Leitsatz (amtlich)
1.
Die gesamtschuldnerische Haftung für Verfahrenskosten nach § 466 StPO besteht grundsätzlich nur in dem Umfang, in welchem wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO eine Verurteilung erfolgt.
2.
Sind durch die Untersuchung Auslagen wegen weiterer selbständiger Taten entstanden, an welchen ein Verurteilter nicht beteiligt war und gegen den insoweit auch keine Ermittlungen geführt wurden, so erstreckt sich die gesamtschuldnerische Haftung nicht auf diesen.
3.
Im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung können nur solche Auslagen nach Billigkeitsgründen ausgenommen werden können, für welche überhaupt eine zumindest gesamtschuldnerische Haftung besteht.
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Landgerichts U. vom 03. März 2005 dahingehend abgeändert, dass die Staatsanwaltschaft U. bei der Neufestsetzung der von der Verurteilten an die Staatskasse zu zahlenden Kosten nur die Kosten für die in den Monaten April 2000 und Mai 2000 erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen nebst den dazugehörigen Übersetzerkosten berücksichtigen darf und bei der Berechnung des von der Verurteilten zu ersetzenden Kostenanteils nach Kopfteilen auch der Mitangeklagte A. zu berücksichtigen ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Staatskasse als unbegründet verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft U. erhob mit Anklageschrift vom 09.07.2001 gegen die Verurteilte V. und fünf weitere Personen - darunter der Heranwachsende A. - Anklage zum Landgericht - Jugendstrafkammer - U.. Die Anklage betrifft insgesamt 41 Taten der Betäubungsmittelkriminalität aus dem Zeitraum 12.02.2000 bis 03.08.2000. Die Verurteilte wurde angeklagt, in drei rechtlich selbständigen Handlungen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet und in einem Fall tateinheitlich hierzu als Mittäterin unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben. Diese der Verurteilten vorgeworfenen Taten sollten am 11.05., 13.05. und 17.05.2000 begangen worden sein.
Im Ermittlungsverfahren wurde vom 28.02.2000 bis 08.03.2000 das Mobiltelefon des gesondert verfolgten B. überwacht und ab 06.04.2000 die Mobiltelefone des Mitangeklagten C.. und der Verurteilten, wobei die Anordnung der Überwachung des Mobiltelefons der Verurteilten gegenüber dem Mitangeklagten D., dem Ehemann der Verurteilten, erfolgte. Die Überwachungsmaßnahmen wurden insgesamt am 07.09.2000 beendet.
Mit Beschluss des Landgerichts U. vom 05.09.2001 wurde das Hauptverfahren gegen alle Angeklagte eröffnet und die Anklage - gegen die Verurteilte und zwei Mitangeklagte unverändert, gegen die Mitangeklagten C. und A. unter Abänderung der rechtlichen Würdigung u.a. auch in den Fällen, an denen auch der Verurteilten eine Beteiligung vorgeworfen wurde - zur Hauptverhandlung zugelassen.
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht - Jugendkammer - U. begann am 16.11.2001 gegen alle sechs Angeklagte. Im Fortsetzungstermin vom 19.11.2001 wurde das Verfahren gegen die Verurteilte abgetrennt. Im Fortsetzungstermin vom 22.11.2001 wurde das Verfahren hinsichtlich der angeklagten Tat vom 11.05.2000 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Verurteilte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil, in dem ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist seit 22.11.2001 rechtskräftig. Wegen der Einzelheiten dieser Verurteilung wird auf die Feststellungen in diesem Urteil verwiesen.
Mit Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - U. vom 23.11.2001 wurden auch die Mitangeklagten verurteilt, auch der Heranwachsende A..
Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten alle in diesem Urteil genannten Angeklagten seit 1999 einem "Zirkel" an, aus dem heraus es zu den genannten Straftaten kam. Der Angeklagte A, wurde auch wegen der Taten verurteilt, an deren Beteiligung die Verurteilte V. verurteilt worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in diesem Urteil verwiesen.
Am 12.06.2003 verfügte der Kostenbeamte der Staatsanwaltschaft U.., den Kostenansatz gegenüber der Verurteilten V. auf insgesamt 9.944,57 EUR festzusetzen, wobei unter der Schlüssel/KV-Nr. 9012 als Ansatz für "Sonderband/Polizeikosten - anteilig" 9.759,01 EUR festgesetzt wurden. Am 09.07.2003 erging die entsprechende Kostenrechnung.
Gegen diesen Kostenansatz legte die Verurteilte V. mit Schriftsatz ihres Verteidigers Erinnerung ein, wobei sie den Ansatz der Staatsanwaltschaft für die Verfahrensgebühr in Höhe von 163,61 EUR nebst der auf sie entfallenden Auslagen für Zustellungen in Höhe von 13,48 EUR sowie für...