Tenor
Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel von vermietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, sofern
- mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist,
- der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt,
- der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage.
Gründe
I.
Der Kläger, ein … Staatsangehöriger, ist Mieter in einem Wohnhaus der Beklagten. Das Haus verfügt über einen Breitbandkabelanschluß, in den allerdings …-sprachige Programme nicht eingespeist werden. Der Kläger begehrt von der Beklagten, daß sie ihm einen geeigneten Standort für die Anbringung einer Parabolantenne benennt und das Anbringen gestattet, damit er Zugang zu Fernsehprogrammen aus seinem Heimatland erhält. Die Beklagte befürchtet eine ästhetische Beeinträchtigung der Fassade ihres Hauses und vertritt die Auffassung, angesichts der Möglichkeiten, sich über …-sprachige Radiosender und Druckmedien zu informieren, bestehe beim Kläger allenfalls ein nicht berücksichtigungswürdiges Restbedürfnis an weiteren Informationsquellen aus seiner Heimat, zumal er der deutschen Sprache durchaus mächtig sei.
II.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 13.01.1993 die im wesentlichen auf Duldung gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen, hat der Kläger Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Klageziel unverändert weiter.
Das Landgericht hat beim Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe eine amtliche Auskunft eingeholt. Das Bauordnungsamt hat darauf hingewiesen, daß die Anbringung einer Parabolantenne genehmigungspflichtig sei, daß allerdings nicht pauschal beurteilt werden könne, ob auch Aussicht auf Erteilung einer Genehmigung bestehe. Dies hänge von den Einzelumständen ab.
Das Landgericht möchte die Auffassung vertreten, daß bei der angesprochenen Konfliktsituation die Interessen des ausländischen Mieters gemäß Art. 5 Abs. 1 GG die Interessen des Vermieters gemäß Art. 14 Abs. 1 GG überwiegen. Nach seiner Ansicht kommt dem Grundrecht der Informationsfreiheit als einer der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie besondere Bedeutung zu. Bei der Informationsfreiheit handele es sich um ein Menschenrecht, das nicht auf deutsche Staatsangehörige begrenzt sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Demgegenüber wiege das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG weniger schwer. Insbesondere dem schutzwürdigen architektonisch-ästhetischen Interesse des Eigentümers könne dadurch Rechnung getragen werden, daß die Parabolantenne an einem unauffälligen Ort „versteckt” werde.
Dem Informationsbedürfnis ausländischer Bürger sei noch nicht dadurch in angemessener Weise Rechnung getragen, daß ihnen der Rückgriff auf Zeitungen, die erst mit zeitlicher Verzögerung zu erhalten seien, offenstehe oder auf Programme in ihrer Heimatsprache im öffentlich-rechtlichen Fernsehen, die in Deutschland produziert werden und daher weniger authentisch als die Originalprogramme seien. Das Landgericht sieht sich jedoch an einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits gehindert, weil diese abhänge von der Frage, ob ausländische Mieter trotz bestehender Breitbandverkabelung des Mietgebäudes die Gestattung einer Parabolantennenanlage begehren könnten, und dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, sie jedoch bislang durch Rechtsentscheid nicht entschieden sei.
Das Landgericht hat daher dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
„Kann ein ausländischer Staatsbürger trotz bestehenden Kabelanschlusses in der Regel die Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne am Haus seines Vermieters verlangen, wenn im Breitbandkabel kein Programm aus seinem Heimatland angeboten wird und wenn die Parabolantenne baurechtlich genehmigungsfähig und den ästhetischen Eindruck des Hauses nicht nachhaltig beeinträchtigt?”
III.
Die Vorlage ist zulässig.
1. Gegenstand des Vorlagebeschlusses (§ 541 ZPO) ist eine Frage, die sich aus einem Mietvertragverhältnis über Wohnraum ergibt.
2. Die vorgelegte Rechtsfrage ist für, die vom Landgericht zu treffende Entscheidung erheblich. Bei dieser Beurteilung ist der Senat an die Feststellungen und die Rechtsauffassung des Landgerichts gebunden, sofern sich diese nicht als eindeutig unhaltbar erweisen (Senat, Rechtsentscheid vom 19.08.1992 – 3 ReMiet 1/92 – ZMR 1992, 488 m.w.N.). Im vorliegenden Fall wird die Entscheidungserheblichkeit nicht dadurch berührt...