Verfahrensgang
LG Offenburg (Aktenzeichen 3 O 94/18) |
Tenor
1. Auf die Berufungen der Beklagten Ziff. 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.03.2019 - Az. 3 O 94/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Leasingnehmerin gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal geltend.
Am 02.04.2014 schloss die ... GmbH (im Folgenden: ...) mit der ... Leasing, einer Zweigniederlassung der ... Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin), einen Leasingvertrag über einen Pkw, ... A 5 Sportback 3.0 TDI ... 180 kw (EU 6). In dem Fahrzeug ist ein V6 Motor, Typ EA 897, verbaut.
Die Vertragsbedingungen sehen vor, dass das von der Beklagten Ziff. 2 hergestellte Fahrzeug durch die Leasinggeberin von der Beklagten Ziff. 1 erworben und der ... gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 651,00 EUR für die Vertragsdauer von 48 Monaten als Taxi- und Mietwagen zur Verfügung gestellt werden sollte. Vereinbart wurde eine jährliche Fahrleistung von 30.000 km, eine Gebrauchtwagen-Abrechnung wurde ausgeschlossen.
Die Leasing-Bedingungen enthalten u.a. folgende Regelungen:
"[...]
11. Ansprüche und Rechte aus Sachmängeln
Der Leasing-Geber tritt sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantiepflichten gegen Hersteller / Importeur / Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasingnehmer ab. Der Leasing-Nehmer nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Fall des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasing-Geber zu leisten sind. Die §§ 536 bis 536d BGB finden insoweit keine Anwendung.
Der Leasing-Nehmer ist zur Zurückbehaltung der Leasingraten nur dann berechtigt, wenn er nachweist, dass der Lieferant seine Forderungen nicht erfüllt, oder wenn er den Nachweis erbringt, Klage gegen den Lieferanten erhoben zu haben. An das Ergebnis der gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Leasing-Geber gebunden.
Verlangt der Leasing-Nehmer aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Leasing-Geber gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Im Falle der Zustimmung des Lieferanten oder seiner rechtskräftigen Verurteilung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasing-Raten.
[...]
14. Rückgabe des Fahrzeuges
a. Nach Beendigung des Leasing-Vertrages ist das Fahrzeug unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben.
[...]
d. Wird das Fahrzeug nicht termingerecht zurückgegeben, kommen die gesetzlichen Folgen zur Anwendung. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Leasing-Nehmers aus diesem Vertrag sinngemäß fort.
e. Ein Erwerb des Fahrzeuges vom Leasing-Geber durch den Leasing-Nehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.
[...]"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag (Anlagenkonvolut K 69) Bezug genommen.
Das Fahrzeug wurde der ... entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen im Mai 2015 zur Verfügung gestellt, nachdem die Leasinggeberin das Fahrzeug von der Beklagten Ziff. 1 zum Kaufpreis von 46.278,12 EUR netto (55.070,96 EUR brutto) erworben hatte (vgl. Anlage K 80, AS I, 729d).
Mit Vereinbarung vom 14.12.2015 (Anlage K 72) trat die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2016 in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem zwischen der ... und der Leasinggeberin geschlossenen Leasingvertrag ein.
Mit Anwaltsschreiben vom 05.12.2017 (Anlage K 70) forderte die Klägerin die Beklagte Ziff. 2 auf, ihre Einstandspflicht im Hinblick auf unzulässige Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgas- und Schadstoffwerte in dem von ihr geleasten Fahrzeug anzuerkennen.
Daneben erklärte die Klägerin gegenüber einem Vertragshändler der Beklagten Ziff. 1 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Gegenüber der Beklagten Ziff. 1 machte die Klägerin vorgerichtlich keine Ansprüche geltend.
Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entwickelte die Beklagte Ziff. 2 im Hinblick auf die im Fahrzeug verwendete "Aufheizstrategie" ein Software-Update, das vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben wurde.
Die Klägerin ließ dieses Software-Update - trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte Ziff. 2 im November 2019 (Anlage KB6, II, 327) und Mai 2020 (Anlage BB 17, II, 354) - zunächst nicht aufspielen. Erst nachdem das Landratsamt ... der Klägerin die Stilllegung des Fahrzeug...