Leitsatz (amtlich)

Zur Wahrung der Frist des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AUB kann auch eine nicht schriftlich festgehaltene ärztliche Invaliditätsfeststellung ausreichen.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 02.07.2004; Aktenzeichen 3 O 189/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim v. 2.7.2004 - 3 O 189/02 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag, der bei mindestens 50 %-iger Invalidität zusätzlich eine Unfallrente vorsieht und dem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde liegen. Deren § 7 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt:

"Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe .... Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein."

Am 20.7.1999 stürzte der Kläger, der damit beschäftigt war, Stroh zu pressen, von einem Anhänger und verletzte sich. Der Kläger erstattete unter dem 17.11.1999 Schadensanzeige (Anlage K 7). Zu den bis 20.10.2000 schriftlich niedergelegten ärztlichen Feststellungen wird auf die Anlagen K 2, 3, 4, 5a, 8, 11 und 13 Bezug genommen. Die Beklagte hat Tagegeld i.H.v. 34.500 DM bezahlt.

Der Kläger behauptet, er sei durch den Unfall derart verletzt worden, dass unfallbedingt bis heute eine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit i.H.v. mindestens 50 % gegeben sei. Ihm stehe deshalb die vereinbarte Invaliditätsentschädigung (Grundsumme und Rente) zu.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Invaliditätsleistung gem. § 7 Abs. 1 AUB 102.258,38 Euro (entspricht 200.000 DM) zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab 19.3.2001 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Invaliditätsrente gem. § 7 AUB für den Zeitraum 21.7.2000 bis Juli 2002 i.H.v. 49.809,72 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Invaliditätsrente gem. § 7 AUB für den Zeitraum Juli 1999 bis 20.7.2000 in Höhe weiterer 25.861,48 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an dem Kläger ab August 2002 eine laufende monatliche Invaliditätsrente gem. § 7 Abs. 1 AUB i.H.v. 2.045,17 Euro (entspricht 4.000 DM) jeweils fällig am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.022,58 Euro (entspricht 2.000 DM) als restliches Tagegeld zzgl. Zinsen hierauf i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Berufung auf das von ihr eingeholten Gutachten des Dr. O die vom Kläger behauptete dauernde Beeinträchtigung bestritten. Im Übrigen fehle es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung einer unfallbedingten Invalidität.

Das LG hat mit Urt. v. 2.7.2004 u.a. wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzung einer fristgerechten ärztlichen Feststellung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Klaganträge 1 bis 3 in vollem Umfang weiter. Der Kläger meint, seine unfallbedingte Invalidität sei fristgerecht von seinem Hausarzt Dr. H festgestellt worden. Im Übrigen dürfe sich die Beklagte auf den Fristablauf nicht berufen, weil deren Mitarbeiter K. rechtzeitig die entsprechenden Atteste übergeben worden seien und er mit ihm auch über die Dauerfolgen und die Invalidität gesprochen habe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. H.

II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus seiner Unfallversicherung steht dem Kläger nicht zu.

Gemäß § 7 Abs. 1 AUB wird die Invaliditätsleistung für den Fall versprochen, dass der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten führt. Der Versicherungsnehmer muss dabei im Rechtsstreit den Vollbeweis (§ 286 ZPO) für das Unfallereignis und die dadurch entstandene Gesundheitsbeeinträchtigung ebenso führen wie für die konkrete Ausgest...

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