Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 31.08.1984; Aktenzeichen 3 O 90/84) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 31. August 1984 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der Kosten der Streithilfe.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer beträgt weniger als 40.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde, in deren Gemeindegebiet er eine Reparaturwerkstatt und einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, Ersatz nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen für behauptete Umsatzausfälle, die er anläßlich von Bauarbeiten der Beklagten für Kanalisations- und Entwässerungseinrichtungen erlitten haben will. Er ist mit seiner zum Landgericht Baden-Baden erhobenen Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das insgesamt, insbesondere auch wegen der Sachverhaltsdarstellung, Bezug genommen wird, in vollem Umfange abgewiesen worden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter und trägt unter Wiederholung früheren Vorbringens Insbesondere vor: Die Bauarbeiten der beklagten Gemeinde hätten seinen Gewerbebetrieb über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, denn er sei auf Laufkundschaft und, dadurch bedingt, auf die schnelle Erreichbarkeit von der Umgehungsstraße her angewiesen. Durch die Bauarbeiten für das geplante Regenauffangbecken, das im Einmündungsbereich der Kreisstraße in die Umgehungsstraße nahe seinem Grundstück liege, habe während der gesamten Bauzeit von und zu dieser Straße kein Zugang mehr bestanden, denn entweder sei die Zufahrt aufgerissen oder durch Baustellenfahrzeuge versperrt und blockiert oder aber auch wegen der Beschilderung mit einem absoluten Durchfahrverbot behindert gewesen. Da gleichzeitig auf der Kreisstraße auch Arbeiten oberhalb seines Grundstückes – allerdings unstreitig von dem Landkreis – durchgeführt worden seien, sei es zu weiteren Behinderungen der Zufahrt zu seinem Grundstück gekommen. Diese mangelnde Koordination der verschiedenen Bauarbeiten und deren lange zeitliche Dauer wegen verzögerter Baudurchführung durch die beauftragte Baufirma habe es unzumutbar gemacht, die Beeinträchtigungen entschädigungslos hinzunehmen, denn diese hätten zu einem Umsatzrückgang geführt, der mit Rücksicht auf die hohen Fixkosten seinem Gewerbebetrieb Verluste gebracht habe. Der Betrieb, den er erst im Frühjahr 1983 in das Gemeindegebiet der Beklagten verlegt habe, sei um eine Lackieranlage erweitert worden, diese aber habe völlig eingestellt werden müssen. Weitere Schäden seien dadurch entstanden, daß Gebrauchtwagen, die er während der Bauzeit an einem von der Gemeinde überlassenen Grundstück nahe des Schwimmbades abgestellt habe, mutwillig beschädigt worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 30.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die beklagte Gemeinde beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die gemeinsame Ausführung ihrer Kanalisations- und Entwässerungsarbeiten mit den Straßenbauarbeiten durch den Kreis sei notwendig und sinnvoll gewesen. Es sei, da mit beiden Arbeiten die gleiche Firma beauftragt gewesen sei, jedoch nicht gleichzeitig sowohl für den Landkreis als auch für sie gearbeitet worden. Deshalb sei es möglich gewesen, daß eine Zufahrt zum Betrieb des Klägers immer offen gehalten worden sei. Nur für An- und Abfahrten von Materialien sei der Verkehr jedoch allerhöchstens für 15 Minuten unterbrochen worden. Bereits die ausführende Baufirma habe ein Interesse an der Zu- und Abfahrt zur Baustelle gehabt, deshalb sei bereits aus Eigeninteresse die Zufahrt offen, gehalten worden. Allerdings habe sich durch den Einspruch des Klägers gegen die Arbeiten die Bauzeit, soweit sie die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten betraf, um ca. sechs Wochen (21.11. bis 5.12.) verlängert, auch die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Klägers habe zu einer verzögerten Durchführung der Arbeiten geführt. Die Zahlenmaterialien, die der Kläger zum Nachweis seines behaupteten Verlustes bzw. Umsatzrückganges vorgelegt habe, müßten ausdrücklich bestritten werden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Parteischriftsätze sowie der vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Gemäß Beweisbeschluß vom 29.1.1985 wurden Wendel in …, Arthur …, Josef … Guido …, Josef … Dieter …, Reinhard … und Margarete … als Zeugen vernommen. Wegen ihrer uneidlichen Aussage wird auf die Protokolle vom 14.5. und 24.9.1985 verwiesen (II 217 ff., 341 ff.).
Auf Seiten der Beklagten ist der Landkreis dem Rechtsstreit beigetreten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger könnte wegen der von der Beklagten durchgeführten Bauarbeiten und des von ihm – behaupteten Umsatzrückganges seines Be...