Leitsatz (amtlich)
Eine dem Erwerber von Wohnungseigentum im Vorfeld vom Vermittler vorgelegte, formularmäßige (bloße) Zahlungsanweisung an den Notar, aus dem Geldbetrag (= Darlehensvaluta der vorfinanzierenden Bank), der auf dem Notaranderkonto eingeht (...), "nachfolgend aufgeführte Beträge" zu seinen Lasten und auf seine Rechnung "an die aufgeführten Empfänger weiterzuleiten", kann - auch unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (heute § 305c Abs. 2 BGB) - nicht als abschließende Mitteilung der vom Vertrieb insgesamt erwarteten Provision (Außen- und Innenprovision) verstanden werden.
Denn sie enthält - im Gegensatz zu einem sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (dazu näher BGHZ 186, 96) - keinen auslegungsfähigen Text, der sich mit dem Vermittlungsauftrag des Anlegers/Wohnungskäufers befassen würde und als abschließende Angabe der vom Vertrieb - neben der vom Käufer zu zahlenden (Außen-)Provision - insgesamt erwarteten Provisionen einschließlich einer etwa vom Verkäufer zu zahlenden Innenprovision verstanden werden könnte.
Eine solche Zahlungsanweisung zeigt nur die Kosten auf, die vom Käufer zu übernehmen sind und wegen der Vollfinanzierung des von ihm zu tragenden Gesamtaufwands insgesamt über das Notaranderkonto abgewickelt werden.
Normenkette
BGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 305c Abs. 2; AGBG § 5
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 06.07.2012; Aktenzeichen 10 O 612/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 6.7.2012 - 10 O 612/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 46.655,98 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer zu vermietenden Neubau-Eigentumswohnung in R.
Durch notariellen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung vom 12.11.1998 erwarb der Kläger, ein damals 36-jähriger Zugbegleiter, von der Verkäuferin C. B. Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz mbH und Co. KG einen ideellen Anteil von ½ an einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung in R., (Aufteilungsplan Nr. 10) mit dem Stellplatz Nr. 82 zum Kaufpreis von 100.034 DM. Zur Finanzierung nahm er ein Vorausdarlehen i.H.v. 115.000 DM bei der Bank L. auf, diese vertreten von der Beklagten (Darlehensvertrag vom 27.11./3.12.1998; Anlage K 21).
Dem Kläger war im Rahmen der Vermittlungsgespräche eine "Zahlungsanweisung" an das Notariat Dr. M., Oldenburg, vorgelegt worden (Anlage K 26), die der Kläger am 6.11.1998 unterzeichnete und die eingangs vor Nennung der Empfänger und der Beträge den folgenden Text enthält:
"Ich beauftrage unwiderruflich das Notariat, aus dem Geldbetrag, der auf meinem Notaranderkonto eingeht (...), nachfolgend aufgeführte Beträge zu meinen Lasten und auf meine Rechnung an die aufgeführten Empfänger weiterzuleiten ..."
Unstreitig mandatierte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits im Jahr 2005 (Anlage D 240).
Mit der am 5.12.2011 beim LG eingereichten und der Beklagten - nach alsbaldiger Einzahlung des angeforderten Gebührenvorschusses - am 9.1.2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Rückabtretung der zur Darlehensabsicherung abgetretenen Ansprüche aus dem Bausparvertrag mit der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie verlangt und die Feststellung beansprucht, dass der Beklagten aus dem von ihr fortgeführten Darlehensvertrag des Klägers mit der Bank L. vom 27.11./3.12.1998 keine Ansprüche gegen den Kläger mehr zustehen und sie sich im Verzug mit der Annahme des Angebots auf Eigentumsübertragung befindet. Er hat geltend gemacht, entgegen den als abschließend zu verstehenden Angaben zu den anfallenden Provisionen in der Zahlungsanweisung seien aus dem Kaufpreis noch weitere Provisionen i.H.v. 21 % bzw. 18,45 % an die Vertriebsbeauftragte (H.) gezahlt worden (Anlage K 26a). Hiervon habe die Beklagte Kenntnis gehabt.
Außerdem habe sich die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrags in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden, über den sie den Kläger hätte unterrichten müssen. Sie habe sowohl die Vermittlerin, die H.- Gruppe, finanziert als auch dem Kläger ein Darlehen gewährt. Der H. habe sie - branchenunüblich - ungesicherte Darlehen, Bürgschaften und Garantien in Millionenhöhe gegeben. Diese habe sich in ständigen Liquiditätsengpässen und in Insolvenzgefahr befunden. Mit der streitgegenständlichen Finanzierung habe die Beklagte ihre eigenen Risiken auf den Kläger als ihren Kunden abgewälzt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn auf die Gefahren des Erwerbs einer Immobilie über die H. hinzuweisen sowie auf die Aussichtslosigkeit, diese ggf. in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger hat sich weiter darauf berufen, bei ordnungsgemäßer A...