Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 18 O 218/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird in Abänderung des Urteils der 18. Zivilkammer Landgerichts Köln vom 11.12.2019 (Az. 18 O 218/19) das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 09.07.2019 (Az. 18 O 218/19) aufrechterhalten.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur nach Maßgabe vorstehender Anordnungen fortgesetzt werden.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 50.000 EUR festgesetzt. (Berufung: bis 49.000 EUR; Anschlussberufung: bis 1.000 EUR).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ließ als Bauträgerin 2005/2006 eine Anlage in der A Straße 120-124 in B errichten, die aus 9 Einfamilienhäusern, 3 Mehrfamilienhäusern mit 25 Wohnungen und aus einer Tiefgarage mit 34 Stellplätzen besteht. Die Beklagte ist die Gemeinschaft aller Miteigentümer der Gesamtanlage. Hinsichtlich der Einfamilienhäuser machen die jeweiligen Eigentümer Mängel geltend, die Gegenstand der Berufungsverfahren 17 U 49, 50, 51 und 52/18 sind. Im vorliegenden Rechtsstreit stehen etwaige Ansprüche wegen Mängeln im Bereich des Mehrfamilienhauses und der Tiefgarage in Rede.
Die Wohnungen wurden durch notarielle Kaufverträge verkauft, in denen jeweils eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart wurde (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 d. A.). Zif. V.3 sah eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch den Verwalter und einen hinzuzuziehenden Sachverständigen vor. Am 30.05.2006 wurde ein Abnahmeprotokoll errichtet (Anlage K 3, Bl. 42-49 Anlagenheft), wobei für die Beklagte der Sachverständige C unterzeichnete. Unter dem 27.06.2006 stellte der Sachverständige C die Beseitigung sämtlicher im Abnahmeprotokoll genannter Mängel fest (Anlage K 4, Bl. 50 f. Anlagenheft).
Am 27.05.2011 hat die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet (LG Köln 14 OH 12/11). 2012 reichte die Beklagte eine Klageschrift wegen derselben Mängel ein (Zahlung Kostenvorschuss u. a., LG Köln, 18 O 445/12). Mit Urteil vom 13.01.2017 (19 U 92/17, Anlage K 5, Bl. 52 ff. Anlagenheft) hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.
In der Eigentümerversammlung vom 26.06.2017 (Anlage K 6, Bl. 73 f. Anlagenheft) fassten die Miteigentümer den Beschluss, der Wohnungseigentümergemeinschaft werde auch wegen solcher Mängel, die (noch) nicht Gegenstand des Klageverfahrens 18 O 445/12 seien (insbesondere mangelhafte Dämmung EG-Wohnungen und Tiefgarage gemäß Feststellungen Ingenieurbüro Dr. D GmbH) die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte übertragen. Unter dem 24.10.2017 (Anlage K 7, Bl. 77 f. Anlagenheft) wurde die Klägerin diesbezüglich in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom 21.11.2017 (Anlage K 7a, Bl. 80 Anlagenheft) unter Verweis auf Verjährung zurückweisen ließ, leitete die Beklagte ein weiteres selbständiges Beweisverfahren ein (LG Köln 37 OH 22/18, später Übernahme durch die 18. Zivilkammer, neues Az. 18 OH 10/19; Beschluss über Beweiserhebung vom 27.02.2019, Bl. 84 -88 Anlagenheft).
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 09.07.2019 (Bl. 16, 16 R d. A.) stattgegeben. Nach Einspruch der Beklagten hat es die Klage mit dem angefochtenen Urteil als unzulässig bewertet und unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, während eines noch laufenden selbständigen Beweisverfahrens fehle das Feststellunginteresse für eine gegenläufige negative Feststellungsklage (S. 4 LGU, Bezugnahme auf LG Dresden, 9 O781/07 und OLG Düsseldorf 22 U 135/92), weil es dem Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, zuwiderliefe, ließe man eine Feststellungsklage zu. Ferner laufe es auch der verjährungshemmenden Wirkung des selbständigen Beweisverfahrens zuwider. Das Gesetz schütze das Beweisinteresse des Beweisführers eines selbständigen Beweisverfahrens auch dann, wenn der Anspruch verjährt sei. Allein, dass die Klägerin im selbständigen Beweisverfahren mit der Verjährungseinrede nicht gehört werde, begründe kein Feststellungsinteresse. Ein rechtliches Interesse nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO fehle nur, wenn offensichtlich sei, dass Rechtsverhältnis, Gegner oder Anspruch nicht erkennbar seien - hiervon sei aber nic...