Tenor
Mieterhöhungen nach § 3 MHG sind nur in dem durch § 5 WiStG gezogenen Rahmen zulässig.
Tatbestand
I.
Die Beklagten sind Mieter einer Zweizimmerwohnung im Hause der Kläger. Die Kläger haben in dem Hause eine Zentralheizungsanlage installieren lassen. Sie begehren deshalb mit der vorliegenden Klage eine Erhöhung des bisherigen Grundmietzinses von 330 DM monatlich um 59 DM ab 1.7.1982. Die Beklagten haben die Zulässigkeit der Mieterhöhung bestritten.
Das Amtsgericht hat den Klägern eine Mieterhöhung um 17,26 DM zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen, weil eine höhere Miete als 347,26 DM die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteige und daher nach § 5 WiStG unzulässig sei.
Die Kläger haben dagegen Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden Ist. Durch Beschluß vom 15.6.1983 hat das LG Mannheim dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Wird eine Mieterhöhung nach § 3 MHG durch die Vorschrift des § 5 WiStG begrenzt?
Entscheidungsgründe
II.
Die Vorlage ist zulässig.
1. Die vorgelegte Rechtsfrage, über die noch kein Rechtsentscheid ergangen ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung; denn sie wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt und wird voraussichtlich noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen erheblich sein.
Durch die aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.12.1982 (BGBl. I Seite 1912 ff.) geltende Neufassung des § 5 WiStG ist die Rechtsfrage nicht bedeutungslos geworden. Zwar sind nach dem neu in Absatz 1 eingefügten Satz 3 der Vorschrift nunmehr solche Entgelte nicht unangemessen hoch, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind. Dies gilt aber einerseits nur, wenn das Entgelt „nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung des Vermieters” steht, wodurch im praktischen Ergebnis die Zulässigkeitsgrenze der Miethöhe von bisher 20 % (vgl. OLG Stuttgart, Rechtsentscheid vom 7.7.1981, NJW 1981, 2365; OLG Hamburg, Rechtsentscheid vom 15.11.1982, RES. § 5 WiStG Nr. 4) auf 50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben wird (vgl. BGHSt 30, 280 zu § 302 a StGB). Selbst solche Werte können, besonders im Altbau, in Zukunft durchaus erreicht werden (vgl. Gramlich NJW 1983, 421). Zum anderen gilt für alle die laufenden Aufwendungen übersteigenden Mietforderungen § 5 WiStG in der bisherigen Fassung weiter, welche lediglich in Abs. 1 Satz 2 dem nunmehr maßgebenden Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete angepaßt worden ist.
2. Die Rechtsfrage ist nach der für das Oberlandesgericht grundsätzlich bindenden Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich. Die Kammer führt in der Begründung des Vorlagebeschlusses aus, bei Verneinung der Frage habe die Klage Erfolg, während bei Bejahung über die ortsübliche Miete Beweis erhoben werden müsse. Es steht also noch nicht positiv fest, daß die begehrte Miete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Würde die Kammer zunächst Beweis erheben, käme es möglicherweise auf die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung über die Berufung nicht mehr an. In einem vergleichbaren Fall hat das Kammergericht (Beschluß vom 6.4.1983, Leitsatz abgedruckt in WuM 1983, 228) die Ansicht vertreten, bei einer derartigen Sachlage müsse das Landgericht zunächst Beweis erheben. Erst wenn aufgrund des Beweisergebnisses feststehe, daß die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, dürfe sie dem Oberlandesgericht zum Rechtsentscheid vorgelegt werden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Gemäß § 300 ZPO ist das Endurteil zu erlassen, sobald der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist. Die Anordnung einer Beweisaufnahme ist somit grundsätzlich unzulässig, wenn nach der Auffassung des erkennenden Gerichts bereits ein Urteil ergehen kann. Befindet sich der Prozeß, wie hier, in der Lage, daß es von der Beantwortung einer nach Art. III des 3. MAG vorzulegenden Rechtsfrage abhängt, ob sofort ein Urteil ergehen kann, oder zunächst eine Beweisaufnahme erfolgen muß, so ist eine sofortige Vorlage zum Rechtsentscheid selbst dann sachgerecht, wenn das Landgericht bei Zugrundelegung der von ihm für zutreffend gehaltenen Rechtsansicht Beweis erheben muß, weil nur auf diese Weise sichergestellt wird, daß keine Beweisaufnahme stattfindet, die sich später als bedeutungslos erweist. Lehnt der Senat den Erlaß eines Rechtsentscheids im gegenwärtigen Zeitpunkt ab, bleibt die vorgelegte Rechtsfrage aber auch nach Durchführung der Beweisaufnahme entscheidungserheblich, so kann sich aufgrund des dann erst ergehenden Rechtsentscheids ergeben, daß die Beweiserhebung für die Entscheidung über die Berufung schon aus Rechtsgründen unerheblich gewesen ist, den Parteien also nutzlose Kosten von erheblichem Umfang entstanden sind. Die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren möglichst prozeßökonomisch zu führen, kann nicht eingeschränkt sein, wenn es um die Einholung eines Rechtsentscheids geht. Den Parteien ist es nicht zuzumuten, nur deshalb in erheblichem Umfang Kosten ...