Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines nur von einem Ehegatten gegen Unterhaltsverzichts des anderen Ehegatten getilgten gemeinsamen Darlehens der Eheleute im Zugewinnausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Zugewinnausgleich: Berücksichtigung des nur von einem Ehegatten gegen Unterhaltsverzicht getilgten gemeinsamen Darlehens der Eheleute.

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1, § 1375 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Urteil vom 30.01.2004; Aktenzeichen 6 F 71/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - FamG - Baden-Baden vom 30.1.2004 (Az. 6 F 71/01) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 28.918,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2000 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Sie trägt ¾ und der Kläger ¼ der Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Zwischen den Parteien ist der Zugewinnausgleich streitig.

Die Parteien haben am 17.10.1986 die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde am 14.7.2000 geschieden. Der Scheidungsantrag war am 2.9.1999 zugestellt worden. Die Beklagte betreut zwei am 15.3.1992 und 5.10.1995 geborene Kinder.

Die Parteien sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung in H., G.-C.-R., die die Beklagte mit den Kindern bewohnt. Durch Sachverständigen-Gutachten wurde der Wert dieser Wohnung zum 2.9.1999 mit 139.000 DM (71.000 EUR) ermittelt.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung wurde ein Kredit bei der L. K., der zum Stichtag mit 77.987,50 DM valutierte, ein Bauspardarlehen bei der Al. Ba. AG, das zum Stichtag mit 25.892,90 DM valutierte, und ein Bauspardarlehen bei der A. B. AG über dann noch 2.553,12 DM aufgenommen. Bei den Krediten der L. Bank und der A. B. sind die Parteien jeweils zur Hälfte Kreditnehmer als Gesamtschuldner. Bei dem Bauspardarlehen der Al. Ba. AG ist der Kläger allein Darlehensnehmer. Diese Verbindlichkeiten wurden während der Ehe und werden weiter allein vom Kläger bedient.

Die Parteien gehen davon aus, dass der Kläger keinen Zugewinn erzielt hat.

Die Beklagte ist weiter Alleineigentümerin einer Liegenschaft in S. St., P.. Hierzu wurde vom Kläger ein polnisches Gutachten vom 16.8.1999 vorgelegt, das den Wert des Hauses mit 96.509 DM (...) angibt. Von der Beklagten wurde ein weiteres polnisches Gutachten vom 20.10.2002 vorgelegt, dass den Wert zum 4.10.2002 auf 140.000 PLN oder 70.000 DM (...) ermittelt. Das AG hat dann den deutschen Gutachter K. beauftragt, ein weiteres Gutachten unter Einbeziehung der beiden vorgelegten Gutachten zu erstellen, nachdem sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2003 darauf geeinigt hatten, dass der Sachverständige das Grundstück mit Hilfe des Klägers ohne eine Reise nach Polen begutachten solle (...). Berücksichtigt wurde dabei auch eine von der Beklagten gefertigte handschriftliche Mängelliste (...). Der Sachverständige K. ermittelt den Wert des Grundstücks zum Stichtag mit 63.000 DM.

Das Konto der Beklagten bei der V. B. wies zum 2.9.1999 einen Sollstand i.H.v. 10.535 DM auf.

Das Hausgrundstück in Polen wurde der Beklagten von ihrer Mutter am 4.5.1995 geschenkt. In der Schenkungsurkunde ist ein Wert von 16.880 PLN oder 8.440 DM angegeben (...). Die Beklagte hat behauptet, der Wert der Schenkung betrage 10.000 DM, im Übrigen habe ihr ihre Mutter im Zusammenhang mit der Übertragung des Hauses weitere 15.000 DM geschenkt. Sie legt insoweit eine Erklärung ihrer Mutter vor (...).

Das AG hat die Beklagte zu einer Ausgleichszahlung i.H.v. 18.623,64 EUR verurteilt, wobei es von einem indexierten Anfangsvermögen der Beklagten i.H.v. 8.845 DM ausgegangen ist, die Darlehen bei der L. und der A. B. jeweils zur Hälfte bei der Beklagten und dem Kläger sowie die vom Sachverständigen K. ermittelten Werte für die Grundstücke berücksichtigt hat.

Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger verlangt eine Zugewinnausgleichszahlung von 28.918,58 EUR, die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung Klageabweisung.

Der Kläger begründet seine Berufung damit, dass er in der Vergangenheit die Kredite allein bedient hat und auch weiter bedienen wird, da die Beklagte einkommenslos sei und er deshalb keinen Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis von ihr erlangen könne (...). Die Beklagte wendet insoweit ein, dass der Kläger lediglich Unterhalt für sie und die beiden Kinder i.H.v. insgesamt 560 DM leiste, da die Darlehenszahlungen in voller Höhe bei seinem Einkommen berücksichtigt würden (...).

Die Beklagte ist der Auffassung, der Sachverständige habe die Mängelliste nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt. Nur durch eine Begutachtung vor Ort könne der Wert ordnungsgemäß ermittelt werden. Der Kläger weist daraufhin, dass dieses Vorbringen zum einen aufgrund der Vereinbarung zur Art und Weise der Begutachtung und zum anderen wegen Verspätung ausgeschlossen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie da...

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