Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Aufrechnung von gemeinschaftlichem Mängelschadenersatz mit Ansprüchen aus Kaufvertrag gegen einzelne Eigentümer

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. November 1987 – 7 O 516/86 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheit in Höhe von 6.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Sicherheit kann jeweils auch durch selbstschuldnerische, schriftliche und unbefristete Bürgschaft eines im Bundesgebiet als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie erwarben mit im wesentlichen gleichlautenden notariellen Verträgen vom November 1980 ihre Eigentumswohnungen von der Beklagten, die es übernahmen hatte, die damals noch nicht fertiggestellten Wohnungen schlüsselfertig zu errichten. Die Parteien hatten für bei Übergabe festgestellte Mängel die Haftung der Beklagten und für später in Erscheinung tretende diejenige der für sie verantwortlichen Handwerker, Lieferanten und sonstigen am Bau beteiligten Unternehmer vereinbart. Maßgeblich sollten die Vorschriften der VOB sein. Die Beklagte trat ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Baufirmen und Handwerker an die Kläger ab, schloß ihre Haftung für Mängel aus und sollte nur subsidiär im Fall der Insolvenz der genannten Personen innerhalb der Fristen der VOB haften (§ 4 der Verträge).

Nach Bezug der Wohnungen Mitte 1981 stellte sich eine vom Treppenhaus ausgehende Lärmbelästigung heraus. Die Treppenstufen und die Podeste sind in die Treppenhauswände eingespannt und starr verfugt. Infolgedessen wird der erforderliche Trittschallschutz nicht erreicht. Zur Beseitigung des Mangels ist der Einbau einer neuen Treppe mit Kosten von 30.000,– DM nebst Umsatzsteuer erforderlich. Zur Ermittlung der Mangelursache haben die Kläger Gutachterkosten in Höhe von 1.322,40 DM auf gewandt.

Sie ihrerseits schulden der Beklagten jeweils noch restliche, der Höhe nach streitige Vergütung. Mit diesen Ansprüchen rechnet die Beklagte auf.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.11.1987, auf das wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug verwiesen wird, die Beklagte zur Zahlung der Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz und der Gutachtenkosten verurteilt.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Landgerichts, die Aufrechnung sei ihr nicht gestattet. Die selbständige Durchsetzung ihrer Ansprüche sei wegen des Mangels ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, deshalb habe sie zweckmäßigerweise zuwarten können, bis sie diese im Rahmen der Auseinandersetzung über die Treppe verrechnen könne.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage im übrigen sie zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 15.024,56 DM nebst 4 % Zinsen seit 24. Oktober 1986 zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten dem Urteil des Landgerichts bei.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf die Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1. Der Mangel des Werks (unzureichende Schallisolierung der Treppe) und die Höhe der Forderung (Mängelbeseitigungs- und Gutachterkosten) stehen zur Überzeugung des Senats fest. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen (§ 543 ZPO). Auch die Berufung erhebt insoweit keine Einwendungen.

2. Die Kläger verlangen Schadensersatz in Gestalt der Mängelbeseitigungskosten.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Grundlage dieses Anspruchs § 635 BGB ist, weil die Vereinbarung der isolierten Gewährleistungsfristen des § 13 VOB/B in § 4 der von der Beklagten vorformulierten Erwerberverträge als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, weshalb auch (vgl. § 139 BGB) die Vereinbarung des § 13 Nr. 7 VOB/B der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand hält.

Im übrigen liegt der Mangel des Werkes, wie das Gutachten des Sachverständigen … (Seite 4) erweist, weniger in der Ausführung der zum vertraglichen Zweck ungeeigneten Treppe, sondern in deren Auswahl, d. h. in der Planung der Beklagten (vgl. Gutachten … vom 05.06.1987, S. 4/5). Für diesen, die Architektenleistungen betreffenden Bereich ihres Werkes (schlüsselfertige Erstellung von Wohnungseinheiten) und die daraus fließende Sachmängelhaftung konnte die Beklagte die VOB in den Allgemeinen Bedingungen ihrer Musterverträge von vornherein nicht vereinbarten (BGH BauR 1987, 702/705).

Ob sich schon hieraus, weil der Planungsmangel sich im Bauwerk verkörpert hat und durch Nachbesserung der Pläne nicht mehr zu beheben ist, die Entbehrlichkeit eines Vorgehens nach § 634 Abs. 1 BGB ergibt, kann offenbleiben, denn angesichts der entschiedenen, in ihr...

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