Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsrente

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 13.11.1998; Aktenzeichen 6 O 241/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. November 1998 – 6 O 241/98 – abgeändert wie folgt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01. Januar 1998 eine monatliche Versorgungsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, wobei die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 2 a) aa) VBLS so zu berechnen ist, daß die Ausnahme, wonach vor dem 03. Oktober 1990 zurückgelegte Zeiten im Beitrittsgebiet nicht berücksichtigt werden, keine Anwendung findet.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von DM 8.000 abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank- und Kreditinstituts erbracht werden.

4. Der Wert der Beschwer des Klägers überschreitet DM 60.000 nicht.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin (Büro für Verkehrsplanung beim Magistrat) beschäftigt. An dessen Stelle trat ab 01.01.1991 die Senatsverwaltung Berlin für Bauen, Wohnen und Verkehr. Diese meldete den Kläger zum 01.04.1991 bei der Beklagten zur Versicherung an.

Nach Erreichen der Altersgrenze teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 26.02.1998 mit, daß er nach § 37 der Satzung der Beklagten (im folgenden: VBLS) ab 01.01.1998 eine Versorgungsrente für Versicherte von monatlich DM 205,72 erhalte.

In dieser Mitteilung berücksichtigte die Beklagte gem. § 29 Abs. 10 VBLS 81 Umlagemonate, nämlich vom 01.04.1991 bis 31.12.1997, und als Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 42 Abs. 2 S. 1 a, aa VBLS 87 Monate, nämlich vom 01.10.1990 bis 31.12.1997 (Anlagenheft 1 ff. 9). Vor dem 01.10.1990 zurückgelegte Zeiten, die der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrundeliegen, sind nicht berücksichtigt.

Die Beklagte stützte sich dabei auf § 42 VBLS in der seit 01.11.1995 gültigen Fassung, der auszugsweise wie folgt lautet:

㤠42

Gesamtversorgungsfähige Zeit

(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10).

(2) Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten

  1. bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate,

    aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten … mit Ausnahme der vor dem 03. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet … der Rente zugrunde liegen … abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) zur Hälfte.”

Die Berechnung der Beklagten führte zu einer Gesamtversorgung von DM 1.200,06. Da diese niedriger ist als die gesetzliche Rente, hat sie dem Kläger nur eine sogenannte Versicherungsrente als Mindestrente gem. §§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 44 a S. 1 Nr. 1 VBLS in der vorgenannten Höhe zuerkannt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Mitteilung vom 26.02.1998 verwiesen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte müsse bei der Errechnung seiner Versorgungsrente die Zeit zwischen 1947 und dem Beitritt der neuen Länder zum Bundesgebiet am 03.10.1990 nach § 42 VBLS a.F. berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung gemäß der aktuellen Fassung der Satzung stelle eine Ungleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft dar. Insgesamt seien von ihm in der gesetzlichen Rentenversicherung 604 Monate zurückgelegt worden, so daß die nach Abzug der Umlagemonate verbleibenden 523 Monate zur Hälfte, also mit 262 Monaten angerechnet werden müßten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 01.01.1998 eine monatliche Versorgungsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, bei der die Dienstzeit des Klägers in der DDR seit 1947 bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit i.S.d. § 42 der Satzung mit berücksichtigt ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Die Versorgungsrente des Klägers sei gemäß der Satzung errechnet worden. Für sein weitergehendes Begehren finde sich weder in dieser noch in dem einschlägigen Tarifvertrag (Tarifvertrag zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost – TV-EZV-0 – vom 01.02.1996 – GMB 1996, 710 –) eine Rechtsgrundlage. Die Satzung sei wirksam.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.11.1998 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben; sie sei aber unbegründet. Die Beklagte habe der Anspruch des Klägers korrekt errechnet. § 42 Abs. 2 S. 1 VBLS sei auch wirksam. Zwar werde der Kläger gegenüber Rentenempfängern aus den alten Bundesländern benachteiligt. Das sei aber sachlich gerechtfertigt. Die Regelung stehe insbesondere im Einklang mi...

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