der Beschwerdeentscheidung durch die dienstaufsichtsführende Richterin vom 14.11.2019 - HL 66/19 -, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 676,08 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Annahme der Hinterlegung von 676,08 EUR durch den Antragsteller zurückgewiesen, da es an der gesetzlichen Voraussetzung des Gläubigerverzugs fehle.
Der Antragsteller hatte den Antrag auf Annahme von Geldhinterlegung am 24.10.2019 u.a. unter Vorlage einer Mahnung des [Y.], ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice v. 17.10.2019 betreffend Forderungen aus Festsetzungsbescheiden aus den Jahren 2013 und 2016 gestellt, die einen Mahnbetrag in Höhe von 676,08 EUR und eine weitere offene Forderung aufwies. Zur Begründung hatte er unter Vorlage der Schreiben angegeben, dass die Rundfunkanstalt sein Angebot mit E-Mail vom 30.9.2019, die offene Forderung bar zu begleichen ("Wegen der unmittelbaren Ortsnähe wäre es mir ein Leichtes, z.B. heute oder in den nächsten Tagen zum [Y.] zu kommen und dort direkt einzuzahlen"), mit Schreiben v. 18.10.2019 unter Hinweis auf die satzungsgemäße Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung abgelehnt hatte. Die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hat den Antrag mit Beschluss v. 30.10.2019 zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die dienstaufsichtsführende Richterin mit Beschluss vom 30.10.2019 zurückgewiesen, der dem Antragsteller am 18.11.2019 zugestellt wurde. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers ging beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 12.12.2019 ein.
Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller macht geltend, die Rundfunkanstalt sei wegen seines Angebots der Barzahlung im Annahmeverzug. Das Verlangen der Rundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag ausschließlich bargeldlos zu leisten, sei rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die entsprechende Regelung in der Satzung der Rundfunkanstalten rechtswidrig sei und habe festgestellt, dass diese deshalb zur Annahme von Bargeld verpflichtet seien. Zwar sei die betreffende Forderung zur Abwendung der angedrohten Zwangsmaßnahmen inzwischen durch gebührenpflichtige Bank-Bareinzahlung beglichen. An einer Feststellung der Rechtswidrigkeit habe er aber ein Interesse, da sich derselbe Sachverhalt regelmäßig wiederholen werde. Der nächste Antrag auf Hinterlegung sei durch ihn bereits gestellt (HL 71/19).
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Abweisung seines Hinterlegungsantrages und die Abweisung seiner Beschwerde durch das Amtsgericht rechtswidrig sind.
Der Direktor des Amtsgerichts hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (Vfg. des Senatsvorsitzenden v. 17.12.2019).
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft und zulässig, §§ 23, 24, 25, 26 EGGVG, aber nicht begründet.
1. Der Antrag ist statthaft und zulässig.
Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt.
Er hat auch ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung, obwohl sich die beantragte Maßnahme i.S. des § 28 Abs. 1 EGGVG durch Einzahlung auf ein Bankkonto der Rundfunkanstalt erledigt hat. Denn durch den in regelmäßigen Zeitabständen von ihm zu zahlenden Rundfunkbeitrag wiederholt sich die zur Prüfung durch gerichtliche Entscheidung gestellte Maßnahme bei vergleichbarerer rechtlicher Ausgangslage.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist das statthafte Rechtsmittel. Er richtet sich bei Ablehnung des Antrags auf Hinterlegung in Gestalt der Beschwerdeents...