Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingte Nachteile der Ehefrau infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen (UA S. 23/24).

2. Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Fall nicht entgegen, dass die Ehefrau nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat (UA S. 27)

 

Normenkette

BGB §§ 1571, 1578b

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Urteil vom 24.07.2009; Aktenzeichen 2 F 9/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des AG - Familiengericht - Weinheim vom 24.7.2009 (AZ. 2 F 9/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Abänderung eines Unterhaltsurteils des AG - Familiengericht - Weinheim vom 4.5.2007 (AZ. 1 F 254/06 UE).

Der am ... 1941 geborene Kläger und die am ... 1944 geborene Beklagte hatten am ... 1970 in den N. die Ehe geschlossen. Die Beklagte war von Beruf Krankenschwester und hat vor der Eheschließung in den N. als Kinderkrankenschwester gearbeitet. Der Kläger war zuletzt Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, der Firma Ni. GmbH, und als solcher beruflich stark in Anspruch genommen. Nach der Eheschließung und der Geburt der beiden Söhne im Jahre 1974 und im Jahre 1977 widmete sich die Beklagte insb. der Pflege und Betreuung der beiden Kinder. Ferner begleitete sie den Kläger auch auf dessen Auslandsaufenthalten.

Auf den im Juli 1996 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien mit Urteil des AG - Familiengericht - Weinheim vom 22.10.1997, rechtskräftig seit dem 23.1.1998, geschieden. Vom Konto des Klägers bei der BfA wurden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in einer Gesamthöhe von 1.013,22 DM, entsprechend 21,9169 Entgeltpunkten, übertragen, bezogen auf den 30.6.1996. Zum Ausgleich der betrieblichen Rentenanwartschaften des Klägers wurde dieser ferner verpflichtet, auf dem Versicherungskonto der Beklagten bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 374,04 DM, bezogen auf den 30.6.1996, durch Beitragszahlung von 79.605,82 DM zu begründen. Ihm wurde gestattet, den Betrag in drei Raten zu erbringen. Der Rentenanwartschaft von monatlich 374,04 DM entsprachen 8,0909 Entgeltpunkte. Nach der Scheidung übte die Beklagte keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit mehr aus. Wegen der Einzelheiten des Rentenversicherungsverlaufs und der Höhe der Entgeltpunkte wird Bezug genommen auf den Rentenbescheid der Beklagten vom 27.11.2008 (Anlage K 7 I, 28 ff.).

Zwischen den Parteien waren mehrere Verfahren bezüglich des nachehelichen Unterhalts anhängig. Mit Urteil des AG - Familiengericht - Weinheim vom 23.5.2001 wurde der Kläger im Verfahren 1 F 136/99 UE verurteilt, ab Juni 2000 an die damalige Klägerin einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 4.900 DM abzgl. bis Mai 2001 monatlich geleisteter 2.500 DM sowie rückständigen Unterhalt für die Monate November 1999 bis einschließlich Mai 2000 zu bezahlen. Das Urteil ging davon aus, dass der damaligen Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch gem. § 1572 Nr. 1 BGB zustand. Aufgrund des eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens sei erwiesen, dass die damalige Klägerin wegen krankheitsbedingter Einschränkungen zur Zeit nicht in der Lage sei, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Aus arbeitsmedizinisch-internistischer Sicht sei sie nicht in der Lage, ihre depressive Verstimmung durch Willensanstrengung selbst zu überwinden. Die Arbeitsunfähigkeit sei insb. aufgrund der Daumensattel-Gelenksarthrose sowie der im Vordergrund stehenden psychischen Erkrankung begründet. An anderer Stelle wird ausgeführt, dass der Klägerin neben dem Elementarunterhalt kein zusätzlicher Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt zustehe, da der damalige Beklagte insoweit als nicht leistungsfähig anzusehen sei (vgl. Anlage BF 6 Anlagenband AS. 39 ff.).

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Unter dem 10.8.2001/13.8.2001 (Anlage BF 7 Anlagenband AS. 55 ff.) schlossen die Parteien sodann eine Unterhaltsvereinbarung, in der sich der Kläger verpflichtete, ab Oktober 2001 an die Beklagte einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 4.500 DM zu bezahlen. Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung war ein jährliches Bruttoeinkommen des Klägers von 246.000 DM. Zwischen den Pa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge