Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 15.09.2015; Aktenzeichen 2 O 473/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des LG Karlsruhe vom 15.09.2015 - 2 O 473/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern ein Bestandsverzeichnis über den Bestand des Nachlasses des am 14.12.2005 in K. verstorbenen J. K. B., geboren am 31.03.1927, zuletzt wohnhaft M. 14, 7 ... E., bei Eintritt des Erbfalls (14.12.2005) und bei Eintritt des Nacherbfalls (01.01.2013) vorzulegen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Kläger verlangen von der Beklagten auf der ersten Stufe ihrer Stufenklage Auskunft über die Verwaltung und den Bestand des Nachlasses des am 14.12.2005 verstorbenen J. K. B..
Die Kläger sind die Nichten und Neffen des am 14.12.2005 verstorbenen J. K. B..
Dessen zweite Ehefrau, G. J. B., verstarb am 01.01.2013. Die Beklagte ist die Nichte und Alleinerbin der G. B..
J. K. B. errichtete mit G. J. B. am 06.09.2004 vor dem Notar ein gemeinschaftliches Testament. Darin vereinbarten die Ehegatten unter § 2 des Testaments (vgl. Anlage K1):
Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Der Längerlebende von uns ist jedoch nur Vorerbe des Erstversterbenden.
Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben.
In § 3 Nr. 1 des Testaments bestimmte J. K. B. die Kläger zu gleichen Teilen zu seinen Nacherben. Unter der mit "Vermächtnisse" überschriebenen Regelung des § 4 des Testaments vereinbarten die Ehegatten unter Ziffer 2 des Weiteren:
2. Soweit der Längerlebende im Nachlass vorhandenes Geld- und Sparvermögen des Erstversterbenden für sich verbraucht, ist ihm dies vermächtnisweise unter Befreiung von § 2134 BGB zugewandt.
Zum Zeitpunkt des Todes des J. K. B. gehörte zu dessen Nachlass jedenfalls ein Miteigentumsanteil an dem Anwesen H. 14, 7 ... E. sowie die in der Klageschrift vom 21.01.2014 (AS 15) aufgeführten Immobilien bzw. Immobilienanteile. Sowohl der Miteigentumsanteil als auch die genannten Immobilien wurden bereits im Jahr 2013 von der Beklagten an die Kläger herausgegeben. Die Übertragung und entsprechende Eintragung im Grundbuch sind bereits erfolgt. Zwischen den Klägern zu 1), zu 4) und der Beklagten fand am 29.11.2013 ein Treffen statt, bei dem die Verteilung und Entsorgung der in der Wohnung von G. B. befindlichen Gegenstände besprochen wurde. Zum Zeitpunkt des Todes des J. K. B. enthielt der Nachlass außerdem Vermögen in Form von Barvermögen und Bankguthaben in Höhe von jedenfalls 42.967,00 EUR.
Nach dem Tod der G. J. B. machten zunächst einzelne der Kläger und sodann alle Kläger gemeinsam gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Geld- und Sparvermögens Ansprüche auf Herausgabe der Nacherbschaft geltend. Des Weiteren forderten sie die Beklagte - unstreitig jedenfalls bzgl. "Geld- und Bankvermögen" - zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses sowie zur Rechnungslegung auf (vgl. die vorgelegten Anlagen K 1-K 7). In einer vorgerichtlichen Besprechung zwischen den Klägern und der Beklagten am 23.03.2013 teilte die Beklagte den Klägern den Bestand des nach dem Erbfall auf sie übergegangenen Bank- und Barvermögen der Vorerbin G. J. B. mit (Gesamthöhe: 102.050,00 EUR). Ein gesonderter Ausweis des dabei auf den Nachlass des J. K. B. entfallenden Betrags erfolgte nicht. Des Weiteren bezahlte die Beklagte - nach Darstellung der Beklagten aus Unsicherheit hinsichtlich der Rechtslage und um eine weitere Auseinandersetzung zu vermeiden - am 05.05.2014 einen Betrag i.H.v. 6.000 EUR sowie am 13.08.2014 einen Betrag i.H.v. 12.000 EUR an einzelne der Kläger aus. Die von den Klägern mit Schreiben vom 04.02.2014, 03.03.2014 sowie 09.07.2014 (vgl. Anlagen K 3- K 5) verlangte Vorlage eines auf den Nachlass des J. K. B. bezogenen Bestandsverzeichnisses sowie eine weitere Rechnungslegung hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses sind nicht erfolgt.
Das LG, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagte auf der ersten Stufe antragsgemäß verurteilt, den Klägern Rechenschaft zu legen über die Verwaltung des Nachlasses des am 14.12.2005 in K. verstorbenen J. K. B., geboren am 31.03.1927, zuletzt wohnhaft M.,... E., durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der vorhandenen Belege.
Es hat angenommen, die Beklagte sei gemäß § 2130 Abs. 2 BGB iVm. §§ 1922, 1967 BGB verpflichtet, den Klägern im Sinne des § 259 Abs. 1 BGB Rechenschaft über die Verwaltung des Nachlasses durch die Vorerbin zu legen und gem. § 2130 Abs. 1 BGB i. V, mit 260 Abs. 1 BGB, §§ 1922, 1967 BGB ein Bestandsverzeichnis zu erstellen. Diese Verpflichtung umfasse auch das Geld- und Sparvermögen des Erblassers. Die Regelung in § 4 Nr. 2 des Testaments könne nicht als Vorausve...