Leitsatz (amtlich)

In der Forderungsausfallversicherung schließt die Klausel "Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages" wirksam den Versicherungsschutz aus für Ansprüche, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Schädigers entstanden sind.

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 15.03.2016; Aktenzeichen 2 O 280/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.09.2017; Aktenzeichen IV ZR 302/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 15.03.2016, Az. 2 O 280/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns aus einer Forderungsausfallversicherung in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin unterhält - wobei diese mitversichert ist - bei der Beklagten seit dem 1.1.2004 eine private Haftpflichtversicherung, die um eine Forderungsausfalldeckung ergänzt ist. Im Jahr 2012 erfolgte eine Vertragsänderung in Form einer "Leistungs-Update-Garantie".

Vereinbart waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (im Folgenden BBR), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die entsprechenden Vertragsbedingungen Stand September 2003 oder Stand 2011 zugrunde zu legen sind.

In den Bedingungen Stand September 2003 ... heißt es im Abschnitt 6 unter der Überschrift "Mitversicherung von Forderungsausfällen":

6.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt (...)".

Mit rechtskräftigem Urteil des LG Heidelberg wurde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen Rüdiger K in Höhe von EUR 45.000 zuzüglich Zinsen zugesprochen. Dem Urteil lag ein Schadensersatzanspruch wegen eines verbotenen Einlagengeschäfts zugrunde. Die Klägerin erhielt im Wege der Zwangsvollstreckung und durch eine weitere Zahlung des Rüdiger K einen Betrag von EUR 4.665,06. Die Klägerin nahm Letzteren darüber hinaus vor dem LG Heidelberg (Az. 2 O 170/13) wegen eines weiteren verbotenen Einlagegeschäfts auf Zahlung von EUR 30.000 in Anspruch. Am 27.02.2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, bei dem auch der aus dem Urteil des LG Heidelberg vom 17.04.2013 noch offene Restbetrag einbezogen wurde. Mit dem Vergleich erkannte Rüdiger K an, der Klägerin insgesamt einen Betrag von EUR 70.000 zu schulden. Der ebenfalls vereinbarten Ratenzahlung von EUR 600 monatlich kam er aber nur fünfmal nach. Im Wege der Zwangsvollstreckung wurde ein weiterer Betrag von EUR 602,73 beigetrieben. Weitere Zahlungen konnten nicht erlangt werden. Unter dem 27.01.2015 stellte Rüdiger K privatschriftlich ein Vermögensverzeichnis auf, nach dem er vermögenslos ist (Anlage K 4). Er erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Anlage K 5). Die den Schadensersatzansprüchen der Klägerin zugrunde liegenden Einlagengeschäfte vermittelte Rüdiger K im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anlagevermittler.

Die Klägerin nahm die Beklagte unter Verweis auf die Forderungsausfallversicherung auf Zahlung von EUR 45.000 in Anspruch. Die Beklagte verweigerte - auch auf vorgerichtliche anwaltliche Aufforderungen - eine Zahlung. Mit Erklärung vom 29.12.2015 (Anlage K 18) trat der Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer sämtliche Ansprüche aus der Versicherung betreffend den "Schaden K" an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag lägen die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen Stand September 2003 und 2011 zugrunde, wobei die für die Klägerin jeweils günstigere Regelung anzuwenden sei. Dies habe die Beklagte bei Anpassung des Versicherungsvertrages im Jahr 2012 mit Schreiben vom 27.08.2012 "garantiert" (Anlage K 17).

Die Klägerin sei aufgrund der Abtretung vom 29.12.2015 zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs berechtigt. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin rüge, da sie die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Forderung vorgerichtlich nicht in Abrede gestellt habe (zu den Einze...

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