Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 11 O 465/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 20.3.2002 – 11 O 465/01 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung eines weiteren Kaufpreisanteils aus einem zwischen den Parteien im Jahre 1997 abgeschlossenen Praxisverkauf. Der vom Beklagten zu entrichtende Kaufpreis sollte gem. § 1 Abs. 2 des Kaufvertrages auf der Grundlage eines für November 1997 angekündigten Praxiswertgutachtens des Sachverständigen, das beide Parteien als für sich verbindlich anerkannten, bestimmt werden. Der Sachverständige ermittelte den Wert der Gesamtpraxis in seinem Gutachten vom 4.1.1997 mit 781.262 DM. Den auf den hälftigen Praxisanteil des Klägers entfallende Betrag von 390.631 DM entrichtete der Beklagte als Kaufpreis. In der Folgezeit erhob der Kläger ggü. dem Sachverständigen schriftlich Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens. Hierauf erstattete der Sachverständige unter dem 17.12.1997 ein Ergänzungsgutachten, in dem er ausführte, dass Umsätze aus dem Jahre 1994 bei der Gewinnermittlung für das Jahr 1995 teilweise außer Betracht geblieben und folglich bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt worden seien. Deswegen ermittelte der Sachverständige aufgrund der von ihm für erforderlich gehaltenen Nachbesserung seines ursprünglichen Gutachtens den ideellen Praxiswert mit nunmehr 569.409 DM, wodurch sich bei gleich gebliebenen Substanzwert ein Gesamtpraxiswert i.H.v. 868.372 DM und damit ein Wert des hälftigen Anteils des Klägers von 434.186 DM ergab.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das ursprünglich vom Sachverständigen erstattete Gutachten wegen offenbarer Unrichtigkeit für die Parteien nicht verbindlich geworden sei (§ 319 BGB analog), weswegen dem Kläger ein Nachforderungsanspruch i.H.d. Differenzbetrages von 43.555 DM abzüglich 7.077 DM für fehlende Praxisgegenstände, mithin ein Betrag von 36.478 DM zustehe. Das LG hat die Klage mit Urt. v. 20.3.2002 – 11 O 465/01 – abgewiesen. Wegen des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
Der Kläger wendet sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen die ausgesprochene Klagabweisung und verfolgt seinen ursprünglichen Klagantrag weiter. Er beruft sich unter Anregung einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO darauf, dass dem Sachverständigen bei der Erstattung seines Erstgutachtens alle notwendigen Unterlagen vorgelegen hätten. Weiter gibt er zu hilfsweise bedenken, der Sachverständige habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass ihm nicht alle für eine sachgerechte Beurteilung benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, und habe dies vor Erstattung offenbaren müssen.
Der Beklagte hält das Erstgutachten des Sachverständigen für verbindlich und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die vom Sachverständigen in seinem Erstgutachten vorgenommene Wertermittlung sei wegen offenbarer Unrichtigkeit für beide Parteien unverbindlich (§ 319 Abs. 1 BGB analog). Im Ergebnis zutreffend hat das LG auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens eine offensichtliche Unrichtigkeit des Erstgutachtens des Sachverständigen verneint. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe rechtfertigen letztlich eine andere Beurteilung nicht.
1. Ein – hier vorliegendes – Schiedsgutachten im engeren Sinn ist gem. § 319 Abs. 1 BGB analog unverbindlich, wenn es an einer offenbaren Unrichtigkeit leidet (vgl. BGH v. 9.7.1981 – VII ZR 139/80, BGHZ 81, 229 [237] = MDR 1981, 1005). Es ist offenbar unrichtig, wenn sich Fehler, die das Gesamtergebnis verfälschen, einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter – wenn auch möglicherweise nach eingehender Prüfung des Gutachtens – aufdrängen (vgl. BGH v. 14.7.1986 – II ZR 249/85, GmbHR 1986, 425 = NJW-RR 1987, 21 [22]; v. 21.4.1993 – XII ZR 126/91, NJW-RR 1993, 1034 [1035]; v. 17.5.1991 – V ZR 104/90, MDR 1991, 1169 = NJW 1991, 2698). Die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, ist dabei nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den die Parteien dem Schiedsgutachter unterbreitet haben (vgl. BGH NJW 1979, 1884 [1886]; v. 17.5.1991 – V ZR 104/90, MDR 1991, 1169 = NJW 1991, 2698; NJW-RR 1987, 22). Bei quantitativen Fehleinschätzungen ist jedoch eine offensichtliche Unrichtigkeit erst dann anzunehmen, wenn s...