Leitsatz (amtlich)
Zur Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 07.12.2012; Aktenzeichen 7 O 158/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 7.12.2012 - Az. 7 O 158/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Beklagte.
3. Das Urteil des LG Mannheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der M. auf Schadensersatz wegen Patentverletzung in Anspruch.
Der Kläger ist Inhaber des am 31.3.1992 angemeldeten und am 2.11.1994 veröffentlichten europäischen Patents EP 0578706 B1 betreffend ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine (fortan: Klagepatent). Anspruch 10 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
"Folientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuführung, eine Transferfolienabführung sowie einen einerseits durch eine Druckfläche und andererseits durch eine Gegenfläche begrenzten Druckspalt zur Hindurchführung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuführung zugeführten Transferfolie aufweist, gekennzeichnet durch ein dem Druckwerk (7) vorgeschaltetes Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versehenen Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachgeschaltetes Presswerk (8) mit einem einerseits durch eine Preßfläche und andererseits durch eine Preßgegenfläche begrenzten Preßspalt zur Hindurchführung der bedruckten Unterlage (2)."
Der Kläger erteilte der M. mit Lizenzvertrag vom 16./24.7.2003 (Anlage K 3, fortan: Hauptlizenzvertrag) eine ausschließliche Lizenz u.a. an dem Klagepatent. Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse hat der Lizenzvertrag folgenden Inhalt:
Präambel
1. Der Lizenzgeber ist Inhaber und allein Verfügungsberechtigter über die Patente wie in Anlage 1 zum vorliegenden Lizenzvertrag ausgeführt.
Die Patente betreffen ein Verfahren und eine Vorrichtung zur partiellen oder flächigen Metallisierung in Druckverfahren.
Verfahren und Vorrichtung sind bisher in einem Zusatzmodul für eine Offsetdruckmaschine realisiert und werden aufgrund einer Unternehmensübertragung durch die Firma K. GmbH, N. betrieben. Die Firma K. GmbH hat über den Betrieb dieses einzigen Moduls hinausgehend keinerlei Berechtigungen zur Herstellung von Vorrichtungen oder weiteren Verfahrensanwendungen ohne Zustimmung des Lizenzgebers. Auch ist die Umsetzung des Moduls auf andere Druckmaschinen nicht gestattet.
2. Der Lizenzgeber ist weiterhin Inhaber und allein Verfügungsberechtigter über die Marke "P." gemäß den Anmeldungen und Eintragungen wie in Anlage 2 zum vorliegenden Lizenzvertrag aufgeführt. K. GmbH hat keinerlei Rechte an der Marke.
3. Der Lizenzgeber verfügt darüber hinaus über technisches Know-how auf dem technischen Gebiet der Herstellung von Zusatzmodulen für Druckmaschinen zur Durchführung des Lizenzverfahrens, die Anwendung des Verfahrens sowie über Know-how in Bezug auf die für die Verfahrensanwendung benötigten Materialien und deren Einsatz.
(...) Der Lizenzgegenstand bezieht sich auf Verfahren und Vorrichtungen zur partiellen und flächigen Metallisierung im Rahmen von Druckverfahren und umfasst auch die Vertragspatente, die Vertragsmarken, das Vertrags-Know-how, die Vertragsverfahren sowie die Vertragsvorrichtungen.
Das Lizenzverfahren, soweit es im Zusammenhang mit Offsetdruckmaschinen realisiert ist, besteht wenigstens und im Wesentlichen aus folgenden Arbeitsschritten:
- im Offsetverfahren wird ein Klebstoff (Lack) auf den Bogen oder den Karton gedruckt;
- in einem nachgelagerten Druckwerk wird eine metallisierte Folie mit der beschichteten Seite gegen den Druckbogen gedrückt, so dass die Metallisierung an den mit Klebstoff (Lack) versehenen Flächen haftet;
- anschließend läuft der Druckbogen zur Endbehandlung (Glätten, Haftungsverbesserung, Glanzerhöhung) durch ein Druckwerk (Kalander).
Auf dieser Grundlage wird folgendes vereinbart:
§ 1 Art der Lizenz
Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer eine ausschließliche Lizenz für die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb des Lizenzgegenstandes.
§ 5 Unterlizenzen
Der Lizenznehmer ist berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. Der Lizenznehmer haftet für diesen Fall auch für die Lizenzgebühren der Unterlizenznehmer.
§ 12 Lizenzgebühr
(1) Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber eine Lizenzgebühr i.H.v. 50.000 EUR für jede Lizenzvorrichtung.
(2) Um dem Lizenznehmer in Bezug auf die Vermarktungsaktivitäten uneingeschränkte Freiheit und Flexibilität zu gewähren, vereinbaren die Parteien als Fälligkeit für die Lizenzgebühren den Zeitpunkt, zu dem der Lizenznehmer eine Vert...