Verfahrensgang

LG Mannheim (Entscheidung vom 05.11.2010; Aktenzeichen 7 O 79/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.11.2010 (Az. 7 O 79/10) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, im geschäftlichen Verkehr insbesondere in sämtlichen Werbeauftritten und Werbeanzeigen sowie in allen sonstigen Veröffentlichungen einschließlich Internetauftritten den Gebrauch der Bezeichnung "Parkhotel Stadt F." für den von ihr geführten Hotelbetrieb zu unterlassen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziff.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts der Anzahl der erfolgten Werbemaßnahmen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 699,90 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € (Ziff. I.1.) bzw. 2.000,00 € (Ziff. I.2.) bzw. in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe (Ziff. I.1. und I.2.) bzw. in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Gebrauchs der Unternehmensbezeichnung "Parkhotel Stadt F." auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

Die Klägerin betreibt in F. seit Anfang der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts ein Hotel unter der Bezeichnung "Park Hotel P.".

Die Beklagte betreibt ebenfalls in F. seit dem Jahr 2005 ebenfalls ein Hotel, das zunächst die Bezeichnung "Hotel Stadt F." führte. Ende 2009 verwendete sie zur Kennzeichnung ihres Betriebs für kurze Zeit die Bezeichnung "Parkhotel Stadt F.", die sie auf die Intervention der Klägerin hin alsbald wieder aufgab; inzwischen verwendet sie wieder die Bezeichnung "Hotel Stadt F.". Die Beklagte behält sich indes vor, ihr Hotel künftig wieder als "Parkhotel Stadt F." zu bezeichnen. Die Gestaltung der Außenanlagen des Hotels und dessen Lage sind aus den von den Parteien vorgelegten Lichtbildern ersichtlich.

Die Klägerin sieht in der Benutzung des Zeichens "Parkhotel Stadt F." zunächst eine Verletzung ihrer Rechte am Unternehmenskennzeichen. Zudem macht sie geltend, die Zeichenbenutzung sei irreführend (§ 5 UWG) und verstoße gegen weitere Vorschriften des UWG.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, im geschäftlichen Verkehr insbesondere in sämtlichen Werbeauftritten und Werbeanzeigen sowie in allen sonstigen Veröffentlichungen einschließlich Internetauftritten den Gebrauch der Bezeichnung "Parkhotel" im Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung "Hotel Stadt F. GmbH" zu unterlassen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziff.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts der Anzahl der erfolgten Werbemaßnahmen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 699,90 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht, wie von der Beklagten beantragt, die Klage abgewiesen. Eine Kennzeichenverletzung scheide mangels Verwechslungsgefahr aus. Weder das angegriffene Kennzeichen noch das ...

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