Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Aktenzeichen 1 O 192/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 03.12.2019, Az. 1 O 192/18, im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.487,74 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke VW Typ S. 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FlN) ... nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.837,28 EUR vom 17.06.2019 bis zum 21.10.2010 und aus 24.487,74 EUR seit dem 21.10.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klagepartei werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klagepartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klagepartei nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klagepartei begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug, das die Beklagte hergestellt hat, im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal.
Die Klagepartei erwarb am 22.05.2013 einen neuen Pkw VW S. bei der J. zu einem Kaufpreis von 44.866,30 EUR, in dem ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut ist.
Am 29.05.2013/24.06.2013 schloss sie zudem für dieses Fahrzeug einen Leasingvertrag mit der M. über einen Nettoanschaffungspreis von 37.370,76 EUR und monatliche Leasingraten beginnend ab dem 04.09.2013 in Höhe von 465,26 EUR netto ab.
ln den "Leasingbedingungen Teilamortisation" heißt es unter § 14 unter anderem:
Nr. 1 ...
Nr. 2: Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so ist der Leasingnehmer auf Verlangen der A. verpflichtet, das Leasingobjekt käuflich zu erwerben (=Andienungsrecht). Der Leasingnehmer erklärt für diesen Fall sein unwiderrufliches, einseitiges Kaufangebot.
lnsgesamt zahlte die Klagepartei 54 Raten zu 553,65 EUR brutto, also 29.897,10 EUR. Nach Ablauf des Leasingvertrages machte die A. von ihrem Andienungsrecht Gebrauch, so dass die Klagepartei das streitgegenständliche Fahrzeug am 14.03.2018 zu dem im Leasingvertrag 2013 bereits bestimmten Kaufpreis von 21.152,20 EUR erwarb.
In den Fahrzeugen des streitigen Typs war - beginnend ab dem Jahr 2008 - eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Während im Testlauf die Motorsteuerung dergestalt erfolgt, dass mittels einer Abgasrückführung die Abgase zusätzlich gereinigt werden und die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1), ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine oder eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet.
Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte hat den Haltern von betroffenen Fahrzeugen das Aufspielen eines Software-Updates angeboten, mit denen die Software entfernt werden sollte.
Die Klagepartei ließ das Softwareupdate aufspielen. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz betrug 123.482 km und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz 130.078 km.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 28.888,50 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen PKW sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR verurteilt und Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die weitergehende Klage auf Zahlung eines höheren Schadensersatzbetrages und Deliktszinsen hat das Landgericht abgewiesen, wogegen sich die Berufung der Klagepartei (nunmehr mit Ausnahme der Deliktszinsen) richtet.
Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ...