Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 20.04.2001; Aktenzeichen 5 0 241/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 20.04.2001 – 5 0 241/00 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Zahlung restlichen Werklohns.
Die Parteien schlossen am 28.02.1995 einen „Werkvertrag über Außenanlagen, Garten- und Landschaftsbauarbeiten am Bauvorhaben M., U.” (Anlage B 1). Nach Durchführung der Arbeiten und Abnahme stellte die Klägerin am 01.08.1995 Schlussrechnung über restlich 142.632,50 DM (Anlagenheft Kläger S. 5).
Mit notariellen Kaufverträgen vom 06. April 1994 hatte der Ehemann der Inhaberin der Klägerin, B. R., von der Beklagten zwei Eigentumswohnungen gekauft (auszugsweise Anlagenheft Kläger S. 85). Von dem Kaufpreis stand ein Restbetrag noch zur Zahlung offen. Am 30.11.1994 hat B. R. diese Wohnungen an die Beklagte vermietet.
Nach Erhalt der Schlussrechnung der Klägerin rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.1995 (Anlagenheft Kläger S. 1) in der Weise ab, dass sie von der geltend gemachten Forderung einen Betrag in Höhe von 61.307,10 DM abzog als „Abrechnung Wohnungskauf M. laut Anlage”, also für die von B. R. gekauften Wohnungen. Den sich hieraus ergebenden Restbetrag zahlte sie an die Klägerin.
Die Klägerin widersprach zunächst nicht.
Anfang 1999 klagte B. R. vor dem Amtsgericht Wiesloch rückständige Miete aus den mit der Beklagten geschlossenen Mietverträgen ein (Beiakte Amtsgericht Wiesloch 3 C 77/99). Hierzu legte er eine schriftliche Abtretungserklärung vor, derzufolge die Klägerin im hiesigen Verfahren ihm am 10.07.1996 die hier streitgegenständliche Forderung abgetreten hatte (Beiakte S. 25). Die Höhe der geltend gemachten Forderung begründete B. R. unter anderem damit, dass die Beklagte gegen ihn noch eine Restkaufpreisforderung aus dem Wohnungsverkauf habe, er hiergegen jedoch mit der abgetretenen Forderung der Klägerin aufgerechnet habe.
Das Amtsgericht Wiesloch wies mit Urteil vom 17.04.2000 die Klage ab mit der Begründung, die Beklagte habe mit ihrer Restkaufpreisforderung wirksam gegen die Mietforderungen aufgerechnet. Die zuvor erklärte Aufrechnung R. sei unwirksam, da die Abtretung der Forderung gegen das vertraglich vereinbarte Abtretungsverbot verstoße; die Ausnahmevorschrift des § 354 a HGB greife nicht ein.
Nach Abnahme der Werkleistung der Klägerin machte die Beklagte verschiedene Mängel geltend und beantragte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1996 beim Landgericht Landau die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Nach Erhebung mehrerer Gutachten wurde dieses Verfahren am 03. August 2000 beendet.
Hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Vergütung beruft sich die Beklagte nunmehr auf Verjährung und wendet Mängel ein.
Die Klägerin hält die Forderung für nicht verjährt und hat im übrigen die Mängel bestritten.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 61.307,10 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 20. Dezember 2000 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht Heidelberg hat durch das am 20. April 2001 verkündete Urteil die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Verjährungsfrist sei durch das selbständige Beweisverfahren unterbrochen worden. Jedenfalls hätten die Parteien für die Dauer des selbständigen Beweisverfahrens stillschweigend ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen geschlossen. Schließlich sei die Erhebung der Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich, nachdem die Beklagte im Verfahren vor dem Amtsgericht Wiesloch entgegen der Verrechnung im Schreiben vom 18.08.1995 die Aufrechnung mit dem restlichen Kaufpreisanspruch erklärt habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 20.04.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Heidelberg die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 61.307,10 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20.12.2000 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter mit Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Amtsgerichts Wiesloch 3 C 77/99 und des Landgerichts Landau 2 OH 70/96 lagen zu Informationszwecken vor.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte ist gemäß § 222 Abs. 1 BGB berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Soweit eine Forderung der Klägerin bestand, war sie gemäß § 196 Abs. 1 Ziff. 1 Abs. 2 BGB am 31. Dezember 1999 verjährt, so dass die im Dezember 2000 eingereichte Klage...