Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 22.02.1990; Aktenzeichen 8 O 552/89)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 1990 – 8 O 552/89 – abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.037,57 DM nebst 6 % Zinsen daraus seit dem 1. August 1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen; von den Kosten der Streithilfe haben die Klägerin 1/10 und die Streithelferin 9/10 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien weniger als 40.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten sind zulässig, haben in der Sache aber nur in geringem Umfang Erfolg.

I.

Der Klägerin steht ein Ersatzanspruch wegen schuldhafter Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung in Höhe von 20.037,57 DM zu, der die Beklagte nach § 1922 BGB als Miterbin ihres am 8.8.1988 verstorbenen Vaters K. E. trifft und der auf die Klägerin nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen ist.

1. Der verstorbene Vater der Beklagten hat sich gegenüber seiner Vermieterin, der Hauseigentümerin, einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung sowie dieser gegenüber sowie gegenüber einer Mitmieterin, der Firma R., Inhaber W. W., einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB schuldig gemacht. Als Miterbin und damit Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters nach § 1922 BGB hat die Beklagte für den von ihrem verstorbenen Vater verursachten Schaden einzustehen.

a) Der verstorbene Vater der Beklagten K. E. hatte von der Hauseigentümerin R. eine Wohnung in deren Mehrfamilienhaus in Karlsruhe, …straße …, gemietet und in dieser Wohnung eine Waschmaschine aufgestellt. Am 8.8.1988 verließ er die Wohnung, nachdem er die Waschmaschine in Betrieb genommen hatte, fuhr mit dem Fahrrad weg und wurde beim Überqueren der Straßenbahnhaltestelle … von einem Straßenbahnwagen erfaßt. Er erlag noch am Unfalltag seinen Verletzungen. Einige Tage später, am 11.8.1988, platzte der Zuleitungsschlauch zu der Waschmaschine, wodurch ein erheblicher Wasserschaden am Gebäude der Hauseigentümerin und Vermieterin R., aber auch an Waren und Vorräten der Mitmieterin, der Firma R., Inhaber W. W., entstand.

Der verstorbene Vater der Beklagten hat dadurch, daß er die Wohnung nicht nur für einen nicht ganz kurzen, sondern einen längeren Zeitraum verlassen hat, obwohl er die Waschmaschine zuvor in Betrieb genommen hatte, grob fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt, seine Pflichten aus dem Mietvertrag mit der Hauseigentümerin R. sowie seine allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt, dadurch einen Schaden am Eigentum der Hauseigentümerin und der Mitmieterin, der Firma R. Inhaber W. W., verursacht und damit eine unerlaubte Handlung begangen. Daß der Erfolg seiner Handlung erst später nach seinem Tod eingetreten ist, ändert daran nichts, denn die Ursache für den Schaden war bereits früher gesetzt worden.

Wer in einer Mietwohnung eine Waschmaschine in Betrieb nimmt, hat diese in zumutbarer Weise zu überwachen und darf die Wohnung nicht für längere Zeit verlassen (OLG Düsseldorf NJW 75, 171; OLG Hamm VersR 84, 668 und NJW 85, 332). Es ist zwar richtig, daß bei automatischen Waschmaschinen moderner Bauart die Gefahr eines Defekts am Gerät, sofern dieses in gutem Zustand ist, verhältnismäßig geringfügig sein mag. Aber auch bei einem modernen Gerät stellt die Verbindung zum Wassernetz jedenfalls dann, wenn diese – wie hier – aus einem einfachen Schlauch ohne zusätzliche Sicherungseinrichtung wie z.B. eine Schlauchsicherung oder ähnlichem besteht, eine Gefahrenquelle dar. Daß ein Zuleitungsschlauch, der unter Druck steht, porös werden, platzen oder abrutschen kann, liegt auf der Hand und stellt keinen ganz seltenen Vorgang dar. Im Hinblick auf die im Falle eines Wasseraustritts drohenden erheblichen Schäden für das Gebäude, insbesondere für die darunterliegenden Räume und dort befindlichen Sachen, stellt die Pflicht, eine in Betrieb befindliche Waschmaschine in zumutbarem Rahmen zu überwachen, keine Überspannung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs dar. Die Überwachung ist vielmehr zur Abwehr sonst drohender erheblicher Schäden geboten.

Die unterlassene Überwachung einer in Betrieb befindlichen, nicht mit besonderen Sicherungseinrichtungen versehenen Waschmaschine dann, wenn die Wohnung für längere Zeit verlassen wird, stellt einen erheblichen, über das normale Maß hinausgehenden Sorgfaltsverstoß dar, der als grob fahrlässig zu werten ist (so der Senat zum Verlassen der Wohnung bei einer laufenden Geschirrspülmaschine NJW RR 87, 861). Die Kenntnis, daß eine Schlauchverbindung zu einer Wasch- oder ähnlichen Maschine besonders anfällig ist und hier ein Defekt mit einem erheb...

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