rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt. Erbschaft. Pflichtteilsverwertung. Übertragung eines Grundstücks zu Lebzeiten des Erblassers. Ehegattenunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Wird einem Unterhaltsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers – hier der Mutter – ein Grundstück mit der Maßgabe übertragen, dass hiervon der andere Ehegatte nicht profitieren soll, sind hieraus die hälftigen Mieteinnahmen im Rahmen des Unterhalts (ggf. fiktiv) zu berücksichtigen, da zwar keine Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks besteht, die Ehefrau als gesetzliche Alleinerbin jedoch selbst bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils hätte. Diesen muss sie im Rahmen ihrer Verpflichtung alle zumutbaren Einkünfte zu erzielen, auch durchsetzen.
Normenkette
BGB §§ 1572-1573
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Urteil vom 10.12.1999; Aktenzeichen 4 F 129/99) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 10.12.1999 (4 F 129/99) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
In Abänderung des am 22.9.1994 beim Amtsgericht Bad D. (3 a F 97/94) geschlossenen Vergleichs wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab Mai 1999 bis einschließlich Dezember 1999 einen monatlichen Elementarunterhalt von 1.148 DM sowie einen Vorsorgeunterhalt von 290 DM und ab Januar 2000 einen Elementarunterhalt von 1.150 DM sowie einen Vorsorgeunterhalt von 287 DM zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 53 %, die Beklagte 47 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 80 %, die Beklagte 20 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 28.8.1936 geborene Beklagte und der am 12.4.1934 geborene Kläger haben 1961 die Ehe geschlossen und seit 1983 getrennt gelebt. Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – K. vom 31.3.1988 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen.
Der Kläger hatte sich im Jahre 1988 zu Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 2.500 DM (1.900 DM Elementarunterhalt und 600 DM Vorsorgeunterhalt) verpflichtet. Durch am 22.9.1994 beim Amtsgericht Bad D. geschlossenen Vergleich hat er sich zur Zahlung von 2.350 DM Elementarunterhalt und 750 DM Vorsorgeunterhalt auf der Basis eines eigenen Einkommens von rund 8.000 DM sowie eines Einkommens der Beklagten von rund 1.500 DM verpflichtet.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab Mai 1999.
Der Kläger trägt vor, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei dadurch eingetreten, daß er seit Mai 1999 eine Altersrente von 2.323,27 DM sowie eine Betriebsrente von der Fa. BASF in Höhe von 5.258 DM beziehe. Nach Abzug von Steuern in Höhe von 265,53 DM, Vorauszahlungen in Höhe von 433,33 DM sowie den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 943,50 DM verbleibe nur noch ein Einkommen von 5.879,41 DM. Die Beklagte hingegen verfüge über Nettoeinkünfte von 3.193 DM und müsse sich für eine ihr Ende 1994 von ihrer Mutter unentgeltlich übertragene Eigentumswohnung eine fiktive Miete von 1.300 DM anrechnen lassen. Damit sei ihr Unterhaltsbedarf gedeckt.
Der Kläger hat beantragt,
den vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bad D. am 22.9.1994 geschlossenen Vergleich (3 a F 97/94) dahingehend abzuändern, daß er ab Mai 1999 keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, daß sich ihr Nettoeinkommen unter Berücksichtigung einer sich aus dem begrenzten Realsplitting ergebenden Steuernachzahlung in Höhe von 7.922 DM nur auf rund 2.532 DM belaufe. Hiervon seien erhebliche Fahrtkosten abzusetzen, da sich ihre Stammdienststelle in L. befinde und sie zu ihren verschiedenen Einsatzstellen rund 7.700 km jährlich fahren müsse. Aufgrund ihrer Gehbehinderung könne sie die Einsatzstellen nur mit dem Auto erreichen. Weiter seien noch Versicherungsbeiträge abzuziehen, so daß ein Nettoeinkommen von 1.241 DM verbleibe. Ohnehin sei ihr Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit erwirtschaftet, da sie zu 70 % schwerbehindert sei, es sei daher nicht anrechenbar. Ein Wohnwert der von ihrem Sohn B. wegen seiner für sie erbrachten Fahrleistungen mietfrei bewohnten Wohnung könne ihr nicht angerechnet werden, da es der ausdrückliche Wunsch ihrer verstorbenen Mutter gewesen sei, daß der Kläger keine Vorteile aus dem Nachlaß habe. Zudem bestünden noch erhebliche Lasten für die Wohnung. Darüberhinaus habe sie wegen ihrer Erkrankung Kosten für Medikamente.
Das Familiengericht K. hat durch Urteil vom 10.12.1999 die Unterhaltsleistungen des Klägers auf 1.390 DM Elementarunterhalt zzgl. 369 DM Vorsorgeunterhalt reduziert und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Familiengericht hat auf Seiten des Klägers die von diesem vorgetragenen Einkünfte sowie auf Sei...