Entscheidungsstichwort (Thema)
BUZ-Rente
Leitsatz (amtlich)
Bei der Frage, ob eine mehr als 50 %ige Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 BUZ vorliegt, ist entscheidend auf die prägenden Tätigkeiten des bisher ausgeübten Berufes abzustellen.
Bei einem kleineren Handwerksbetrieb führt eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit im körerlich-handwerklichen Bereich auch dann zu einer mehr als 50 %igen Berufsunfähigkeit, wenn Arbeiten im kaufmännischen Bereich sowie sonstige Begleit- und Nebenarbeiten, die früher einen erheblichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch genommen haben, noch voll verrichtet werden könnten.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 25.06.1999; Aktenzeichen 8 O 249/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juni 1999 – 8 O 249/97 – abgeändert und im übrigen berichtigend neu gefaßt wie folgt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 130644190032 ab dem 01.03.1996 bis zum 01.06.2004 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzrente von 1.000 DM monatlich zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß der Kläger Ziff. 1 von der Zahlung der monatlichen Versicherungsprämien von 182,50 DM aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 130644190032 ab dem 01.03.1996 freigestellt ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 130644190012 ab dem 01.03.1996 bis zum 01.04.2007 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzrente von 1.040,33 DM monatlich zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß der Kläger Ziff. 1 von der Zahlung der monatlichen Versicherungsprämien von 453,93 DM aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 130644190012 ab dem 01.03.1996 freigestellt ist
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 18.293,28 DM nebst 4 % Zinsen aus 12.725,76 DM vom 11.07.1997 bis zum 21.01.1998 sowie aus 18.293,28 DM ab dem 22.01.1998 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 384923000012 ab dem 01.03.1996 bis zum 01.04.2007 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzrente von 647,58 DM monatlich zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß die Klägerin Ziff. 2 von der Zahlung der monatlichen Versicherungsprämien von 226 DM aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 384923000012 ab dem 01.03.1996 freigestellt ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 384923000022 ab dem 01.03.1996 bis zum 01.01.2007 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzrente von 530,83 DM monatlich zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß die Klägerin Ziff. 2 von der Zahlung der monatlichen Versicherungsprämie von 174 DM aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 384923000022 ab dem 01.03.1996 freigestellt ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 9.200 DM nebst 4 % Zinsen aus 6.400 DM vom 02.09.1997 bis zum 21.01.1998 und aus 9.200 DM ab dem 22.01.1998 zu zahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers Ziff. 1 einschließlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzrenten bis einschließlich März 2000 gegen Sicherheitsleistung von 157.000 DM und die Vollstreckung wegen der weiteren Berufsunfähigkeits-Zusatzrenten ab dem 01.04.2000 gegen Sicherheitsleistung von 2.440,33 DM pro Rentenmonat abzuwenden, wenn nicht der Kläger Ziff. 1 zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung von 17.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Ziff. 2 Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann hierbei auch durch unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank- oder Kreditinstituts erbracht werden.
V. Der Wert der Beschwer der Kläger liegt unter, derjenige der Beklagten über 60.000 DM.
Tatbestand
Die Kläger machen Ansprüche aus mehreren zusammen mit Lebensversicherungsverträgen abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsverträgen gegen die Beklagte geltend. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Verträge:
Versicherungsvertrag Nr. |
Versicherungsnehmer |
Versicherte Person |
Monatliche Prämie |
Vereinbarte Leistungen der Beklagten |
130644190012 |
Kläger Ziff. 1 |
Kläger Ziff. 1 |
453,93 DM |
Prämienfreiheit + monatliche Rente 1.040,33 DM |
130644190022 |
Kläger Ziff. 1 |
Kläger Ziff. 1 |
158,93 DM |
Prämienfreiheit |
130644190032 |
Kläger Ziff. 1 |
Kläger Ziff. 1 |
182,50 DM |
Prämienfreiheit + monatliche Rente 1.000 DM |
384923000012 |
Klägerin Ziff. 2 |
Kläger Ziff. 1 |
226 DM |
Prämienfreiheit + monatliche Rente 647,58 DM |
384923000022 |
Klägerin Ziff. 2 |
Kläger Ziff. 1 |
174 DM |
Prämienfreiheit + monatliche Rente 530,83 DM |
Nach den den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen – BUZ – sind die vereinbarten Leistungen zu erbringen, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Vollständige Berufungsunfähigke...