Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 14 O 13/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 28.12.2017, Az. 14 O 13/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger verlangen von der beklagten Stadt Emmendingen, die Lautstärke des Glockengeläuts im Ortsteil Maleck so zu reduzieren, dass dem Grundstück der Kläger Geräusche von nicht mehr als 60 dB(A), bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel, zugeführt werden.

Die Kläger bewohnen mit ihren beiden Töchtern ein Haus in Emmendingen/Ortsteil Maleck. Auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück befindet sich das Gemeindehaus des Ortsteils Maleck. Nach dem Verkauf des alten Rathauses ist dort seit Februar 2013 auch die Ortschaftsverwaltung untergebracht. Mit Baugenehmigung vom 27.11.2014 wurde auf diesem Grundstück neben dem Gemeindehaus für die Glocke, die zuvor im Rathaus in einem umbauten Glockenhaus hing, ein freistehender, offener Glockenturm errichtet. Das Glockengeläut werktags um 11.00 Uhr und um 19.00 Uhr hat im Dorf Maleck eine lange Tradition und findet seit vielen Jahrzehnten statt.

Beim Kauf des Hauses wussten die Kläger, dass der Glockenturm an dieser Stelle errichtet werden sollte. Im Baugenehmigungsverfahren stimmten die Kläger dem Neubau des Glockenturms zu. Als Auflage zur Baugenehmigung wurden die Läutzeiten der Glocke auf folgende Zeiten beschränkt (Anl. B 1):

täglich 11.00 Uhr und 19.00 Uhr ca. 3 Minuten, einmal im Monat zu den Gottesdiensten um 8.30 Uhr und 9.30 Uhr je ca. 3 Minuten und zu den Weihnachtsgottesdiensten.

Die Glocke wird von der Beklagten täglich um 11.00 Uhr und um 19.00 Uhr für etwa zweieinhalb Minuten geläutet, zusätzlich einmal im Monat zum Sonntagsgottesdienst und zu Weihnachten.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.12.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens abgewiesen. Zwar werde durch das Glockengeläut der nach der TA-Lärm tagsüber im Dorfgebiet geltende Beurteilungspegel von 60 dB(A) um bis zu 10 dB(A) überschritten. Dies stelle jedoch unter Berücksichtigung aller weiteren maßgeblichen Umstände keine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgen.

Sie sind der Auffassung, dass angesichts der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte von einer wesentlichen Beeinträchtigung durch das weltliche Glockengeläut hätte ausgegangen werden müssen. Dafür spreche auch, dass bereits die Geräuschbeeinträchtigungen durch eine deutlich geschütztere kirchliche Glocke als wesentliche Beeinträchtigung einzustufen sei.

In einem zweiten Schritt hätte die vorzunehmende Prüfung, ob die wesentliche Beeinträchtigung hinzunehmen sei, zu dem Ergebnis führen müssen, dass dies angesichts der vom Gutachter skizzierten Abhilfemöglichkeiten nicht der Fall sei.

Das Landgericht habe auch nicht beachtet, dass die Steigerung des Lärmpegels um 10 dB(A) eine Verdoppelung der Geräuschimmissionen bedeute. Falsch sei auch die Feststellung, dass die Kläger aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit häufig nicht den Lärmimmissionen ausgesetzt seien. Ein Elternteil sei fast immer, insbesondere an den Wochenenden, im Wohnhaus anwesend.

Das Landgericht habe auch völlig außer Acht gelassen, dass den Klägern von Seiten der Beklagten zugesichert worden sei, dass durch die Errichtung des Glockenturms am neuen Standort eine Verbesserung der Geräuschimmissionen gegenüber dem alten Standpunkt der Glocke in Bezug auf das Grundstück der Kläger eintreten würde und der Grenzwert von 60 dB (A) eingehalten würde. Die Kläger seien bei Erteilung ihrer Zustimmung falsch unterrichtet worden. Dies müsse bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.12.2017, AZ: 14 O 13/17 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

das Läuten der Glocke des auf dem Grundstück des Gemeindehauses der Gemeinde Maleck errichteten Glockenturms dahingehend zu beschränken, dass durch das Läuten der Glocke Geräusche in einer Lautstärke von nicht mehr als 60 dB (A), bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel dem Grundstück der Kläger, B..., tagsüber zwischen 11.00 Uhr und 19.05 Uhr zugeführt werden, sonntags zwischen 08.30 Uhr und 19.00 Uhr.

die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Kläger liege nicht vor. Der Geräuschpegel ...

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