Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 28.02.2006; Aktenzeichen 3 O 479/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 28.2.2006 - 3 O 479/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 189.811,58 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines den Beklagten zum Zwecke der Immobilienfinanzierung gewährten Darlehens. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, die L., schloss am 29.8./3.9.1996 mit den Beklagten, diese vertreten durch die K. GmbH, K. (künftig: Geschäftsbesorgerin oder Treuhänderin) einen Festkreditvertrag (Anlage K 3) über 206.244 DM mit einem Nominalzinssatz von 6,26 % fest bis zum 31.8.2006 und einem Disagio von 10 % (Nettokreditsumme: 185.619,60 DM = 94.905,79 EUR) zum Zwecke der Finanzierung einer Eigentumswohnung mit Garage bzw. Stellplatz in dem Bauträgermodell "B., S., Betreutes Wohnen". Als Sicherheit war die Bestellung einer Buchgrundschuld i.H.v. 206.244 DM mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu Lasten des Treuhandobjekts vorgesehen. Dieses Grundpfandrecht nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer war bereits durch den Verkäufer (Dipl. Ing. M.) zu Gunsten der D. Bank, Filiale A., bestellt worden. Im (späteren) Kaufvertrag wurde dieses Grundpfandrecht von den Beklagten übernommen (Anl. K 5, Urkunde S. 3) und später von der Grundschuldgläubigerin an die Klägerin abgetreten. Außerdem übernahmen die Beklagten im Kaufvertrag (Anl. K 5, S. 12) auch die persönliche Haftung ggü. der Klägerin für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Kreditsumme und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Vor Abschluss des Darlehensvertrages hatten die Beklagten der Geschäftsbesorgerin mit notarieller Urkunde vom 30.5.1996 ein Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassender Vollmacht zum Abschluss und zur Abwicklung aller mit dem beabsichtigten Erwerb der Wohnungseinheit "C 6" erforderlichen Rechtsgeschäfte unterbreitet. Dieses Angebot nahm die Treuhänderin am 10.7.1996 an (Anl. K 2). Auch der "Kauf- und Werklieferungsvertrag mit Auflassung" vom 27.11.1996 (Anl. K 5) zwischen dem Verkäufer Dipl.-Ing. M. und den Beklagten wurde von der Treuhänderin für die Beklagten abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug 190.878 DM. Die Beklagten haben zum Zwecke der Erfüllung dieses Anspruchs ihre Forderung auf Darlehensauszahlung gegen die Klägerin im Kaufvertrag (Anl. K 5, S. 12) in dieser Höhe an den Verkäufer abgetreten und die Klägerin unwiderruflich angewiesen, die Darlehensvaluta auf ein bestimmtes Konto des Verkäufers zu zahlen. Die Beklagten wurden als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen.
Im Hinblick auf die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, beginnend mit BGHZ 145, 265 (Urt. v. 28.9.2000), entstandene Rechtsunsicherheit bezüglich der Wirksamkeit von Darlehensverträgen, bei denen ein Treuhänder aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassender Vollmacht für den Darlehensnehmer tätig wurde, und wegen der ungeklärten Rückabwicklungsfolgen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, forderte die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2004 (Anl. K 7) auf, den Darlehensvertrag ausdrücklich zu genehmigen. Nachdem diese Aufforderung erfolglos blieb, begehrt die Klägerin nunmehr Klärung im Klagewege.
Die Klägerin hat sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, der Darlehensvertrag sei auf Grund wirksamer Vollmacht für die Beklagten rechtsverbindlich, jedenfalls habe sie wirksam auf den Rechtsschein einer (Treuhand-)Vollmacht vertrauen dürfen. Sie hat daher Feststellung begehrt, dass der streitbefangene Darlehensvertrag wirksam sei (Antrag 1) und sie daher berechtigt sei, wegen ihrer Darlehensvertragsansprüche die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nebst Unterwerfungserklärung (Antrag 2) und aus der persönlichen Haftungsübernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung (Antrag 3) zu betreiben. Hilfsweise zu den Anträgen 1-3 hat die Klägerin Feststellung beantragt, dass sie berechtigt sei, wegen bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche bei etwaiger Unwirksamkeit des Darlehens aus den Vollstreckungstiteln (Anträge 2 und 3) zu vollstrecken (Antrag 4). Höchst hilfsweise hat die Klägerin Titulierung des Bereicherungsanspruchs auf Rückzahlung des Nettokreditbetrages in Höhe des Kaufpreises begehrt (Antrag 5). Schließlich hat die...