Leitsatz (amtlich)
Zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage, zu deren tatsächlicher Grundlage bereits ein gerichtliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vorliegt, das die Ansprüche des Versicherungsnehmers nur teilweise stützt.
Normenkette
ARB 75 § 1 Abs. 1; ARB 94 § 18 Abs. 1b; ZPO §§ 114, 411a
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 16.9.2005 - 2 O 422/04 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsschutzversicherer Deckungszusage für eine Schadensersatzklage. Dem Vertrag mit der Beklagten liegen die ARB 94 zugrunde.
Bei einem Verkehrsunfall am 28.4.2001 zog sich der Kläger eine HWS- Distorsion und eine Commotio cerebri zu. Der Unfallgegner hatte die Vorfahrt des Klägers missachtet. In der Folgezeit entwickelten sich beim Kläger eine psychische Erkrankung, die zur seiner Arbeitsunfähigkeit führte. Der Kläger begehrt vom Haftpflichtversicherer des Unfallsverursachers für die Zeit von Mai 2001 bis Juni 2004 Ersatz von Verdienstausfall i.H.v. (noch) 24.089,24 EUR sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 EUR. Weiterhin begehrt er die Feststellung, dass der Haftpflichtversicherer verpflichtet sei, ihm aus dem Unfallereignis sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.
Mit seiner Berufsgenossenschaft befand sich der Kläger im Streit, ob eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls vom 28.4.2001 bestehe. Bereits vorgerichtlich hatte die Berufsgenossenschaft ärztliche Stellungnahmen bzw. Gutachten eingeholt. Im sozialgerichtlichen Verfahren wurde der Facharzt Dr. S. schriftlich als sachverständiger Zeuge angehört. Es folgten schriftliche Gutachten des Facharztes Dr. Bu. sowie ein nervenärztliches Gutachten vom 12.8.2004 von Dr. Be. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.3.2005 (SG Freiburg, Urt. v. 10.3.2005 - S 10 U 855/03) abgewiesen.
Das LG hat der Klage auf Deckungsschutz insoweit statt gegeben, als festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Unfallereignis vom 28.4.2001 bis zur Höhe eines materiellen Schadens von 14.000 EUR und bis zu einem Schmerzensgeld von 5.000 EUR Versicherungsschutz zu gewähren. Die weiter gehende Klage wurde abgewiesen, da die darüber hinaus gehende Schadensersatzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Unter Anwendung der Grundsätze von § 114 ZPO, sei vorliegend eine eingeschränkte Vorwegnahme der Beweiswürdigung statthaft. Nach den bereits vorliegenden Gutachten könne äußerstenfalls davon ausgegangen werden, dass die beim Kläger vorliegenden psychischen Störungen noch bis 27.4.2004 auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Verdienstausfall könne daher nur bis zum 27.4.2003 beansprucht werden, danach sei der Verdienstausfall nicht mehr durch den Unfall verursacht. Eine Schmerzensgeldklage könne vernünftigerweise lediglich bis zu einer Höhe von rund 5.000 EUR erhoben werden. Dagegen sei der Feststellungsantrag unbegründet, da der Unfall nach dem 27.4.2003 für die psychischen Beeinträchtigungen nicht mehr ursächlich sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge bzgl. Verdienstausfall und Schmerzensgeld weiter. Er stellt folgende Anträge:
Unter teilweiser Abänderung des am 16.9.2005 verkündeten Urteils des LG Baden-Baden, Aktenzeichen 2 O 422/04, wird das Urteil des LG Baden-Baden dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass dem Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Unfallereignis vom 28.4.2001 in O. gegen die S.-Versicherung bis zur Höhe eines materiellen Schadens in Form von Verdienstausfall von 24.089,24 EUR und bis zu einem Schmerzensgeldanspruch von 30.000 EUR Versicherungsschutz nach der Maßgabe der mit ihr unter der Vers.-Nr. ... abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung zu gewähren ist.
Die Beklagte sei gem. seinem Antrag verpflichtet, ihm Rechtsschutz für eine Schadensersatzklage zu gewähren. Entgegen der Auffassung des LG habe die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deshalb hinreichende Erfolgsaussicht, weil Streit über Dauer und Ausmaß des unfallbedingten Gesundheitsschadens des Klägers bestehe. Die streitigen Fragen nach der Unfallursächlichkeit für die behaupteten psychischen Gesundheitsschäden und Beeinträchtigungen sowie deren Dauer seien im angestrebten Zivilprozess durch die dort zur Verfügung stehenden Beweismittel - Einholung eines Sachverständigengutachtens- zu beantworten. In diesem Zusammenhang sei dann eine Auseinandersetzung mit den vorliegenden Privatgutachten sowie den sozialgerichtlichen ...