Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel gegen Zurückweisung des Antrags auf mündliche Verhandlung
Normenkette
FamFG § 54 Abs. 2, § 57; BGB § 242
Verfahrensgang
AG Bruchsal (Beschluss vom 31.10.2013; Aktenzeichen 1 F 220/13) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird Ziff. 1 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Bruchsal vom 31.10.2013 (1 F 220/13) aufgehoben und das Verfahren zur mündlichen Verhandlung über die einstweilige Anordnung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde gegen Ziff. 2 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Bruchsal vom 31.10.2013 (1 F 220/13) wird als unstatthaft verworfen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.004 EUR OLG Frankfurt, festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die minderjährige Tochter des Antragsgegners. Der Antragsgegner wurde durch Beschluss des AG - Familiengericht - Bruchsal vom 17.7.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung verpflichtet, an die Antragstellerin ab Juni 2013 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 334 EUR zu zahlen. Auf entsprechenden Antrag des Antragsgegners hin hat das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20.9.2013 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 20.9.2013, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Antragsgegner beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Nachdem zum Verhandlungstermin niemand erschienen ist, hat das Familiengericht mit Verfügung vom 20.9.2013 festgestellt, dass der Antrag des Antragsgegners auf eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung als zurückgenommen anzusehen sei. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens sei in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht statthaft.
Mit Schriftsatz vom 2.10.2013 hat der Antragsgegner erklärt, er habe seinen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht zurückgenommen. Es halte weiterhin an den Anträgen auf mündliche Verhandlung und auf Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 17.7.2013 fest.
Mit Beschluss vom 31.10.2013 hat das Familiengericht die Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Abänderung der einstweiligen Anordnung als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Familiengericht aus, der Antrag auf Ruhen des Verfahrens sei mit dem Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vereinbar und daher als konkludente Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung zu verstehen. Der Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung sei zu unbestimmt.
Der Antragsgegner hat gegen den, ihm am 12.11.2013 zugestellten, Beschluss vom 31.10.2013 mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.11.2013, am 20.11.2013 bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, der Beschluss vom 31.10.2013 sei rechtswidrig und daher aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Familiengerichts Bruchsal vom 31.10.2013 aufzuheben und gem. § 54 FamFG abzuändern.
Hilfsweise:
Das Hauptsacheverfahren einzuleiten und der Antragstellerin eine Frist zur Einleitung zu setzen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin trägt vor, das Hauptsacheverfahren sei bereits seit dem Jahr 2012 rechtshängig. Sie vertritt zudem die Ansicht, die einstweilige Anordnung vom 17.7.2013 sei zu Recht ergangen.
II. Soweit der Antragsgegner sich mit seiner Beschwerde gegen Ziff. 2 des Beschlusses vom 31.10.2013 wendet, ist seine Beschwerde unzulässig. Die Ablehnung des Antrags auf Abänderung der einstweiligen Anordnung gem. § 54 Abs. 1 FamFG ist eine Endentscheidung, deren Anfechtung gem. § 57 FamFG nicht statthaft ist. Nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.12.2013 auf die Einzelrichterin übertragen wurde, war die Beschwerde durch Endentscheidung gem. § 38 FamFG zu verwerfen (BGH MDR 2012, 720). Die Entscheidung konnte gem. § 68 Abs. 4 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Soweit der Antragsgegner sich gegen Ziff. 1 des Beschlusses vom 31.10.2013 wendet, ist die Beschwerde zulässig und begründet.
Gegen die Zurückweisung des Antrags auf mündliche Verhandlung wurde nach altem Recht abweichend vom Wortlaut der §§ 644, 620c Satz 2 ZPO a.F. die sofortige Beschwerde als Ersatz für die Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung zugelassen. Trotz der Kenntnis dieser Problematik hat der Gesetzgeber die Verweigerung der mündlichen Verhandlung nicht in den Katalog des § 57 FamFG aufgenommen. Anderseits ist den Gesetzesmaterialen aber auch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nunmehr im Falle der Zurückweisung des Antrags auf mündliche Verhandlung die Beschwerde ausschließen wollte. Bei dieser Sachlage ist von einem Fortbestehen der alten Rechtslage auszugehen (so auch Löhnig/Heiß in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 54 FamFG, Rz. 7).
Letztlich ist die Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend, da das Familiengericht ohnehin aufgrund des wiederholten Antrags auf m...