Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 24.09.1999; Aktenzeichen 2 StVK 154/99)

LG Karlsruhe (Beschluss vom 23.07.1999; Aktenzeichen 2 StVK 108/99)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums werden die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe – Strafvollstreckungskammer – vom 23. Juli 1999 – 2 StVK 108/99 – und 24. September 1999 – 2 StVK 154/99 – aufgehoben.

2. Die Bearbeitung des Antrags des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Justizministeriums vom 06. April 1999 wird abgelehnt.

3. Mit der Entscheidung zu 1. sind die Rechtsmittel des Verurteilten gegenstandslos.

 

Tatbestand

I.

Wegen der gegen den Verurteilten ergangenen Urteile und dessen Vollzugsverhalten, insbesondere der zahlreichen beleidigenden und bedrohenden Schreiben des Verurteilten wird auf die Gründe des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 23.07.1999 – 2 StVK 108/99 – verwiesen (S 1–14). Mit Bescheid vom 06.04.1999 hat das Justizministerium Beschwerden des Verurteilten vom 02.01. bis 25.03.1999 wegen beleidigender und bedrohender Schreiben des Verurteilten als unzulässig beurteilt. Mit Schreiben vom 12.04.1999 (– 2 StVK 108/99 –) und vom 26.04.1999 (– 2 StVK 154/99 –) hat der Verurteilte gegen den Bescheid vom 06.04.1999 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Beschlüssen vom 23.07.1999 – 2 StVK 108/99 – und 24.09.1999 – 2 StVK 154/99 – hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid vom 06.04.1999 aufgehoben und das Justizministerium zur Sachentscheidung nach § 109 Abs. 3 StVollzG verpflichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums gegen die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vom 23.07. und 24.09.1999 ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG) und hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer waren aufzuheben und die Bearbeitung der Eingaben des Antragstellers gegen den Bescheid des Justizministeriums vom 06.04.1999 abzulehnen, weil das Vorbringen des Verurteilten gegen den genannten Bescheid in einer Gesamtschau aller Schreiben des Verurteilten grob ungehörig und beleidigend ist und schwergewichtige Drohungen enthält (vgl. Senatsentscheidung MDR 1978, 74 = Die Justiz 1977, 468 m.w.Nw.). Beurteilungsgrundlage sind insoweit auch alle Schreiben des Verurteilten an Vertreter des Justizministeriums, die dessen Bescheid vom 06.04.1999 betreffen und zu den Akten gelangt sind. Im Zusammenhang mit seinen Anträgen an die Strafvollstreckungskammer vom 12.04. und 26.04.1999 hat der Verurteilte im April 1999 wegen des Bescheids vom 06.04.1999 an Vertreter des Justizministeriums zwei grob ungehörige, beleidigende und mit Todesdrohungen versehene Schreiben gerichtet, die im Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 23.07.1999 – 2 StVK 108/99 – im einzelnen wiedergegeben sind (S. 22, 23). Eine Gewaltandrohung enthält auch ein weiteres Schreiben des Verurteilten vom 18.04.1999 an einen Vertreter des Justizministeriums wegen des Bescheides vom 06.04.1999, das aus dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 24.09.1999 ersichtlich ist (S. 26, 27). Diese Schreiben können bei der Beurteilung der Anträge des Verurteilten vom 12.04. und 26.04.1999 nicht unberücksichtigt bleiben, zumal der Verurteilte am 12.04.1999 zugleich mit seinem Antrag an die Strafvollstreckungskammer am selben Tag das ebenfalls zu den Akten gelangte, im Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 23.07.1999 (S 23–25) wiedergegebene Schreiben vom 12.04.1999 an einen Vertreter des Justizministeriums gerichtet hat, in dem er sich ebenfalls gegen den Bescheid vom 06.04.1999 wendet und sich ausdrücklich weiterhin zu seiner Strategie der Beleidigungen und Todesdrohungen bekennt sowie seine der gesonderten Verfassung der beiden Schreiben vom 12.04.1999 zugrundeliegende Taktik erläutert, die jedoch einer Gesamtbetrachtung seiner Schreiben nicht entgegensteht (vgl. auch Senatsentscheidung vom 30.12.1999 – 1 Ws 420/99 –).

Die Entscheidung ergeht nach § 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVollzG.

III.

Mit der Aufhebung der Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vom 23.07 und 24.09.1999 sind die Rechtsmittel des Verurteilten gegenstandslos.

 

Unterschriften

Haberstroh Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Schweikart Richter am Landgericht, Fähnle Richter am Oberlandesgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611312

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