Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegendarstellungen mehrerer Betroffener auf der Titelseite
Leitsatz (amtlich)
1. Eine gemeinsame Gegendarstellung mehrerer Betroffener kommt nur dann in Betracht, wenn die Beteiligten durch die Erstmitteilung in völlig gleicher Weise beeinträchtigt worden sind, so dass sie auch wortgleich erwidern können.
2. Jedenfalls dann, wenn mehrere zwar dieselbe Erstmitteilung betreffende, aber nicht wortgleiche Gegendarstellungen auf der Titelseite einer Zeitschrift abzudrucken sind, haben es die Betroffenen hinzunehmen, dass vermeidbare Wiederholungen ohne zusätzlichen Informationswert (hier: durch Zusammenfassung des für beide Mitteilungen identischen Hinweises auf die Erstmitteilung) vermieden werden.
Normenkette
Bad.-württ. LPG § 11
Verfahrensgang
LG Offenburg (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen 2 O 106/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Offenburg vom 5.4.2006 - 2 O 106/06 - und das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Offenburg vom 5.4.2006 - 3 O 110/06 - abgeändert:
a) Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, auf der Titelseite der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "N.W" im gleichen Bereich, in dem im Heft 09/06 die Erstmitteilung "Heiner Lauterbach - Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht? - Sein Freund hat es erzählt" erschienen ist, mit gleichen Schrifttypen wie sie für die Erstmitteilung verwendet wurden, unter ggü. dem - gleichfalls in Fettdruck zu haltendem - Fließtext durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße erfolgender Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift sowie der Wörter "Heiner Lauterbach", "Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht?" und "Sein Freund hat es erzählt" - ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung abzudrucken, wobei die Schriftgröße ggü. der Erstmitteilung lediglich in der Weise reduziert sein darf, dass der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche des Textteils der Erstmitteilung einnimmt:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von "N.W." Nr. 9 vom 25.2.2006 schreiben Sie:
"H.L. Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht?
Sein Freund hat es erzählt"
Hierzu stelle ich, H.L., fest:
Weder in der Hochzeitsnacht noch zu einem späteren Zeitpunkt habe ich Ehebruch begangen.
Berlin, 1.3.2006
H.L.
Hierzu stelle ich, V.L., fest:
Mein Mann hat in der Hochzeitsnacht keinen Ehebruch begangen. Vielmehr habe ich die gesamte Hochzeitsnacht mit ihm verbracht.
Berlin, 1.3.2006
V.L.
b) Im Übrigen werden die Anträge auf Erlass zweier einstweiliger Verfügungen zurückgewiesen.
2. Die weiter gehenden Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Für die Zeit bis zur Verbindung der Berufungsverfahren 14 U 86/06 und 14 U 87/06 wird der Streitwert für jedes dieser beiden Verfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.
Für die Zeit ab Verbindung wird der Berufungsstreitwert auf 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der (Verfügungs-)Kläger Nr. 1 ist ein bekannter deutscher Schauspieler, die (Verfügungs-)Klägerin Nr. 2 ist seine Ehefrau.
Auf der Titelseite von Heft 9/06 der von der (Verfügungs-) Beklagten herausgegebenen Zeitschrift "N.W." wurde mit den Worten
"H.L. Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht?
Sein Freund hat es erzählt"
und unter Verwendung eines die beiden Kläger und ihre Tochter zeigenden Bildes auf einen im Inneren des Heftes veröffentlichten Artikel hingewiesen, wobei der Hinweis (Bild und Text) ca. 3/5 und der Text für sich allein etwas weniger als 1/5 der Fläche der Titelseite eingenommen haben. Aufgrund dieser Veröffentlichung hat jeder der beiden Kläger - in getrennten Verfahren - beim LG Offenburg beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zum Abdruck einer Gegendarstellung zu verpflichten. Die Beklagte ist beiden Anträgen entgegengetreten.
Wegen der von den Klägern verfolgten Ansprüche und des zugrunde liegenden Sachverhalts im Einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Im Verfahren des Klägers Nr. 1 (H.L.; LG Offenburg - 2 O 110/06) hat das LG der Beklagten durch Urteil vom 5.4.2006 auferlegt, auf der Titelseite der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der "N.W." folgende Gegendarstellung abzudrucken:
Auf der Titelseite von "N.W." Nr. 9 vom 25.2.2006 schreiben Sie über mich:
"H.L. Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht?
Sein Freund hat es erzählt"
Hierzu stelle ich fest:
Weder in der Hochzeitsnacht noch zu einem späteren Zeitpunkt habe ich Ehebruch begangen.
Berlin, 1.3.2006
H.L.
Dabei hat das LG bestimmt, dass das Wort "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und dadurch hervorgehoben wird, dass es die gleiche Schrifttype und Schriftgröße wie die Wörter "Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht" aufweist. Weiter hat das LG angeordnet, dass die Schriftgröße des F...