Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 19.10.1999; Aktenzeichen 2 StVK 334/99)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums wird der Beschluß des Landgerichts Karlsruhe – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Oktober 1999 – 2 StVK 334/99 – aufgehoben.

2. Die Bearbeitung des Antrags des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Justizministeriums vom 24. August 1999 wird abgelehnt.

3. Mit der Entscheidung zu 1. sind die Rechtsmittel des Verurteilten gegenstandslos.

 

Tatbestand

I.

Wegen der gegen den Verurteilten ergangenen Urteile und dessen Vollzugsverhalten, insbesondere der zahlreichen beleidigenden und bedrohenden Schreiben des Verurteilten wird auf die Senatsentscheidung vom 30.12.1999 – 1 Ws 329 und 377/99 – verwiesen. Das Justizministerium hat mit Bescheid vom 24.08.1999 Beschwerden des Verurteilten vom 10.02. bis 04.08.1999 gem. § 109 Abs. 3 StVollzG als unzulässig zurückgewiesen; in der Begründung werden die Tötungspläne gegen Justizangehörige hervorgehoben und auf die Gründe des Bescheids vom 06.04.1999 Bezug genommen. Mit Schreiben vorn 02.09.1999 hat der Verurteilte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluß vom 19.10.1999 den Bescheid vom 24.08.1999 aufgehoben und das Justizministerium zur Sachentscheidung nach § 109 Abs. 3 StrVollzG verpflichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 116 Abs. 1 StrVollzG) und hat mit der Sachrüge Erfolg.

Aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 30.12.1999 – 1 Ws 329 und 377/99 –, auf die Bezug genommen wird und die vorliegend entsprechend gelten, war die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Bearbeitung der Eingabe des Verurteilten gegen den Bescheid des Justizministerium vom 24.08.1999, der sich auch auf den Bescheid vom 06.04.1999 bezieht, abzulehnen. In vorliegenden Verfahren kommt hinzu, daß der Verurteilte in seinem Antragsschreiben vom 02.09.1999 sich weiterhin zu seinen Plänen, Juristen zu töten, bekennt. Das grob ungehörige Gesamtvorbringen und die Todesdrohungen gegen Vertreter der Antragsgegnerin stehen einer Bearbeitung der Eingabe des Antragstellers entgegen (vgl. Senatsentscheidung MDR 1978, 74 = Die Justiz 1977, 468 m.w.N.).

III.

Mit der Aufhebung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 19.10.1999 sind die Rechtsmittel des Verurteilte gegenstandslos.

 

Unterschriften

Haberstroh Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Schweikart Richter am Landgericht, Fähnle Richter am Oberlandesgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611313

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