Verfahrensgang
LG Offenburg (Aktenzeichen 2 O 381/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau (5 O 101/18) vom 21.01.2019 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.153,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 08.09.2018 bis zum 15.09.2019 aus einem Betrag in Höhe von 15.112,19 Euro und seit dem 16.09.2019 aus einem Betrag in
Höhe von 14.153,87 Euro Zug-um- Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen Tiguan Freestyle Blue Motion TDI Fahrzeugidentifikationsnummer: WVGZZZ5NNZBW102878 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Ziff. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 2.767,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2018 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2018 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagte 46%.
IV. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klagepartei jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klagepartei begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückgängigmachung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages über ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal.
Die Klagepartei erwarb am 02.11.2011 bei einer Autohändlerin den streitgegenständlichen PKW der Marke VW Tiguan Freestyle Blue Motion, bei dem ein 2,0 l-Motor des Typs EA 189 EU5 eingebaut ist, zu einem Brutto-Kaufpreis in Höhe von 27.800,00 Euro. Das Fahrzeug wurde am 08.11.2011 übergeben und hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 14.209 km.
In den Fahrzeugen des streitigen Typs und auch im Fahrzeug der Klagepartei war eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Während im Testlauf die Motorsteuerung dergestalt erfolgt, dass mittels einer Abgasrückführung die Abgase zusätzlich gereinigt werden und die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1), ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine oder eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte unter anderem zur Erstattung der Erwerbskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges.
Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klagepartei beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 19.12.2018, Az.: 2 O 381/18 wird abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 11.101,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.800,00 Euro seit dem 08.11.2011 abzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten aus 27.800,00 Euro seit dem 09.11.2011 bis zum 07.09.2018 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.698,17 Euro seit dem 08.09.2018 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen Tiguan Freestyle Blue Motion TDI Fahrzeugidentifikationsnummer: WVGZZZ5NNZBW102878.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Ziff. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt:
Das am 19.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Offenburg vom 19.12.2018, Az.: 2 O...