Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 27.10.2014; Aktenzeichen 4 O 117/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 27.10.2014 Aktenzeichen: 4 O 117/11 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der Schuldnerin gegenüber der Beklagten - beide im Bereich des Maschinenhandels tätig - einen Anspruch auf entgangenen Gewinn geltend.
Der Ehemann der Beklagten trat - als deren Vertreter - an die Schuldnerin heran und fragte an, ob diese einen Kaufinteressenten für eine Laserschneidmaschine der Fa. G. Metallverarbeitungsgesellschaft m.b.H. [fortan: Fa. G.] habe, was die Schuldnerin bejahte. Die Schuldnerin und die Beklagte vereinbarten, dass sie den aus dem Geschäft zu erzielenden Gewinn hälftig teilen; die Beklagte sollte die Maschine von der Fa. G. kaufen, dann die Schuldnerin diese von der Beklagten erwerben und zum Preis von EUR 220.000,00 an ihren chinesischen Kunden verkaufen. Im Rahmen eines von der Schuldnerin im Januar 2011 organisierten Besichtigungstermins am Standort der Maschine bei der Fa. G. wurde diese H. L. von der Fa. Q., dem chinesischen Kunden der Schuldnerin, vorgeführt.
Mit e-mail vom 14.01.2011 avisierte die Schuldnerin dem Ehemann der Beklagten eine Bestellung über den Kauf der Laserschneidmaschine zum Gesamtpreis von EUR 197.500,00; zum weiteren Inhalt wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung der e-mail (Anlage K 2) Bezug genommen. Unter dem 18.01.2011 überließ der Ehemann der Beklagten per e-mail eine Rechnung über EUR 200.000,00 (Anlage K 2). Mit e-mail vom 19.01.2011,10:20 Uhr bat die Schuldnerin um Korrektur und gab mit einer um 10:30 Uhr folgenden e-mail eine inhaltlich der email vom 14.01.2011 entsprechende endgültige Bestellung auf. Nach weiterem e-mail-Verkehr änderte die Beklagte den Rechnungsbetrag in EUR 197.500,00 ab. In der mit e-mail vom 20.01.2011 von der Beklagten an die Schuldnerin überlassenen Rechnung sind folgende Zahlungsmodalitäten festgehalten: Anzahlung EUR 66.000,00 bis 21.01.2011, Restzahlung EUR 131.500,00 vor dem Abbautermin 31.01.2011.
Am 25.01.2011 bestellte das AG - Insolvenzgericht - Heidelberg einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. G. und ordnete an, dass über Gegenstände aus deren Vermögen nur noch mit dessen Zustimmung verfügt werden dürfe.
Mit e-mail vom 27.01.2011 (Anlage K 5) teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, dass die Anzahlung ihres Kunden mittlerweile eingegangen sei, und bat um Klärung, an wen diese überwiesen werden und ob die weitere Abwicklung über die Fa. G. oder den Konkursverwalter stattfinden solle.
Der Ehemann der Beklagten hatte zwischenzeitlich daran mitgewirkt, dass die Maschine an einen Dritten verkauft worden war; die Auslieferung erfolgte am 22.02.2011.
Der Kläger hat behauptet, dass zwischen der Schuldnerin und der Fa. Q. ein Kaufvertrag über den Erwerb der Maschine abgeschlossen worden sei, aus dem die Schuldnerin bei Erfüllung EUR 220.000,00 erhalten hätte.
Die Beklagte hat behauptet, dass Einigkeit zwischen ihr und der Schuldnerin bestanden habe, dass der zwischen ihnen geschlossene Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Liefer- und Zahlungszeiten habe stehen und fallen sollen. Wegen des unstreitigen Verstoßes der Schuldnerin gegen die Zahlungsverpflichtungen habe sie - die Beklagte - zumindest konkludent die Vertragsaufhebung und einen Rücktritt erklärt.
Mit Urteil vom 27.10.2014 - zugestellt an die Beklagte am 04.11.2014 - hat das LG der Klage stattgegeben. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über die streitgegenständliche Laserschneidmaschine zum Preis von EUR 197.500,00 zustande gekommen. Die Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung durch die Beklagte hätten nicht vorgelegen. Eine endgültige Erklärung der Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Schuldnerin habe nicht vorgelegen; mit der Mitteilung der Schuldnerin vom 27.01.2011 sei von dieser weiter bestehende Zahlungsbereitschaft angezeigt worden. Die nicht rechtzeitige Zahlung stelle aber grundsätzlich keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Die Vereinbarung eines relativen Fixgeschäfts könne nicht festgestellt werden; hierzu reiche die Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Zahlungstermins nicht aus. Aus den vertragsbegleitenden Umständen ergebe sich - ebenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die vertragliche Bindung entfallen habe sollen, falls die Schuldnerin zu spät zahle. Eine Nachfrist zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung habe die Beklagte der Schuldnerin nicht gesetzt. Die Beklagte habe daher die Unmöglichkeit ihrer Lieferverpflichtung herbeigeführt, was seinerseits eine wesentliche Vertragsverletzung darstelle. Auch stehe aufgrund der Ausagen der Zeugen Z. und H. fest, dass zwischen der Schuldnerin und der Fa. Q. ein Kaufvertrag über die streitgegenständliche Maschine zu...