Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 08.11.2013; Aktenzeichen 8 O 50/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 8.11.2013 - 8 O 50/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die aus der Klägerin und Frau...,... Straße,... K., bestehende Erbengemeinschaft nach der am 11.3.2011 verstorbenen Frau..., am 18.4.1918 geborene..., 37.900,00 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.6.2012 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 %.

2. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung der ihm als Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte hat als Testamentsvollstrecker drei Wohnungs- und eine Teileigentumseinheit für insgesamt 108.000 EUR verkauft. Die Klägerin hält dies für pflichtwidrig, weil sie meint, diese Nachlasswerte seien etwa doppelt so viel wert gewesen. Hinsichtlich des genauen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angegriffene Urteil des LG Karlsruhe verwiesen und Bezug genommen.

Das LG wies die auf Zahlung von 120.000 EUR gerichtete Klage ab. Dem Beklagten sei weder eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen noch könne festgestellt werden, dass den Erbinnen daraus ein Schaden entstanden sei. Zwar habe die vom LG beauftragte Sachverständige zum Verkaufstag einen Verkehrswert des Immobilienbesitzes von insgesamt 183.800 EUR ermittelt, so dass der Verkauf durch den Beklagten objektiv um 75.800 EUR unter Wert erfolgt sei. Das LG könne dennoch eine Pflichtverletzung nicht feststellen, weil ein Testamentsvollstrecker den Wert eines Grundbesitzes vor dessen Verkauf nicht stets durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln habe. Der Beklagte habe hinreichend konkret dargelegt, sich über einen längeren Zeitraum vergeblich um die Veräußerung des Grundbesitzes bemüht zu haben. Da die Klägerin die Beweislast für die Pflichtverletzung des Beklagten treffe, sei ihr Bestreiten mit Nichtwissen nicht ausreichend. Außerdem sei eine etwaige Pflichtverletzung für den Schaden nicht kausal geworden. Es könne nicht festgestellt werden, wie sich die Vermögenslage der Klägerin (gemeint ist die Erbengemeinschaft) entwickelt hätte, wenn der Beklagte ein Gutachten über den (gesamten) Grundbesitz der Erblasserin eingeholt hätte. Hätte ein solches Gutachten einen Wert von 108.000 EUR oder eine nur geringfügig darüber liegenden Betrag ergeben, so fehle es an einer Pflichtverletzung, während ein Gutachten mit einem deutlich über 108.000 EUR liegenden Wert den Beklagten nicht in die Lage versetzt hätte, einen Erwerber zu finden, der einen solchen Preis bezahlt hätte.

Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, dass der Beklagte nach dem von ihm für Einheit Nr. 3 eingeholten Sachverständigengutachten Doldt von einem Wert von 65.000 EUR für jede der drei Eigentumswohnungen zuzüglich des unbekannten Speicherwertes habe ausgehen müssen. Da sich ein Testamentsvollstrecker bei der Veräußerung von Nachlassgegenständen nicht mit einem nur mäßigem Erfolg begnügen dürfe, sei ihm vorzuwerfen, den Erfordernissen der besonderen Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt nicht genügt zu haben. Außerdem habe der Beklagte die Erbinnen vor dem Verkauf nicht über den Inhalt des Sachverständigengutachtens Doldt informiert und damit seine Aufklärungspflicht verletzt. In der Unterzeichnung des Kaufvertrages auch durch die Klägerin liege kein Mitverschulden, weil diese Mitwirkung der Klägerin auf dem Fehlverhalten des Beklagten beruhe. Der Wert der Immobilie habe 225.000 EUR, mindestens jedoch 183.800 EUR betragen. Hätte der Beklagte seine Pflichten nicht verletzt, wäre es nicht zu einer Veräußerung des Grundbesitzes zu dem deutlich zu niedrigen Preis - insbesondere ohne Berücksichtigung des Wertes des Dachbodens - gekommen. Um die entsprechende Differenz sei das Erbe verringert und hierin liege der vom Beklagten zu ersetzende adäquat kausale Schaden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Karlsruhe vom 08.11.2013 (AZ 8 O 50/12) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am 11.03.2011 verstorbenen Frau..., geborene..., geboren am 18.04.1918, bestehend aus der Klägerin und Frau...,...Str.,... K., einen Betrag von 75.800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das an...

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