Entscheidungsstichwort (Thema)

befreiter Vorerbe. Erbscheinseinziehung. Erbvertragsauslegung. Pflichtteilsentziehung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung eines Erbvertrags, wonach der darin eingesetzte Vorerbe von gesetzlichen Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreit sein soll, wenn ein Abkömmling des letztwillig Verfügenden "trotz der im heutigen Erbvertrag angeordneten Pflichtteilsentziehung den Pflichtteil verlangt und durch ein Gericht zugesprochen erhält".

2. Gegen die Einziehung eines dem Vorerben erteilten Erbscheins hat der Nacherbe kein Beschwerderecht.

 

Normenkette

BGB § 2113 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 31.01.2008; Aktenzeichen 1 T 125/07)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des LG Waldshut-Tiengen vom 31.1.2008 - 1 T 125/07 - insoweit aufgehoben, als der Vorbescheid des Notariats II - Nachlassgericht - B. vom 22.8.2007 auch in Ziff. 1 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen wurde, den am 1.2.2005 erteilten Erbschein aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird als unzulässig verworfen, soweit sie darauf gerichtet war, auch Ziff. 1 dieses Vorbescheids aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, den Erbschein vom 1.2.2005 aufrechtzuerhalten.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziff. 1 hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 zu tragen.

3. Der Geschäftswert für den von der Zurückweisung der weiteren Beschwerde betroffenen Teil wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligte Ziff. 1 ist die Witwe des am 21.11.2004 im Alter von 84 Jahren verstorbenen Erblassers E.G.. Die Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 sind dessen Enkelinnen, nämlich die Töchter seines aus einer früheren Ehe stammenden Sohnes. E.G. und die Beteiligte Ziff. 1 haben im Laufe der Jahre eine Reihe notariell beurkundeter Erbverträge abgeschlossen. In dem jüngsten Erbvertrag vom 15.9.1995 hat E.G. die Beteiligte Ziff. 1 als Vorerbin und die Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 als Nacherbinnen auf den Tod der Vorerbin eingesetzt. Ferner hat E.G. seinem Sohn den Pflichtteil entzogen und zur Begründung ausgeführt, dieser habe seine Ehefrau verlassen und sei zu einer anderen verheirateten Frau gezogen, seine Ehe sei später geschieden worden, er lehne jeglichen Kontakt zu seinen Töchtern ab, habe bei einem Besuch seiner Tochter sogar die Polizei geholt und verweigere ihm - dem herzleidenden Vater - jede Hilfeleistung bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten. Weiter heißt es in dem Erbvertrag, dass die Vorerbin zur Verfügung über Grundbesitz der Zustimmung der Nacherben bedürfe und von allen sonstigen gesetzlichen Beschränkungen befreit sei. Für den Fall, dass der Sohn "trotz der im heutigen Erbvertrag angeordneten Pflichtteilsentziehung den Pflichtteil verlangt und durch ein Gericht zugesprochen erhält", war die Vorerbin soweit zulässig von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit. Der Notar hatte die Eheleute in einem Erbvertragsentwurf darüber belehrt, dass sehr zweifelhaft sei, ob die geschilderten Pflichtteilsentziehungsgründe ausreichten, um den Pflichtteil wirksam zu entziehen.

Am 1.2.2005 hat das Notariat II B. - Nachlassgericht - der Beteiligten Ziff. 1 einen Erbschein erteilt, der sie als alleinige und bezüglich des beweglichen Nachlasses befreite Vorerbin ausweist und die Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 als Nacherben benennt. Am 13.6.2007 hat die Beteiligte Ziff. 1 beantragt, diesen Erbschein einzuziehen und einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Sohn des Erblassers habe seinen Pflichtteil gefordert und sie habe den Pflichtteil i.H.v. 98.210,21 EUR auf anwaltlichen Rat am 30.7.2005 ausbezahlt. Es sei gewollt gewesen, dass sie - wie in einem Erbvertrag aus dem Jahr 1991 vorgesehen - Alleinerbin wird, wenn der Sohn seinen Pflichtteil verlangt und erhält. Im weiteren Verlauf hat die Beteiligte Ziff. 1 geltend gemacht, sie habe für die Auszahlung des Pflichtteils alle Aktien verkaufen und die Sparguthaben auflösen müssen. Ihr Ehemann habe gewusst, dass für sie nicht viel Bargeld übrig bleibe, wenn sie den Pflichtteil ausbezahlen müsste. Durch Vorbescheid vom 22.8.2007 hat das Nachlassgericht angekündigt, den Erbschein vom 1.2.2005 einzuziehen (Ziff. 1) und einen neuen Erbschein zu erteilen, nach dem die Beteiligte Ziff. 1 alleinige von allen gesetzlichen Beschränkungen befreite Vorerbin ist (Ziff. 2). Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, die Entziehung des Pflichtteils sei offenkundig unwirksam. Deshalb sei der Beteiligten Ziff. 1 nicht zuzumuten gewesen, sich von einem Gericht zur Erfüllung des Pflichtteils verurteilen zu lassen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre. Im Hinblick auf die Pflichtteilsentziehung sei der Erblasser offensichtlich völlig uneinsichtig gewesen, so dass die Forderung nach einer gerichtlichen Verurteilung nur als sittenwidrig bezeichnet werden könne.

Hiergegen hat d...

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