Leitsatz

Im Zweifel entsteht Gemeinschaftseigentum

 

Normenkette

§ 4 WEG, § 10 Abs. 1, 2 WEG

 

Kommentar

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat wie folgt entschieden:

1. Ein bei Begründung von Sondereigentum (noch) nicht vorliegender Aufteilungsplan, auf den später in den Wohnungsgrundbüchern Bezug genommen wird, wird durch diese (doppelte) Bezugnahme Inhalt des Grundbuches und nimmt an dessen öffentlichem Glauben teil (vgl. auch BayObLG, RPfl 1991, 414). Durch nachfolgenden gutgläubigen Erwerb wird ein solcher Gründungsmangel geheilt.

2. Der Aufteilungsplan als Voraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch und damit für die Begründung von Wohnungseigentum soll sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechtes Rechnung getragen wird, also Sondereigentum auf die dafür vorgesehenen Räume beschränkt bleibt und die Grenzen des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums klar abgesteckt werden.

3. Widerspricht jedoch der schriftliche Teil der Begründung des Sondereigentums (Teilungserklärung) hinsichtlich der Zuordnung einzelner Räume zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum dem späteren Aufteilungsplan (hier: Zuordnung eines zum Dachboden führenden Treppenhauses, des Dachbodens sowie eines im Keller gelegenen Wasch- und Trockenraumes), so entsteht bei Bezugnahme auf beide Eintragungsunterlagen im Grundbuch an diesen Räumen kein Sonder-, sondern Gemeinschaftseigentum.

Widersprechen sich also verbale Erklärungen über die Bewilligung von Sondereigentum und der zeichnerische Aufteilungsplan (z. B. auch in Schnitt- und Ansichtszeichnungen), so kann keinem der widersprechenden Erklärungsinhalte ein Vorrang eingeräumt werden; es entsteht dann - wie erwähnt - Gemeinschaftseigentum (ebenso OLG Stuttgart, Justiz 1981, 82; OLG Frankfurt, OLGZ 1989, 50).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.07.1993, 9 U 351/91= NJW-RR 21/1993, 1294)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?