Verfahrensgang

AG Offenburg (Beschluss vom 26.01.2017; Aktenzeichen 807 BHG 227/16)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 26.01.2017, Az. 807 BHG 227/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen den Rechtpfleger in einer Beratungshilfesache zurückgewiesen wurde.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, weil gegen den Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger nach § 10 RPflG zurückgewiesen wird, gemäß § 10 S. 1 RPflG, § 5 BerHG, § 6 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO die sofortige Beschwerde gegeben ist. Die sofortige Beschwerde wurde innerhalb der nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist schriftlich beim Ausgangsgericht und damit form- und fristgerecht eingelegt.

Für die sofortige Beschwerde ist, wie das Landgericht in seinem Abgabebeschluss vom 26.10.2017 zutreffend ausgeführt hat, das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG funktionell zuständig, weil es sich bei dem Ausgangsverfahren - Antrag auf Beratungshilfe - um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23a Abs. 2 GVG) handelt. Die Regelung in § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG gilt auch für Rechtsmittel gegen Nebenentscheidungen (Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 119 GVG Rn. 8). Die Verweisung in § 6 Abs. 2 FamFG auf die §§ 567 ff. ZPO bestimmt nur das anzuwendende Verfahrensrecht, enthält aber keine Regelung der funktionellen Zuständigkeit des Gerichts.

Dass der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren vorliegend weitergeht als der Rechtsmittelzug gegen die Hauptentscheidung im Ablehnungsverfahren - gegen die Ablehnung oder Aufhebung der Beratungshilfe ist nach § 7 BerHG nur die Erinnerung gegeben - ist Folge der Verweisungen in § 10 S. 1 RPfG, § 5 BerHG, § 6 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO und als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen.

2. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Befangenheitsantrag gegen den Rechtspfleger ist bereits unzulässig, weil bei Eingang des auf den 02.01.2016 datierten Befangenheitsantrags am 03.01.2017 das Beratungshilfeverfahren bereits durch Antragsrücknahme beendet war und ein Befangenheitsantrag nach Verfahrensbeendigung nicht mehr zulässig ist.

Der Beratungshilfeantrag wurde schon mit Schriftsatz der Rechtsanwälte, vom 05.07.2016, eingegangen beim Amtsgericht am 12.07.2016, zurückgenommen (AS 13). Die Rücknahme des Antrags war auch wirksam. Der Einwand des Beschwerdeführers im Schreiben vom 02.01.2016, er sei am Verfahren nicht beteiligt gewesen und es gebe generell niemanden, der seine Anträge zurückziehen könne, trifft nicht zu. Im Beratungshilfeantrag vom 11.04.2016, den der Beschwerdeführer selbst unterschrieben hat, hat er in der "Anlage" in Fettdruck und eingerahmt mitgeteilt: "Für das weitere Beratungshilfeverfahren wurde die Kanzlei xxx von mir bevollmächtigt. Bei weiteren Fragen bzw. falls weiterer Vortrag oder Nachweise erforderlich sind, bitte ich um schriftlichen Hinweis an die genannte Kanzlei." Entsprechend ist das Amtsgericht verfahren und hat das Monierungsschreiben vom 26.04.2016 und die Erinnerung hieran vom 29.06.2016 an die benannten Bevollmächtigten geschickt. Ob die daraufhin erklärte Antragsrücknahme vom Auftrag des Beschwerdeführers an die Anwaltskanzlei gedeckt war, ist unerheblich. Gegenüber dem Gericht ist die Rücknahme wirksam, weil die Anwaltsvollmacht im Außenverhältnis nur in bestimmten Fällen und nur durch eindeutige Mitteilung an das Gericht beschränkbar ist, § 5 BerHG, § 11 S. 4 u. 5 FamFG, §§ 81, 83 ZPO. Eine solche Mitteilung ist hier nicht erfolgt, so dass dahinstehen kann, ob eine entsprechende Beschränkung überhaupt möglich gewesen wäre.

Im Übrigen liegt auch ein Befangenheitsgrund nicht vor, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 26.01.2017 bereits zutreffend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11724006

FamRZ 2018, 1256

FGPrax 2018, 139

JurBüro 2018, 546

MDR 2018, 886

Rpfleger 2018, 481

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