Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinsrecht: Anmeldung eines Vereins zur Förderung der Schwimmkultur und zur Erhaltung eines Freibades
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verein, der als Hauptzweck ein vormals kommunal geführtes öffentliches Schwimmbad fortführen und gegen Eintrittsentgelt der Öffentlichkeit zugänglich machen will, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
2. Ein Schwimmbad ist auch dann der Öffentlichkeit gegen Eintrittsentgelt zugänglich und damit auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, wenn es nach der Vereinssatzung zwar nur Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehen soll, Nichtmitglieder aber eine "Tagesmitgliedschaft" gegen ein Entgelt erwerben können, dessen Höhe den Eintrittspreisen öffentlicher Schwimmbäder entspricht.
Normenkette
BGB §§ 21-22
Verfahrensgang
AG Schönau (Beschluss vom 06.06.2011; Aktenzeichen AR 25/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG -Registergerichts- Schönau vom 6.6.2011 (AR 25/11) wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000 festgesetzt.
Gründe
I. Der beschwerdeführende Verein wurde durch Schreiben seiner Vorstandsmitglieder vom 12.5.2011 zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. In der beigefügten Gründungssatzung heißt es u.a.:
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr Trägerverein zur Förderung der Schwimmkultur und Erhaltung des Freibades "B." in T.
2. Ziel/Zweck des Vereins
Der Hauptzweck des Vereins ist die Erhaltung des Freibades für die Einheimischen, die Gäste und die Kinder, insbesondere die Förderung von der Schwimmkultur, der Gesundheit und des Sports in Zusammenarbeit mit den Vereinen und der Grundschule T.-M.
Der Verein bekommt das Gelände des Freibades T. von der Stadt per Nutzungsüberlassung, um dieses 75 Jährige Kulturgut für die Bevölkerung auch weiterhin zugänglich zu halten.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafltiche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Wenn der Verein seine Gelder für das Geschäftjahr aufgebraucht haben sollte, wird das Bad vorzeitig geschlossen.
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Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Instandhaltung des früher öffentlich betriebenen Freibades T., zum Wohle der Allgemeinheit, verwirklicht.
5. Pflichten der Mitglieder
Pflichten eines jeden Mitgliedes ist die Förderung des Vereinszwecks insbesondere die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
7. Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Ausweislich des Protokolls der Gründungsversammlung vom 7.5.2011 Nr. 5) wurde ein Jahresbeitrag von 45 EUR für Einzelpersonen und von 90 EUR für Familien sowie für eine Tagesmitgliedschaft ein Entgelt von 4,50 EUR für Einzelpersonen und von 10 EUR für Familien beschlossen.
Vor Ort besteht bereits ein im Vereinsregister eingetragener "Förderverein zur Förderung und Pflege des Schwimmsports in T. e.V.", der als Vereinszweck für den Ortsteil T. ausweist: Die ideelle und finanzielle Förderung von Gesundheit, Sport und Körperertüchtigung sowie Sachförderung.
Mit Beschluss vom 6.6.2011, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das AG -Registergericht- Schönau die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Verein als wirtschaftlicher Verein anzusehen sei; darüber hinaus stünden erhebliche Mängel der Satzung einer Eintragung entgegen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vereins vom 6.7.2011, die er nach erbetener und bewilligter Fristverlängerung nicht begründet hat. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schreiben und Unterlagen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gem. § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen (§§ 63, 64 FamFG) zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Vorverein befugt, gegen die Nichteintragung Rechtsmittel einzulegen (OLG Schleswig FGPrax 2011, 34, 35 m. N.). Die Beschwerde ist aber unbegründet; das Registergericht hat die Anmeldung zum Vereinsregister entsprechend § 60 BGB zu Recht verweigert, weil von einem wirtschaftlichen Verein auszugehen ist.
1. Nach § 21 BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Dagegen kann ein Verein mit dem Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 22 BGB dieses Ziel nur durch staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit erlangen.
Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. §§ 21, 22 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen (OLG Hamm Rpfl 2003, 370). Den §§ 21, 22 BGB liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkeh...