Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 2 O 53/15) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.08.2016, 2 O 53/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Begriff der Schallschutzmängel in Ziff. 2 und 3 des Tenors um den Zusatz "in Form des Nichterreichens der Schallschutzstufe II nach VDI 4100" ergänzt wird.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien sind befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger begehren von dem Beklagten Vorschuss zur Beseitigung von Schallschutzmängeln und die Feststellung der Pflicht, einen nach Mangelbeseitigung verbleibenden Minderwert auszugleichen sowie alle künftigen Mangelfolgeschäden zu erstatten.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 29.08.2016, 2 O 53/15, überwiegend stattgegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge im Einzelnen wird auf das von dem Beklagten mit der Berufung angegriffene Urteil Bezug genommen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Übertragungssituation zwischen der Wohnung der Kläger und den umliegenden Wohnungen maßgeblicher Standard die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 oder des Beiblattes 2 zur DIN 4109 seien. Die Wohnung der Kläger sei nicht als Massivbau vollständig neu errichtet worden, vielmehr bestehe sie aus einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Altbauteil und einem Neubauteil, errichtet in Holzbauweise. Dann sei jedoch die gesamte Wohnung derjenigen Schallschutzstufe zuzuordnen, die dem Aufenthaltsraum mit der niedrigsten Einstufung entspreche. Dies sei die SSt I nach VDI 4100, die gleichbedeutend mit den Mindestanforderungen der DIN 4109 von 1989 sei. Das Landgericht sei dagegen fehlerhaft davon ausgegangen, dass die SSt II maßgebliche allgemeine Regel der Technik sei. Zu Unrecht habe das Landgericht den Schriftsatz vom 25.07.2016 mit dem Privatgutachten von Dipl.-Ing. (FH) S nicht berücksichtigt. Dieser Vortrag sei im Rahmen der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis erfolgt.
Entsprechendes gelte für den Schallschutz im eigenen Bereich. Auch hier habe das Landgericht unzutreffend die Werte der SSt II der VDI 4100 als maßgebliche allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen. Zum Schallschutz im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich gebe es jedoch keine baurechtlich verbindlichen Anforderungen und damit auch keine eingeführten technischen Regelungen. Es gebe auch keine Vereinbarung der Parteien hierzu. Auch die vom Sachverständigen herangezogenen Kennwerte hätten lediglich Empfehlungscharakter.
In Bezug auf den Schallschutz gegenüber Geräuschen aus haustechnischen Anlagen liege ebenfalls kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vor.
Soweit die maßgeblichen Schallschutzwerte der DIN 4109 teilweise um 1dB verfehlt würden, ergebe sich auch daraus kein Vorschussanspruch der Kläger. Eine solche Abweichung sei, wie vom Sachverständigen ausgeführt, unter normalen Umständen nicht wahrnehmbar.
Darüber hinaus seien auch die vom Landgericht angenommenen Vorschussbeträge unzutreffend. Der von dem Sachverständigen vorgeschlagene körperschalldämmende WC-Baustein sei bereits eingebaut. Sowohl der Gerichts- als auch der Privatsachverständige hätten zunächst eine Überprüfung der vorhandenen Installationen vorgeschlagen. Der Privatgutachter Dipl.-Ing. (FH) S habe zudem ausgeführt, dass für die Beseitigung eventueller Schallschutzprobleme in der Dusche Kosten von höchstens EUR 1.300,00 netto anfielen.
Der Beklagte und dessen Streithelferin beantragen:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe, 2 O 53/15, vom 29.08.2016, zugestellt am 19.09.2016, im Kostenpunkt aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger und deren Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger und ihre Streithelfer verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Die Kläger verweisen darauf, dass sich die Frage des Schallschutzes vorrangig nach den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen richte. Maßgebend seien die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche. Dabei sei auch die berechtigte Erwartung des Erwerbers an die Bauleistung von Bedeutung. Hiervon ausgehend habe das Landgericht den geschuldeten Schallschutz sowohl in Bezug auf die umliegenden Wohnungen als auch im eigenen Bereich zutreffend bestimmt. Dieser sei auch nicht nur auf den Neubau oder bestimmte Teilbereic...