Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfriedeter Abstellplatz i.S.d. § 5a AKB
Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen für einen umfriedeten Abstellplatz i.S.d. § 5a AKB, der regelt, unter welchen Bedingungen für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, außerhalb der Saison in der Ruheversicherung Versicherungsschutz in der Kasko- und in der Haftpflichtversicherung gewährt wird, sind erfüllt, wenn ein Wohnmobil außerhalb der Saison auf einem Privatparkplatz einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Art Bucht untergebracht ist, die auf drei Seiten durch halbhohe bewachsene Mauern, Hecken und einen Trafo-Kasten gebildet wird und zur offenen Beifahrerseite durch eine Kette gesichert ist.
Normenkette
AKB §§ 5, 5a; BGB § 280; StGB § 123; ZPO §§ 91a, 256
Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 05.12.2008; Aktenzeichen 4 O 80/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.12.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.023,16 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.754,62 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben erstinstanzlich zunächst im Wege einer Feststellungsklage darum gestritten, ob das mit einem Saisonkennzeichen für die Zeit vom 1.3. bis 31.10. eines jeden Jahres versehene Wohnmobil des Klägers auf dem von ihm vorgesehenen Parkplatz in der Ruhezeit 2008/2009 gem. § 5a Abs. 2 AKB versichert wäre. Nach der Veräußerung des Wohnmobils ist das Verfahren in der Hauptsache nur noch hinsichtlich der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.999,32 EUR fortgeführt und im Übrigen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Das LG hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 Abs. 1 und 91a Abs. 1 ZPO auferlegt. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, da die Beklagte zu Recht Versicherungsschutz in der Ruhezeit für den vom Kläger in seinem Schreiben vom 22.10.2007 beschriebenen Parkplatz verneint habe, weil es sich mangels Abgrenzung an der Beifahrerseite nicht um einen umfriedeten Abstellplatz i.S.v. § 5a Abs.. 2 S. 3 AKB gehandelt habe. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrages übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sei, seien dem Kläger die Kosten aufzuerlegen gewesen, weil die Feststellungsklage von vornherein unzulässig gewesen sei. Die Klage sei nicht auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet gewesen, weil es sich nur um die Frage der Auslegung einer bestimmten Vertragsklausel und damit nur um eine Vorfrage bzw. ein Element des Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz gehandelt habe.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und gegen die Entscheidung zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Feststellungsklage sei zulässig gewesen, weil sie nicht auf die Klärung einer Vorfrage im Rahmen eines künftigen Versicherungsfalles gerichtet gewesen sei, sondern er die Feststellung begehrt habe, dass er allgemein in der Ruhensversicherung Versicherungsschutz genieße. Auch habe das LG zu Unrecht einen umfriedeten Abstellplatz verneint. Insbesondere habe es nicht darauf abstellen dürfen, dass er in seinem Schreiben an die Beklagte die Rundstahlkette nicht erwähnt habe.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 5.12.2008 verkündeten und am 9.12.2008 zugestellten Urteils des LG Lübeck zu 4 O 80/08 die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.999,32 EUR, hilfsweise außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.023,16 EUR zu zahlen, die Kostenentscheidung des Urteils des LG Lübeck vom 5.12.2008 dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt werden.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist nicht nur hinsichtlich des Antrages auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, sondern auch insoweit zulässig, als das LG in dem angefochtenen Urteil gem. § 91a ZPO über die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich des Feststellungsantrags entschieden hat. Das LG hat eine sog. Kostenmischentscheidung erlassen, die zum Gegenstand einer einheitlichen Berufung gemacht werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rz. 54 ff., Rz. 27; OLG Rostock OLGReport Rostock 2003, 388).
Die Berufung ist begründet, soweit das LG die Kosten des von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Antrages, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ...