Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Aktenzeichen 2 O 95/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des LG Baden-Baden im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 236.216,84 EUR nebst 4 % Zinsen vom 23.8.1999 bis 30.4.2000 und Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab 1.5.2000 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.075,89 EUR nebst 4 % Zinsen aus 21.474.26 EUR vom 23.8.1999 bis 25.2.2000 und aus 26.075,89 EUR vom 26.2.2000 bis 30.4.2000 und Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab 1.5.2000 zu zahlen.
c) Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger beginnend mit dem 1.3.2000 jeweils am Ersten eines Vierteljahres im voraus eine monatliche Rente von 766,94 EUR zu zahlen nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.
d) Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 7.4.1997 auf Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
Er begehrt Zahlung der vollen für den Invaliditätsfall vereinbarten Versicherungssumme abzgl. für einen Hüftschaden gezahlter 33.000 DM, somit 1.467.000 DM (= 750.065,19 EUR). Daneben beansprucht er eine monatliche Invaliditätsrente von 1.500 DM für die Zeit von April 1997 bis Februar 2000, somit 51.000 DM (= 26.075,89 EUR). Schließlich begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte auch für die Zeit ab März 2000 zur Zahlung der Rente verpflichtet ist.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AUB 95 sind Vertragsbestandteil geworden. Gemäß § 2 Abs. IV AUB 95 fallen nicht unter den Versicherungschutz:
"Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig wodurch diese verursacht sind."
Das LG hat nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten die Klage aufgrund der Auschlussklausel gem. § 2 Abs. IV AUB 95 abgewiesen. Die vom Kläger behaupteten krankhaften Störungen, insbesondere die vorliegende Depression und die darauf beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit, beruhten auf einer psychischen Reaktion, wobei die psychische Einwirkung das erste Glied der Ursachenkette bilde. Organische Erkrankungen als Ursache der Depression seien nicht gegeben. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass die Depression überhaupt durch den Unfall verursacht worden sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser beantragt:
1. Das Urteil des LG Baden-Baden vom 2.4.2004 wird aufgehoben.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750.065,19 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus vom 23.8.1999 bis 30.4.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.5.2000 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.075,89 EUR nebst 4 % Zinsen aus 21.474,26 EUR seit 23.8.1999 bis zur Rechtshängigkeit und aus 26.075,86 EUR ab Rechtshängigkeit bis 30.4.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 1.5.2000 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.3.2000 jeweils für drei Monate im Voraus eine monatliche Rente i.H.v. 766,94 EUR zu zahlen, mit der Maßgabe, dass der jeweilige Vorauszahlungsbetrag ab dem 1.3.2000 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
Das Urteil beruhe sowohl auf einem Rechtsfehler als auch auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung. Das LG habe zu Unrecht festgestellt, dass die Beklagte gem. § 2 IV AUB 95 leistungsfrei sei, weil die vom Kläger geltend gemachte Depression und die damit zusammenhängenden Beschwerden und Beeinträchtigungen vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Die Ausschlussklausel sei unwirksam. Sie verstosse gegen das Transparenzgebot, da für einen Versicherungsnehmer die Klausel nicht hinreichend klar und durchschaubar sei. Unabhängig davon habe das LG den Regelungsinhalt verkannt. Die Klausel spreche von "psychischen Reaktionen"; folglich reiche eine einzige psychische Reaktion für einen Leistungsausschluss nicht aus. Vielmehr müssten die krankhaften Störungen aus mindestens zwei psychischen Reaktionen bestehen. Schließlich habe das LG seinen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach er beim Unfall Primärverletzungen in Form eines HWS-Traumas, Schmerzattacken, Kopfschmerzen, Tinnitus, Benommenheit, Schwindel und Konzentrationsdefizite davongetragen habe und sich daraus die Depression entwickelt habe. Folglich sei das erste Glied der Ursachenreihe keine psychische Einwirkung, sondern Primärverletzungen, die auf organische Erkrankungen zurückzuführen seien. Bei de...