Leitsatz (amtlich)
1. Zum Begriff "umfriedeter Abstellplatz" in der Ruheversicherung bei einem Kraftfahrtversicherungsvertrag.
2. Ein Obliegenheitsverstoß ist nicht kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles, wenn der Versicherungsfall bei Erfüllung der Obliegenheit ebenfalls eingetreten wäre. Standen dem Versicherungsnehmer mehrere Alternativen zur Erfüllung einer gefahrmindernden Obliegenheit zu Gebote, so entfällt die Kausalität, wenn die Wahl irgendeiner der Alternativen den Eintritt des Versicherungsfalls nicht vermieden hätte.
Normenkette
VVG § 28 Abs. 3; AKB 2008 Nr. H. 1
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 16.11.2011; Aktenzeichen 8 O 207/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des LG Karlsruhe vom 16.11.2011 - 8 O 207/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die an die Klägerin 5.150 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über Basiszinssatz seit 22.3.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 564,41 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit 19.5.2011 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Kraftfahrzeugkaskoversicherungsvertrag in Anspruch.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde durch Antrag der Klägerin vom 8.4.2009 ein Versicherungsvertrag über den Pkw der Marke Mercedes Benz, SLK mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 150 EUR geschlossen. Der Versicherungsschein datiert auf den 23.6.2009. Eigentümer des versicherten Fahrzeugs ist der Sohn der Klägerin D.. Das Fahrzeug wurde am 4.1.2011 bei der zuständigen Zulassungsstelle abgemeldet.
Buchstabe H der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), von denen die Beklagte meint, dass sie durch Überlassung einer CD-ROM in den Vertrag einbezogen wurden, bestimmt:
H.1 Was ist bei Außerbetriebssetzung zu beachten?
Ruheversicherung
H.1.1. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebssetzung mitteilt, es sei denn die Außerbetriebssetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes.
H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (z.B. Mofas), Campinganhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr; mit Ausnahme von Verträgen im Sinne von G. 1.2 Satz 2.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebssetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst:
- die Kfz-Haftpflichtversicherung,
- die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebssetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung bestand.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung:
H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.B. einem abgeschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach D. 3 leistungsfrei.
Dem Versicherungsschein, der auf Seite 2 auf die AKB verweist, war ein Beiblatt "Ihre Autoversicherung im Klartext" beigefügt. Dort findet sich unter Ziff. 21 folgender Hinweis:
21. Welche Folgen hat eine Außerbetriebsetzung?
Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, läuft der Vertrag unverändert weiter. Dauert die Außerbetriebsetzung länger als 14 Tage, können Sie eine beitragsfreie Ruheversicherung beantragen. Für die Dauer der Außerbetriebsetzung besteht Versicherungsschutz innerhalb des umfriedeten Abstellplatzes (z.B. Garage, Grundstück)...
Die Klägerin hat behauptet, am 21.1.2011 seien das Fahrzeug aufgebrochen, die Seitenscheibe eingeschlagen und ein Navigationsgerät entwendet worden. Mit der Klage begehrt sie Erstattung der bereits aufgewandten bzw. noch zu erwartenden Kosten für den Einbau eines Navigationsgeräts. Das Fahrzeug sei zur Tatzeit auf ihrem Grundstück mit der Front unmittelbar vor dem Tor zum rückwärtigen Teil des Grundstücks gestanden, während es mit der linken Seite an die Hauswand des Hauses der Klägerin angeschlossen habe. Vor dem versicherten Pkw sei der Pkw Peugeot 207 der Klägerin abgestellt gewesen. Rechts vom versicherten Pkw sei ein Mercedes E 63 Kombi abgestellt gewesen. Sämtliche drei Fahrzeuge seien vers...