Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts - 9 O 302/80 - vom 30. November 1983 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil zu Nr. 1 - 4 wie folgt abgeändert:
I. Die Beklagten I, 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 35.000 DM zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch weitere Eingriffe im Bereich der Harnwege entstehen wird, soweit diese Eingriffe auf der transurethralen Elektroresektion durch den Beklagten 2 am 31.08.1977 und auf der Nachresektion durch den Beklagten 4 am 06.09.1977 beruhen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagten 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner zu 2/5.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsrechtszug tragen er selbst zu 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/5.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsrechtszug tragen diese je 2/15 selbst und der Kläger 3/5.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 4 im Berufungsrechtszug trägt der Kläger.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten und der Kläger können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung - die Beklagten in Höhe von 40.000 DM, der Kläger in Höhe von 10.000 DM - abwenden, sofern nicht der Gläubiger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann jeweils durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Bundesgebiet als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen angeblich fehlerhafter Behandlung und Verletzung der Aufklärungspflicht auf Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher Beklagter in Anspruch.
Der am 23.05.1925 geborene Kläger litt im Jahre 1977 an Schmerzen in der Blasenregion und im rechten Unterbauch. Sein Hausarzt, der Zeuge Dr. H., überwies ihn an einen Facharzt für Urologie, den Zeugen Dr. N. Dieser stellte rektal Folgendes fest:
Gering vergrößerte Prostata, Konsistenz weich, im Bereich des rechten Lappens ein festes Knötchen tastbar. Der ganze rechte Lappen ist druckdolent.
Zum Ausschluss eines Prostatakarzinoms wies der Zeuge Dr. N. den Kläger als Kassenpatienten zur Durchführung einer Prostatabiopsie in das xxx.-Krankenhaus der Beklagten 1 ein. Die Einweisungsdiagnose des Zeugen Dr. N. lautete:
Prostata-Verhärtung rechter Lappen DD Prostatitis oder NPL.
Der Kläger wurde am 22.08.1977 in das xxx-Krankenhaus der Beklagten 1 aufgenommen. Die Aufnahmeuntersuchung führte der Beklagte 3 damals Stationsarzt im xxx-Krankenhaus der Beklagten 1 - unter Beteiligung des Beklagten 2 - Chefarzt der Urologischen Abteilung des xxx-Krankenhauses der Beklagten 1 - durch. Eine Spiegelung, eine Röntgendarstellung der Harnblase und eine Ejakulatuntersuchung ergaben keinen Anhaltspunkt für einen malignen Tumor. Es wurden außerdem eine Uroflowmetrie und eine Resturinkontrolle und am 24.08.1977 durch den Beklagten 2 eine Stanzbiopsie der Prostata durchgeführt. Auch die Stanzbiopsie ergab keinen Anhaltspunkt für ein bösartig infiltrierendes Wachstum.
Der Beklagte 3 schlug dem Kläger danach die Entnahme von Gewebeteilen der Prostata durch eine transurethrale Elektroresektion (im folgenden kurz: TUR) vor, wobei er den Kläger wegen der Gefahr einer absteigenden Hodenentzündung als Folge der TUR auch zu einer Unterbrechung der Samenleiter riet. Nach weiteren Erörterungen, deren Inhalt streitig ist, unterzeichnete der Kläger am 30.08.1977 ein mit "Einverständniserklärung" überschriebenes Formular.
Am 31.08.1977 wurde vom Beklagten 2 die TUR mit anschließender Vasektomie vorgenommen. Die histolgische Untersuchung der entnommenen Gewebeteile ergab wiederum keinen Anhalt für bösartig infiltrierendes Wachstum. Da nach der TUR beim Kläger sich ein Harnverhalt von 300 ml entwickelt hatte und nach Katheterentfernung ein Resturin von 180 ml - im Resektionsgebiet hatten Prostata-Gewebeteile beim Wasserlassen ventilartig die Auslassbahn verlegt - festgestellt wurde, erfolgt am 06.09. 1977 eine Nachresektion, die der Beklagte 4 - damals Oberarzt der Urologischen Abteilung des xxx-Krankenhauses der Beklagten 1 - ausführte.
Am 22.09.1977 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen und vom Zeugen Dr. N. weiter behandelt.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die von den Beklagten 2 und 4 vorgenommenen Resektionen seien medizinisch nicht indiziert gewesen. Die Uroflowmetrie habe ein völlig normales Ergebnis gehabt, die Resturinkontrolle vor der TUR habe nur einen Resturin von 30 ml ergeben, wobei der Resturin erst 30 Minuten nach dem Wasserlassen genommen worden sei. In Anbetracht alle...