Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsauflage
Leitsatz (amtlich)
Der Erbe kann auch dann gem. § 2194 BGB die Vollziehung einer Auflage verlangen, wenn er selbst durch die Auflage begünstigt wird.
Leitsatz (redaktionell)
Der Erbe kann auch dann gem. § 2194 BGB die Vollziehung einer Auflage verlangen, wenn er selbst durch die Auflage begünstigt wird.
Normenkette
BGB § 2194
Verfahrensgang
LG Offenburg (Urteil vom 06.05.2002; Aktenzeichen 3 O 183/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Offenburg vom 6.5.2002 - 3 O 183/01 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die verstorbene Mutter der Parteien hatte ihr Grundstück mit einer Grundschuld belastet, die langfristige Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten sichert. Sie hat die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt und dem Beklagten ein Vermächtnis ausgesetzt. Im Übrigen ist der Beklagte in dem Testament der Mutter verpflichtet worden, das - zum Nachlass gehörende - Grundstück von der Grundschuld zu befreien. Der Beklagte hat das Vermächtnis angenommen. Die Klägerin verlangt von ihm, die Löschung der Grundschuld herbeizuführen.
Entscheidungsgründe
I. Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der dinglichen Haftung aus einer Grundschuld zu befreien, welche die Mutter der Parteien der Sparkasse O. im Jahr 1983 bestellt hat, um langfristige Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten zu sichern. Am 8.5.1988 hat die Mutter mit der Sparkasse vereinbart, dass die Grundschuld ein dem Beklagten gewährtes Darlehen über 350.000 DM sichert und die Sparkasse ihre Rechte aus der Grundschuld freigibt, sobald sie wegen des gesicherten Anspruchs befriedigt ist (I 99). Durch Testament vom 14.12.1992 hat die Mutter die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt und ihren weiteren vier Kindern - darunter dem Beklagten - jeweils ein Vermächtnis i.H.v. 20.000 DM ausgesetzt. Weiter heißt es in dem Testament:
"Mein Hausgrundstück im Grundbuch von B. Nr. 143 Flst. Nr. 141 ist derzeit noch in der III. Abt. unter lfd. Nr. 6 mit einer Grundschuld über 200.000 DM für die Bezirkssparkasse O. und unter lfd. Nr. 7 mit einer Grundschuld über DM 97.400 zugunsten der L. Bausparkasse AG in L. belastet. Diese Grundschulden betreffen Darlehensverpflichtungen und zwar die über 200.000 DM eine solche meines Sohnes E. K. (des Beklagten) und die über 97.400 DM eine solche meines Sohnes R. K.. Ich selbst bin aus diesen Darlehen nicht verpflichtet. Ich habe meinen beiden Söhnen E. und R. lediglich für diese Darlehen die entsprechende Absicherung auf meinem Grundbesitz gewährt. Beide sind verpflichtet spätestens im Falle meines Todes das obige Grundstück von diesen beiden Grundpfandrechtsbelastungen freizumachen".
Die Mutter ist am 3.10.1993 verstorben.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts im Einzelnen, des Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Beklagte den aus dem Vermächtnis folgenden Anspruch gegen die Klägerin mit einer am 15.1.1997 erhobenen Klage (LG Offenburg - 3 O 537/96; = 3 O 414/00) neben einem restlichen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat. Im Laufe jenes Rechtsstreits hat er ausdrücklich erklärt, dass er das Vermächtnis damit angenommen habe; vorsorglich hat er nochmals die Annahme des Vermächtnisses erklärt. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 20.6.2001 erklärt, dass er das Vermächtnis ausgeschlagen und stattdessen den Pflichtteil geltend gemacht habe (I 51). Auf Nachfrage des LG hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2001 jedoch klargestellt, dass er das Vermächtnis nicht ausgeschlagen habe. Durch Schreiben vom 30.3.2001 hat die Sparkasse Offenburg es abgelehnt, eine von dem Beklagten angebotene Ersatzsicherheit anstelle der Grundschuld zu akzeptieren; sie werde die derzeit noch mit 195.492,56 DM valutierende Grundschuld freigeben, sobald das Darlehen vollständig zurückbezahlt sei.
Das LG Offenburg hat den Beklagten durch Urteil vom 6.5.2002 verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von Berghaupten Nr. 143 in der dritten Abteilung unter laufender Nr. 6 eingetragenen Grundschuld i.H.v. 200.000 DM nebst 15 % Zinsen jährlich für die Sparkasse O. zu Lasten des Grundstücks Flurstück Nr. 141, Hof- und Gebäudefläche, Wohnhaus, zwei Schuppen, Gartenland, Am vorderen Dorfberg, 26,44 Ar beizubringen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der Beklagte zwar nicht nach §§ 670, 257 BGB verpflichtet sei, die Klägerin von der Grundschuld zu befreien. Es sei nicht bewiesen, dass vor Bestell...