Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 19.02.1999; Aktenzeichen 6 O 390/98) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 1999 – 6 O 390/98 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.1998 eine monatliche Versorgungsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, wobei die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 2 a aa VBLS so zu berechnen ist, daß die Ausnahme, wonach vor dem 03.10.1990 zurückgelegte Zeiten im Beitrittsgebiet nicht berücksichtigt werden, keine Anwendung findet.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.000 abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank- und Kreditinstituts erbracht werden.
4. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war seit Anfang der 60er-Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter der Bauakademie Berlin, die später in Bauakademie der DDR umbenannt worden ist. In der DDR erwarb der Kläger neben Ansprüchen auf eine Rente aus der dortigen Pflichtversicherung auch Ansprüche auf eine Zusatzrente aus der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung. Nach dem Beitritt der neuen Länder zum Bundesgebiet zum 03.10.1990 wurde der Kläger im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt (vgl. Beiheft 5). Der (neue) Arbeitgeber meldete den Kläger zum 01.02.1992 bei der Beklagten zur Versicherung an.
Mit Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde dem Kläger eine Altersrente ab 01.07.1998 bewilligt. Mit Bescheid vom 14.08.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihm ab 01.07.1998 eine Versorgungsrente für Versicherte in Höhe von monatlich 198,05 DM gezahlt werde. Weitere im Ergebnis gleichlautende Bescheide ergingen unter dem 09.06.1999 (II 55) und 21.01.2000 (II 97 ff).
In diesen Mitteilungen berücksichtigte die Beklagte gem. § 29 Abs. 10 VBLS 77 Umlagemonate, nämlich vom 01.02.1992 bis 01.07.1998, und als Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS 93 Monate, nämlich vom 01.10.1990 bis 01.07.1998 (Beiheft 41). Vor dem 01.10.1990 zurückgelegte Zeiten, die der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegen, wurden nicht berücksichtigt.
Die Beklagte stützt sich dabei auf § 42 VBLS in der seit 01.11.1995 gültigen Fassung, der auszugsweise wie folgt lautet:
Gesamtversorgungsfähige Zeit
1) Gesamtversorgungsfähige Zeiten sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10).
2) Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate,
aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten … mit Ausnahme der vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet … der Rente zugrunde liegen … abzüglich der Umlagemonate (Abs. 1) zur Hälfte …
Da die Berechnung der Beklagten zu einer Gesamtversorgung führte, die niedriger ist als die gesetzliche Rente, hat die Beklagte dem Kläger nur eine sogenannte Versicherungsrente gem. § 40 Abs. 1 und 4, i.V.m. § 40 Abs. 4, § 44 Abs. 1 a VBLS zuerkannt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Mitteilungen vom 14.08.1998 (Beiheft 35 ff) und 09.06.1999 (II 55 ff) und 21.01.2000 (II 97 ff) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse bei der Berechnung seiner Versorgungsrente die Zeit zwischen dem 01.02.1964 (Beginn der Dienstzeit gem. § 20 BAT) und dem 03.10.1990 (Beitritt der neuen Länder zum Bundesgebiet) anrechnen. Seine Tätigkeit in der früheren DDR sei einer solchen im öffentlichen Dienst in den alten Bundesländern gleich zu setzen. Die von der Beklagten angewendeten Regeln benachteiligten Bürger der neuen Länder und seien insbesondere wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig.
Der Kläger hat beantragt,
- Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid über die Versorgungsrente vom 14.08.1998 abzuändern und die Versorgungsrente unter Berücksichtigung der Dienstzeiten, die der Kläger in der DDR zurückgelegt hat und die ausdrücklich als Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden sind, neu zu berechnen. Dadurch ist dem Kläger unter Anrechnung der bislang gewährten Leistungen (198,05 DM) ab dem 01.07.1998 eine Versorgungsrente von insgesamt 2.380,96 DM zuzuerkennen.
- Hilfsweise wird beantragt, wegen der Verfassungswidrigkeit des Bescheides und der ihm zugrunde liegenden Regelungen des Einigungsvertrages und der Satzung der VBL einen Beschluß gemäß Artikel 100 GG zu fassen und dem BVer...