Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 27 O 485/14) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.06.2015 (27 O 485/14) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vorschusszahlung i.H.v. 10.245 EUR gemäß §§ 637 Abs. 3 i.V.m. 634 Nr. 2 BGB. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Der geltend gemachte Mangel betrifft sowohl das Gemeinschaftseigentum (Estrich; vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 467 f. mit Rechtsprechungsübersicht) als auch das Sondereigentum an der Wohnung 4 (Fliesenbelag). Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums steht zwischen den Parteien gar nicht im Streit, dass die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft die streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche an sich gezogen hat, und zwar durch Umlaufbeschluss (Anl. K 5, Bl. 26 ff. GA). Für den hier geltend gemachten Vorschussanspruch hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit des An-sich-Ziehens durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht (vgl. BGH, Urt. vom 04.06.1981, Az. VI ZR 9/80- zitiert nach Beck-online; siehe allgemein zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen: BGH, Urt. vom 12.04.2007, Az. VII ZR 236/05 - zitiert nach juris). Auch bezüglich des Sondereigentums ist die Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im eigenen Namen grundsätzlich möglich, so dass
diese dann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen kann (vgl. BGH, Urt. vom 12.04.2007, Az. VII ZR 236/05). Gerade in Fällen von kombinierten Mängeln, d.h. wenn Baumängel Auswirkungen sowohl für das Gemeinschaftseigentum als auch für das Sondereigentum haben, wird sogar angenommen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gewährleistungs-ansprüche umfassend an sich ziehen kann (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 11. Teil Rn. 349 ff., beck-online). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da bei mangelhaftem Estrich nicht nur der zum Gemeinschaftseigentum zählende Estrich, sondern auch der zum Sondereigentum gehörende Fliesenbelag in Wohnung 4 betroffen ist.
Eine Auslegung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (Anl. K5) gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die das Sondereigentum betreffenden Gewährleistungsansprüche ebenfalls durch die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch die Hausverwaltung geltend gemacht werden sollten. Das ergibt sich aus dem Beschluss über die gemeinschaftliche gerichtliche Geltendmachung auch von individuellen Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümer in Verbindung mit der vermeintlichen Abtretung der Gewährleistungsansprüche an die Hausverwaltung. Insoweit geht aus dem Beschluss eindeutig hervor, dass die individuellen Gewährleistungsansprüche gemeinschaftlich gerichtlich geltend gemacht werden sollen. Zu diesem Zweck sollten die Ansprüche abgetreten werden, die abgetretenen Ansprüche sollten dann gemeinschaftlich im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens geltend gemacht werden. Die Klägerin hat hierzu bereits mit erstinstanzlichen Schriftsatz vom 09.04.2015 (Seite 12, Bl. 91 GA) vorgetragen, dass der erklärte Wortlaut "treten .... ab" nicht dem wirklichen Willen der Wohnungseigentümer entspreche, sondern damit die Hausverwaltung lediglich zur gerichtlichen Rechtsverfolgung für die Wohnungseigentümergemeinschaft angehalten werden sollte. Auch der Senat legt den Beschluss in diesem Sinne aus. Offenbar ist dies von den Wohnungseigentümern einerseits und auch von der Hausverwaltung andererseits so verstanden worden. Schließlich wird die Wohnungseigentümergemeinschaft im selbständigen Beweisverfahren sowie im vorliegenden Rechtsstreit durch die Hausverwaltung A GmbH vertreten. Vor diesem Hintergrund kommt es auf eine Vernehmung der Zeugin A nicht an.
2. Dem Landgericht ...