Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen 4b O 141/13) |
Tenor
A. Auf die Berufung wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das am 15.1.2015 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl dem Kläger oder einem vom Kläger zu bestellenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer Einsicht in die gemäß dem Unterlizenzvertrag vom 10.11.2010 über die Herstellung von Kaltfolienmodulen zu führenden Bücher der Beklagten für die Zeit vom 10.11.2010 bis zum 31.3.2012 zu gewähren und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die allgemeine Buchführung der Beklagten überprüfen zu lassen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 93 % und die Beklagte 7 % zu tragen.
C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D. Die Revision wird nicht zugelassen.
E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 319.200,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der B AG auf Zahlung von Patentlizenzgebühren sowie auf Gewährung der Einsicht in die Bücher der Beklagten in Anspruch. Hilfsweise begehrt er für den Fall, dass ihm die vorgenannten Zahlungsansprüche nach Auffassung des Senats nicht zustehen, die Zahlung von Schadenersatz aus eigenem Recht wegen der Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 578 AAA B1 (nachfolgend: Klagepatent) sowie - weiter hilfsweise - aus abgetretenem Recht wegen der Verletzung einer Ausübungspflicht.
Das Klagepatent wurde am 31.3.1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 4110AAB vom 4.4.1991 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgt am 2.11.1994. Am 31.3.2012 ist das Klagepatent durch Zeitablauf erloschen. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in dem es durch die Einspruchsabteilung mit Entscheidung vom 28.6.2000, hinsichtlich deren vollständigen Inhalts auf die Anlage K 3 Bezug genommen wird, in vollem Umfang aufrechterhalten wurde.
Das Klagepatent betrifft ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine. Sein allein streitgegenständlicher Anspruch 10 ist wie folgt gefasst:
"Folientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuführung, eine Transferfolienabführung sowie einen einerseits durch eine Druckfläche und andererseits durch eine Gegenfläche begrenzten Druckspalt zur Hindurchführung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuführung zugeführten Transferfolie aufweist, gekennzeichnet durch ein dem Druckwerk (7) vorgeschaltetes Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versehenden Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachgeschaltetes Preßwerk (8) mit einem einerseits durch eine Preßfläche und andererseits durch eine Preßgegenfläche begrenzten Preßspalt zur Hindurchführung der bedruckten Unterlage (2)."
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Es handelt sich nach der Klagepatentbeschreibung um eine vereinfachte, teilweise geschnittene Seitendarstellung einer Folientransfermaschine mit einem Klebwerk in Form eines an sich bekannten Zwei-Farben-Druckwerks, einem Druckwerk für die Folienauflage sowie einem Presswerk.
Zu sehen ist insbesondere das dem Druckwerk (7) vorgeschaltete Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versehenden Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachgeschaltetes Presswerk (8) mit einem einerseits durch eine Pressfläche und andererseits durch eine Pressgegenfläche begrenzten Pressspalt zur Hindurchführung der bedruckten Unterlage (2).
Der Kläger schloss am 18.7.2003 mit der C AG, die am 25.5.2008 in die B AG umfirmiert wurde, einen "Ausschließlichen Lizenzvertrag" (nachfolgend: HLV) ab, dessen vollständiger Inhalt sich der Anlage K 4 entnehmen lässt. In diesem Vertrag räumt der Kläger der D GmbH eine ausschließliche weltweite Lizenz für die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb des Lizenzgegenstandes ein (§§ 1, 2 HLV). Nach der Präambel des Lizenzvertrages bezieht sich der Lizenzgegenstand auf Verfahren und Vorrichtungen zur partiellen und flächigen Metallisierung im ...