Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlassforderung
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritt des mit dem Rechtgeschäft bezweckten Erfolges, wenn Eltern zum Erhalt des Familienvermögens und in Erwartung der Miterbenstellung erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt werden, später aber absprachewidrig nur ein anderes Kind Alleinerbe des zuletzt Verstorbenen wird.
2. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist keine Erblasserschuld sondern eine Nachlasserbenschuld und deshalb bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 2 S. 2 2. HS, §§ 2303, 2311
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 01.02.2001 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145.958,36 DM nebst 4 % Zinsen seit 21.06.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurück und die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten, die die Beklagte zu tragen hat.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 95 % und die Klägerin 5 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 195.000,00 DM und die des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, es sei denn die Klägerin und der Drittwiderbeklagte leisten vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit. Die Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
5. Die Beschwer der Beklagten beträgt 146.658,36 DM, die der Klägerin 7.047,99 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, einzige Schwester der Beklagten, verlangt von dieser als Alleinerbin auf Ableben ihrer Mutter den Pflichtteilsanspruch und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Rückgewähr überwiegend durch Kreditaufnahmen finanzierter Geldleistungen an die Eltern, sowie Erstattung von Zahlungen an Rentenversicherungsträger und von Bestattungskosten. Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte von der Klägerin und deren Ehemann die Herausgabe von Gegenständen und Zahlung von Mietzins geltend gemacht. Im Berufungsverfahren ist Gegenstand der Widerklage nur noch die Herausgabe eines Akkordeons.
Der am 13.04.1991 verstorbene Vater der Klägerin und der Beklagten, S. W., wurde in gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin und der Beklagten, R. W., zu 1/2 und im Übrigen zu gleichen Teilen von der Klägerin und der Beklagten beerbt. Die Beklagte wurde aufgrund Testaments vom 12.11.1996 Alleinerbin der am 01.12.1996 verstorbenen Mutter. Die Eltern waren Miteigentümer zu je 1/2 des Hausgrundstückes in M., das zum Zeitpunkt des Ablebens der Mutter einen Wert von 400.000,00 DM hatte. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nutzen seit ihrer Eheschließung im Jahre 1972 die Obergeschosswohnung, die Beklagte lebt seit dem Ableben der Mutter allein in der Erdgeschosswohnung.
Die Forderungen ihres Ehemannes, deren Erfüllung die Klägerin von der Beklagten beansprucht, sind ihr abgetreten. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die Eltern, die in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten während des Betriebs eines Fotogeschäftes, anlässlich dessen Schließung im Jahre 1982 und danach, teilweise über die Aufnahme von Krediten, die zum Teil auch gemeinsam mit den Eltern aufgenommen wurden, finanziell unterstützt. Wegen der Einzelheiten, die teilweise streitig sind, wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sämtliche Leistungen, insbesondere die Kreditaufnahmen auf Bitten des Erblassers seien nur erfolgt, weil dieser wegen seiner schlechten finanziellen Verhältnisse zur eigenen Aufnahme von Bankdarlehen nicht in der Lage gewesen sei und der Klägerin und ihrem Ehemann versprochen gehabt habe, sie würden das Hausgrundstück erben. Überdies sei man damals davon ausgegangen, dass die Beklagte wegen einer schweren Krankheit die Eltern nicht überleben werde. Ohne ihre Leistungen wäre das Hausgrundstück wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse der Eltern zwangsversteigert worden. Von der Gesamtsumme der Leistungen, Unterstützungszahlungen und Bestattungskosten für den Vater von 195.700,95 DM müsse die Beklagte 3/4, somit 146.775,71 DM zahlen. Hinzu kämen Rückgewährsansprüche wegen Leistungen an die Mutter in der Zeit von 1991 bis 1996 in Höhe von 59.590,00 DM sowie ein Pflichtteilsanspruch auf Ableben der Mutter in Höhe von 33.618,84 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 239.985,45 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 23.01.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat einzelne Leistungen der Klägeri...