Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Widerspruch zwischen Teilungserkärung und Aufteilungsplan zur Abgrenzung von Sonder- zu Gemeinschaftseigentum
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 17.10.1991; Aktenzeichen 4 O 355/91) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.10.1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.10.1991 wird abgeändert:
Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt mit Ausnahme dar Mehrkosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Stockach bis zur Abgabe durch Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 15.05.1991 an das Landgericht Konstanz als Streitgericht erster Instanz entstanden sind, die dem Kläger auferlegt werden.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Wohneinheiten.
Das Anwesen liegt in B… und besteht aus Kellergeschoß, Erdgeschoß mit einer Wohnung, Dachgeschoß mit einer Wohnung und einem über der Dachgeschoßwohnung liegenden Dachboden (Pläne gemäß Baugesuch vom 02.03.1966 Anlage zum Schriftsatz vom 30.10.1990, Grundakten des Grundbuchamts B… Grundbuch Band … Heft … geschlossen am 22.11.1983, dort dem notariellen Vertrag des Notars Dr. H… … vom 04.05.1967 angeschlossen). Die Erdgeschoßwohnung des Klägers hat einen separaten Eingang; daneben ist ein zum Kellergeschoß führender Abgang. Über ein an anderer Stelle vorhandenes Treppenhaus werden aufwärts die abgeschlossene Wohnung der Beklagten und über eine Stockleiter darüber der Dachboden sowie abwärts der Keller erreicht. Über beide Kellerabgänge sind unstreitig in Gemeinschaftseigentum stehende Räume wie Garage, Heizung- und Ölraum zu erreichen. Die Parteien streiten über die Zuordnung des zur Wohnung der Beklagten und zum Dachboden führenden Treppenhauses, des Dachbodens sowie eines zwischen diesem Treppenhaus und dem gemeinschaftlichen Eigentum im Keller vorhandenen Wasch- und Trockenraumes. In der ersten Instanz war zwischen den Parteien noch unstreitig, daß der Dachboden gemeinschaftliches Eigentum der Parteien ist. Auf diesem in den genannten Grundrißplänen nicht ausgewiesenen Dachboden haben die Beklagten vor langen Jahren einen Raum abgetrennt und ausgebaut (I 99).
Das Recht des Klägers ist im Grundbuch von B… Nr. … (beglaubigte Abschrift II 87 f) wie folgt eingetragen: „1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück 426/42 … verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan bezeichneten Wohnung mit 4 Zimmern, Diele, Küche und Bad im Erdgeschoß nebst Keller. Das Miteigentum ist durch Einräumung des zu dem anderen Miteigentumsanteil (eingetragen in Blatt Nr. … gehörenden Sondereigentumsrecht beschränkt. … Im übrigen wird wegen des Inhalts und des Gegenstandes des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 04. Mai 1967 Bezug genommen. …”
Entsprechend ist das Recht, der Beklagten im Wohnungsgrundbuch Nr. … eingetragen (beglaubigte Abschrift II 103 f).
Die Bildung von Wohnungseigentum beruht auf einem notariellen Vertrag der Beklagten, die ursprünglich Alleineigentümer des Grundstücks waren, mit einer Frau … G… vom 04.05.1967 vor dem Notar Dr. H…(Grundakten des Grundbuchamtes B… Band … Heft …. In § 6 dieses Vertrages ist das Sondereigentum an den beiden Wohnungen beschrieben und zwar die Wohnung des Klägers: „ … an der Wohnung mit 4 Zimmern, Diele, Küche und Bad im Erdgeschoß, nebst Keller (mit einer Fläche von 106,70 qm ohne Keller) …” und die Wohnung der Beklagten: „ … an der im Obergeschoß befindlichen Wohnung bestehend aus drei Zimmern, Diele, Küche und Bad nebst Keller (mit einer Fläche von 105,73 qm ohne Keller) …”. Die jetzigen Beklagten verpflichteten sich, den Aufteilungsplan gemäß § 7 Abs. 4 Ziff. 4 WEG vorzulegen sowie die Bescheinigung der zuständigen Baubehörde, daß die Voraussetzungen des Sondereigentums gegeben sind. Weiter heißt es: „Gebäudeteile, die nicht gemäß den vorstehenden Erklärungen im Sondereigentum stehen, sind gemeinschaftliches Eigentum …”. Der vom Notar Dr. H… dem Grundbuchamt B… eingereichten Notariatsurkunde vom 04.05.1967 wurden auf dessen Beanstandung die Bescheinigung des Landratsamtes S… vom 06.06.1967 gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 WEG über die Abgeschlossenheit mit in Bezug genommenen Plänen des Baugesuchs vom 02.03.1966 angeschlossen. In diesen sind durch unterschiedliche farbliche Kennzeichnung die einzelnen Grundrißflächen als zu den jeweiligen Wohnungen, andere Flächen als zu den Wohnungen je zur Hälfte gehörend gekennzeichnet. Die Dachbodenfläche ist hierin nicht enthalten. Der Dachboden ist in den Querschnitten und Ansichten erkennbar. Das von den Beklagten als Sondereigentum beanspruchte Treppenhaus sowie der „Trockenraum” sind als der Wohnung der Beklagten zugehörig gekennzeichnet. De...